Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

09. Dezember 2013

Voraussetzungen der zulässigen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf universitären Lernplattformen

Pressemitteilung Nr. 194/2013 des BGH vom 29.11.2013, Az.: I ZR 76/12 Teile urheberrechtlich geschützter Werke dürfen auf der elektronischen Lernplattform einer Universität nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn maximal 12% und höchstens 100 Seiten des Gesamtwerks genutzt werden und der Universität seitens des Rechtsinhabers für die gesamte Nutzung selbst keine angemessene Lizenz angeboten wurde.
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04. Dezember 2013

Regelung im Urheberrecht auf gerichtliche Kontrolle der Vergütung ist verfassungskonform

Beschluss des BVerfG vom 23.10.2013, Az.: 1 BvR 1842/11 und
1 BvR 1843/11
1. Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. 2. Eine Regelung im Urheberrecht, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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25. November 2013 Kommentar

OLG Frankfurt a.M. – Keine Haftung des Admin-C vor Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen

Kommentar zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 21.10.2013, Az.: 11 W 39/13

Der Admin-C ist für die DENIC der administrative Ansprechpartner einer Domain und als Bevollmächtigter des Domaininhabers befugt, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Bei Domaininhabern mit Sitz im Ausland ist der Admin-C zugleich der inländische Empfangsbevollmächtigte und als solcher notwendige Voraussetzung für die Registrierung einer .de-Domain. Da ausländische Domaininhaber bei Rechtsstreitigkeiten oftmals nicht haftbar gemacht werden können, wird vielfach versucht, den Admin-C in zur Verantwortung zu ziehen.

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19. November 2013

„Beuys-Aktion“ – Medientransfer einer Vervielfältigung ist keine Bearbeitung

Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 28/12 a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.
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14. November 2013

Nicht öffentlich-rechtliche Personen haben einen Bereicherungsanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie

Urteil des LG Kiel vom 30.08.2013, Az.: 1 S 223/12 Fotografien von Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, können einen Vermögenswert verkörpern und unter gewissen Bedingungen kommerzialisierbar sein. So steht ihnen im Rahmen der Lizenzanalogie ein Anspruch auf Schadenersatz zu, welcher aufgrund der fehlenden gravierenden Persönlichkeitsverletzung nicht aus §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 22 KUG, sondern aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB erfolgt.
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08. November 2013

Kinderhochstühle im Internet II

Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt. b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.
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29. Oktober 2013

Verstoß gegen die GNU General Public Licence

Urteil des LG Hamburg vom 14.06.2013, Az.: 308 O 10/13 Nach der GNU General Public License, Version 2 „GPLv2" ist die lizenzgebührenfreie Nutzung einer Software erlaubt, wenn der Lizenznehmer wiederum die weitere Nutzung und Weiterentwicklung ebenfalls lizenzgebührenfrei gestattet. Eine Einhaltung der Lizenzbedingungen ist nur dann gegeben, wenn die Lizenzbedingungen der „GPLv2" mit der GPLv2-lizenzierten Software mitgeliefert werden und der vollständige, dem Objektcode der Software korrespondierende, Quellcode von jedem Lizenznehmer jedermann zur Verfügung gestellt wird.
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23. Oktober 2013

SUMO

Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az.: I ZR 9/12 a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt. b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).
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21. Oktober 2013

Zum Urheberrecht von Wohngebäuden

Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.06.2013, Az.: 6 U 72/12 Wohngebäude und Teile von Wohngebäuden können als Werke der Baukunst einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, wenn sie nicht nur Produkte rein handwerklichen Schaffens sind, sondern als persönliche geistige Schöpfungen aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
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