« zurück zu Seite 1 aa. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Recht zu Grunde gelegt, dass die Beklagten dem substantiierten Sachvortrag der Klägerin nicht ausreichend bestreitend entgegengetreten sind. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, ist ihre Rechtsverteidigung unerheblich. Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die maßgeblichen Umstände sind insoweit im Sinne […]
Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 (17) Das Institut des "fliegenden Gerichtsstands" gilt in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing nicht. Die technischen Besonderheiten rechtfertigen es nicht, die beklagte Partei den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen.
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11 Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
Kommentar zum Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen.
Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells.
Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).
Urteil des EuGH vom 15.03.2012, Az.: C-162/10 1. Ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, zu denen er ein Sendesignal übermittelt,
2. oder ein Gerät anderer Art und Tonträger in physischer oder digitaler Form zur Verfügung stellt, die mit einem solchen Gerät abgespielt oder gehört werden können,
3. ist verpflichtet, zusätzlich zu der vom Rundfunksender gezahlten Vergütung, eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Ein urheberrechtlicher Schutz für Fußballspielpläne kommt nicht in Betracht, wenn zur Erstellung Regeln eingehalten werden müssen, die einer künstlerischen Gestaltung keinen Raum lassen. Auch ein bedeutender Arbeitsaufwand sowie bedeutende Sachkenntnis des Erstellers ändern daran nichts.
Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 15.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Rapidshare trifft die Pflicht konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, sobald diese bekannt geworden sind. Ein Geschäftsmodell, das den Upload und Download von Dateien ermöglicht, führt als solches zwar noch nicht zu dieser Pflicht. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar ist.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2012, Az.: 11 U 36/11
Wenn ein Rechteinhaber zunächst selbst eine Abmahnung ausspricht, d.h. insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert, kann er für eine weitere anwaltliche Abmahnung seine Kosten nicht vom Gegner ersetzt verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11 Die Einbindung von Fotos im Rahmen einer Webseite durch einen Link in Form eines "Embedded Content", stellt eine Urheberrechtsverletzung durch den Linksetzenden dar. Das Setzen eines "Embedded Content" ist nicht vergleichbar mit einem Hyperlink, da bei einem "Embedded Content" die geschützten Werke nicht über die Website des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht werden, sondern auf der Website des Linksetzenden.
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