Urteile aus der Kategorie „Urteile“

05. April 2017

Pflichtangaben beim Verkauf von Farb- oder Motivkontaktlinsen

Auge mit bunter Regenbogen-Kontaktlinse in den Farben rot, grün, gelb, violett
Urteil des BGH vom 12.01.2016, Az.: I ZR 258/15

a) Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

b) Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.

c) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

d) Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereit gestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherprodukte mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.

e) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

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05. April 2017 Top-Urteil

Eigenmächtige Änderung einer Bewertung durch Portal-Betreiber führt zur eigenen Haftung als Störer

Ein Bleistift wird mit der Radiergummi-Seite auf ein beschriebenes Papier gedrückt, um zu korrigieren
Pressemitteilung Nr. 49/2017 des BGH zum Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

Wird der Betreiber eines Online-Bewertungsportals dazu aufgefordert, eine Bewertung über eine Klinik zu entfernen und ändert er diese daraufhin eigenmächtig ab, so macht er sich die veröffentlichte Aussage zu Eigen und haftet im Falle von Rechtsverletzungen als Störer. Sind die so veröffentlichten Tatsachenbehauptungen zudem unwahr bzw. basieren die Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und beinhalten einen unwahren Tatsachenkern, so kann der Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn in der Entscheidung, welche Teile der Bewertung er entfernt, abändert oder bestehen lässt, übernimmt der Betreiber die Verantwortung für den Inhalt der Äußerung, insbesondere wenn er nicht einmal mit dem ursprünglichen Verfasser Rücksprache hält.

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05. April 2017

Kündigung einer Unterlassungserklärung bei Rechtsmissbrauch

blaues Buch mit der Aufschrift Wettbewerbsrecht und einem Paragrafenzeichen in gold
Urteil des KG Berlin vom 09.12.2016, Az.: 5 U 163/15, 5 W 27/16

Ein Unterlassungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn der Unterlassungsgläubiger bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorgegangen ist. Maßgebend hierfür sind die mit der Geltendmachung des Anspruchs verfolgten Ziele. Von einem Rechtsmissbrauch kann u.a. dann ausgegangen werden, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, insbesondere, wenn der Unterlassungsgläubiger überschuldet ist und infolgedessen das Kostenrisiko seines außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens vollständig dem Abgemahnten aufgebürdet wird. Ferner kann auch der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem durch missbräuchliches Verhalten zustande gekommenen Unterlassungsvertrag schon vor dessen Kündigung der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegen gehalten werden.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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31. März 2017

Werbung eines Schornsteinfegers in Feuerstättenbescheid unzulässig

Figur eines Miniatur-Schornsteinfegers, der auf einem Stapel von Geldmünzen steht und noch weitere vor sich hat
Urteil des LG Dortmund vom 23.11.2016, Az.: 10 O 11/16

Wer seine Stellung als hoheitlich beliehener Schornsteinfeger nutzt, um seine privatwirtschaftlichen Tätigkeiten zu bewerben, handelt wettbewerbswidrig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Feuerstättenbescheid darauf hingewiesen wird, dass bei privater Beauftragung keine Formblätter verschickt werden müssen. Zulässig ist es hingegen, bei Übernahme eines Kehrbezirks den Vorgänger in einem Vorstellungsschreiben namentlich zu benennen. Zulässig ist es auch, wenn die Anwohner im Bezirk auf Fehler des Vorgängerns hingewiesen werden.

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24. März 2017

Werbung mit „Optiker-Qualität“ kann im Online-Brillen-Handel als irreführend anzusehen sein

Brillengestell mit schwarzem Rahmen vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 03.11.2016, Az.: I ZR 227/14

a) Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.

b) Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

c) Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.

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24. März 2017

Zur Herkunftstäuschung und Rufausbeutung von Rotationsrasierern

Abbildung eines elektronischen Rasierers mit Rotationsscheren
Urteil des LG Köln vom 10.01.2017, Az.: 31 O 191/16

Eine betriebliche Herkunftstäuschung liegt vor, wenn der angesprochene Verkehrskreis durch die Ausgestaltung des fraglichen Produkts den Eindruck gewinnt, es handele sich um ein Originalprodukt. Erhält ein Elektrorasierer mit Rotationskopf aber zusätzlich einen „Schutzkragen“ an der charakteristischen Verbindung zwischen Schereinheit und Körper, ist davon nicht auszugehen. Dagegen spricht auch der gänzlich abweichende Schriftzug auf dem Produkt. Ob die „Manschette“ nach dem Kauf demontiert werden kann und das Gerät dann eine Nachahmung darstellt, ist in der speziellen Kaufsituation nicht relevant. Eine Rufausbeutung scheidet daher aus.

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23. März 2017

Suchmaschinenbetreiber sind nicht zur Überprüfung eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen verpflichtet

Frau benutzt Suchmaschine auf Tablet
Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15

Suchmaschinenbetreiber sind nicht verpflichtet ihrerseits von Dritten ins Netz gestellte Beiträge aufzuspüren und auf eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu überprüfen. Es sind auch dann keine Ansprüche zu bejahen, wenn die Beiträge tatsächlich eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Folge hätten. Die Pflichten der Suchmaschinenbetreiber sind gewahrt, soweit der konkrete Link zu dem Beitrag als Suchergebnis gesperrt wird. Eine Haftung liegt nur bei einem konkretem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung vor.

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23. März 2017

Ermittlung und Zuordnung einer einzigen IP-Adresse des Anschlussinhabers reicht nicht

Filesharing mit Kreide an Tafel geschrieben
Urteil des AG Köln vom 15.12.2016, Az.: 148 C 389/16

Zur Ermittlung des Anschlussinhabers reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden, in diesem Fall um 2.39 Uhr und um 9.59 Uhr, nicht aus. Es muss ohne Zweifel nachgewiesen werden können, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing über den Anschlussinhaber erfolgt ist. Dies sei hier nicht eindeutig, da häufig Ermittlungsfehler geschehen können und folglich die IP-Adresse nicht richtig erfasst werden oder dem Internetprovider ein Zuordnungsfehler unterlaufen kann.

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23. März 2017

Ein innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesendetes Buch unterliegt der Buchpreisbindung

Bücherstapel mit einem aufgeschlagenen Buch auf Holz
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.11.2016, Az.: 4 HK O 6816/16

Grundsätzlich dürfen nach dem Prinzip der Buchpreisbindung neue Bücher nur zum gebundenen Ladenpreis verkauft werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind unter anderem gebrauchte Bücher. Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch den Verkauf an einen Letztabnehmer in den privaten Gebrauch gelangt ist. Darunter fallen jedoch keine Bücher, die innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurückgesendet werden.

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