Land Berlin kann Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine Mediengruppe nicht untersagen lassen
Die Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine weltweit agierende Mediengruppe stellt keine unberechtigte Namensanmaßung und damit auch keine Verletzung des durch § 12 BGB geschützten Rechts an dem Namen des Landes Berlins dar. Entsprechend steht dem Land Berlin jedenfalls dann kein Unterlassungsanspruch zu, wenn mittels eines omnipräsent eingeblendeten Disclaimers klargestellt wird, dass die Webseite keine des Landes Berlin ist. Aufgrund der Internationalität der Top-Level-Endung „.com“ kommen neben der deutschen Hauptstadt ebenso gut zahlreiche andere Städte oder Personen weltweit als zulässige Nutzer dieser Domain in Betracht. So führt das Gericht aus, dass allein in den USA 30 Städte namens „Berlin“ existieren.

