Urteile aus der Kategorie „Urteile“

07. August 2015

Automatische E-Mail-Antworten stellen keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 5 TMG dar

Schriftzug Impressum und Paragraphenzeichen
Urteil des OLG Koblenz vom 01.07.2015, Az.: 9 U 1339/14

Wird im Impressum eines Telemediendienstes eine E-Mail-Adresse angegeben, bei deren Nutzung Verbraucher nur standardisierte Antworten erhalten, die auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten hinweisen, so stellt dies eine unzulässige Einschränkung der Kommunikation dar. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt die Möglichkeit einer individuellen und unmittelbaren elektronischen Kommunikation über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse. Entscheidend ist, dass der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er die Kommunikationsmöglichkeit inhaltlich auf bestimmte Fragen einschränkt oder auf anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten verweist. Eine bestimmte inhaltliche Qualität der Kommunikation setzt die Vorschrift jedoch nicht voraus.

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07. August 2015

Tabakwerbeverbot gilt auch für die Homepage eines Tabakherstellers

Zigarette vor weißem Hintergrund
Urteil des LG Landshut vom 29.06.2015, Az.: 72 O 3510/14

Auf der Unternehmenshomepage eines Tabakherstellers darf, auch wenn die Website nicht über einen Online-Shop verfügt, keine Abbildung rauchender Menschen gezeigt werden. Das Tabakwerbeverbot erfasst auch eine kommerzielle Kommunikation, die den Verkauf von Tabakerzeugnissen indirekt fördert, die also über eine indirekte Werbewirkung verfügt.

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07. August 2015

Werbung für „pflanzliches“ Antibiotikum kann irreführend sein

Tabletten mit Lavendel und Kamille
Urteil des OLG Celle vom 09.07.2015, Az.: 13 U 17/15

Die Werbung für ein rezeptfreies "pflanzliches Antibiotikum" gegen Bakterien und Viren ruft eine Irreführung beim durchschnittlichen Verbraucher dahingehend hervor, dass dieses Antibiotikum ebenso wirksam sei wie ein verschreibungspflichtiges "klassisches" Antibiotikum, da sich der Verbraucher lediglich von der Bezeichnung "Antibiotikum" leiten lässt und nicht zwischen pflanzlichem und synthetischem Produkt unterscheiden wird. Außerdem muss in der Werbung deutlich werden, dass die "vorbeugende Wirkung" des Präparats sich nur auf bestimmte Arten von Infekten bezieht, da sonst fälschlich von einer umfassenden prophylaktischen Wirkung ausgegangen wird, die tatsächlich nicht besteht.

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07. August 2015

Urheberschutz gilt auch für militärische Lageberichte

Mappe mit der Aufschrift "Top Secret"
Urteil des OLG Köln vom 12.06.2015, Az.: 6 U 5/15

Das Bundesministerium für Verteidigung übersendet wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen, welche als Verschlusssache für den Dienstgebrauch eingestuft werden, an ausgewählte Abgeordnete. Die Veröffentlichung dieser Texte auf dem Internetportal eines Zeitungsverlages ist unzulässig, da auch Mitteilungen vorgegebener Tatsachen, hier bzgl. der politischen und militärischen Lage der Einsatzorte der Bundeswehr, dem Urheberschutz unterliegen, wenn auch persönliche Einschätzungen etwa zur Bedrohungslage enthalten sind. Die Schöpfungshöhe ergibt sich auch aus der systematischen Auswahl und der jeweiligen Darstellungsform der Sachinfotmation.

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06. August 2015

Zu den Voraussetzungen von derivativem Erzeugnisschutz für unkörperliche Gegenstände

Mann im Anzug hält zwischen seinen Händen ein blaues Gehirnsymbol.
Urteil des LG München I vom 20.11.2014, Az.: 7 O 13161/14

Unkörperliche Gegenstände können im Rahmen des Patentrechts derivativen Erzeugnisschutz beanspruchen, wenn sie wie körperliche Gegenstände handelbar sind, mithilfe von Speichermedien mehrfach benutzt werden können und einen Marktwert besitzen, der sich nicht durch einmalige Informationsübermittlung erschöpft. Darüber hinaus muss der Gegenstand eine Prägung durch die erfindungswesentlichen Merkmale des geschützten Verfahrens aufweisen. Werden durch ein geschütztes Verfahren (hier: Genanalyse-Verfahren) unverkörperte Informationen (hier: Untersuchungsergebnisse) hervorgebracht, die bereits durch das menschliche Gehirn festgehalten und rein verbal kommuniziert werden können, so handelt es sich nur um eine Erkenntnis und kein Erzeugnis. Der wirtschaftliche Wert der Information erschöpft sich hier bereits durch einmalige Informationsübermittlung.

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06. August 2015

Unzulässige Werbung mit einem Unternehmensstandort

Mann im Anzug hebt eine blaue Landkarte in der Hand, auf die ein roter Standortpunkt zeigt.
Urteil des OLG Celle vom 07.07.2015; Az.: 13 W 35 15

Es ist irreführend mit dem Standort eines Unternehmens an einem bestimmten Ort zu werben, wenn dort in Wirklichkeit kein Standort vorhanden ist und ein Mitarbeiter zu den normalerweise üblichen Öffnungszeiten persönlich nicht erreichbar ist. Dies ist regelmäßig geschäftlich relevant, wenn Interessenten mit der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme geködert werden könnten.

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06. August 2015

SWR darf heimlich aufgenommene Filmaufnahmen senden

Mann hält Fotoapparat und bleibt hinter einer grauen Wand im Verborgenen
Urteil des OLG Stuttgart vom 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14

Grundsätzlich ist die Ausstrahlung von widerrechtlich gewonnenen Filmaufnahmen unzulässig. Ausnahmen hiervon kommen lediglich in Betracht, wenn die Bedeutung der so gewonnenen Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile aufwiegen, welche der Rechtsbruch für den betroffenen nach sich ziehe. In diesem Fall sind die Aufnahmen zum Thema „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ von der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gedeckt.

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04. August 2015

Zu wettbewerblichen Eigenschaften von Produkten

viele verscheidene Dübel in verschiedenen Farben die auf einem Laminatfußboden liegen
Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 107/13

a) Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen.

b) Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind.

c) Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann.

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31. Juli 2015

Bezeichnung „Schmuddelkind der Bankenbranche“ als unlautere Herabsetzung

Strichmännchen mit Megaphon
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 18.06.2015, Az.: 6 U 46/14

Die Bezeichnung einer Privatbank als "Schmuddelkind der Bankenbranche" durch einen Brancheninformationsdienstverlag, der sich als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet, stellt eine wettbewerbswidrige Äußerung dar, da ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht. Entscheidend ist der Drittabsatzförderungszusammenhang, der vorliegend darin besteht, die Privatbank durch die abschätzige Bezeichnung gegenüber den Mitbewerbern zu schwächen, wobei es unerheblich ist, ob sich die Förderung auf ein konkretes Unternehmen bezieht.

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