Urteile aus der Kategorie „Urteile“

07. Januar 2015

Marke „ecoDoor“ ist für Haushaltsgeräte nicht eintragungsfähig

Basilikumblätter, die zu den Buschstaben "ECO" gelegt sind.
Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-126/13 P

Das Wortzeichen "ecoDoor" kann nicht als Marke für elektrische Haushaltsgeräte eingetragen werden, da es zur Bezeichnung des ökologischen Charakters der Ware dienen kann. Im Allgemeininteresse ist daher sicherzustellen, dass dieses Zeichen von allen Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden kann. Die Beschaffenheit der Türen ist von entscheidender Bedeutung für Umweltfreundlichkeit und Effizienz der entsprechenden Geräte, so dass auch ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen und den betroffenen Waren besteht.

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07. Januar 2015

Verkäufer muss bei Auktionsabbruch Schadenersatz zahlen

Richterhammer, der auf einer Tastatur liegt.
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13

Wird eine eBay-Auktion grundlos vorzeitig abgebrochen, so steht dem Höchstbietenden Schadenersatz in Höhe des Warenwertes zu. Dies gilt auch für den Fall dass der Höchstbietende ein sog. „Abbruchjäger“ sein sollte, d.h. dass er sich systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um ggf. Schadensersatzansprüche realisieren zu können. Denn Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist gerade, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden war.

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07. Januar 2015

Zur Berechnung des Schadensersatzes bei Nutzung eines Lichtbildes in einem Online-Magazin

Frau sitzt vor dem PC und schaut sich Bilder von Frauen an.
Urteil des AG München vom 02.05.2014, Az.: 142 C 5827/14

Wird eine urheberrechtlich geschützte Fotografie zur Illustration eines Artikels eines Online-Magazins verwendet, so liegt eine werbliche Nutzung vor, wenn auf der Internetseite des Magazins, die auch einen Onlineshop beinhaltet, Werbung geschaltet ist, die einen thematischem Zusammenhang zu dem Bild aufweist. Für die Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes ist daher die MFM-Tabelle "Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig, da es sich nicht mehr um eine ausschließlich redaktionelle Nutzung handelt.

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07. Januar 2015

Haftung des Amazon-Händlers auch bei Handlungen von Amazon

Frau erhält ein Amazon Paket
Urteil des OLG Köln vom 10.12.2014, Az.:6 W 187/14

Ein Händler auf Amazon haftet für eine fehlerhafte Produktbeschreibung auch dann, wenn ein Fehler nicht von ihm persönlich, sondern von Amazon begangen worden ist. Den Händler trifft die Pflicht den Inhalt und die Rechtmäßigkeit seiner Angebote regelmäßig zu kontrollieren, da Amazon auch ohne Wissen und Wollen des Händlers Änderungen vornehmen kann.

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07. Januar 2015

DüsseldorfCongress

Die Skyline von Düsseldorf und dem Rhein am Abend.
Beschluss des BGH vom 15.05.2014, Az.: I ZB 29/13

a) Bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehen keine unterschiedlichen Maßstäbe für Waren- und Dienstleistungsmarken.

b) Hat sich in einer Branche die Kennzeichnungsgewohnheit herausgebildet, Unternehmen mit dem Namen einer Region und dem Unternehmensgegenstand zu bezeichnen, kann dies dazu führen, dass der Verkehr derartige Bezeichnungen auch als Produktkennzeichen ansieht.

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07. Januar 2015

Online-Händler können sich nicht auf Widerrufsbelehrung vom Amazon berufen

Schriftzug "Widerrufsrecht" in Gesetzestext
Urteil des AG Mettmann vom 06.08.2014, Az.: 21 C 304/13

Online-Händler, die über den Amazon Marketplace verkaufen, können sich nicht auf die Widerrufsbelehrung berufen, die Amazon an seine Kunden verschickt. Ein Hinweis auf die AGB auf der Homepage von Amazon genügt ebenfalls nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss der Verbraucher die Widerrufsbelehrung direkt durch seinen Vertragspartner in Textform erhalten, so dass er dauerhaft auf sie zugreifen kann.

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05. Januar 2015

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck digitalisierter Akten

Geschäftsmann steht mit verschränkten Armen vor einem Drucker.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.09.2014, Az.: III-1 Ws 236/14

Im Rahmen eines Strafverfahrens hat ein Verteidiger grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ausdruck einer kompletten übersandten e-Akte, sofern nicht der vollumfängliche Ausdruck zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihm die Akte dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeitsgrundlage zur Verfügung steht. Es ist dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte einzuarbeiten und basierend darauf zu entscheiden, welche Aktenbestandteile auch in Papierform benötigt werden.

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05. Januar 2015

Verfall einer Marke durch Wandel zur gebräuchlichen Bezeichnung

Kornspitz liegt auf Samen.
Urteil des EuGH vom 06.03.2014, Az.: C-409/12

Eine Marke (hier: KORNSPITZ) kann für verfallen erklärt werden, wenn sie aus Sicht der Endverbraucher im Zusammenhang mit einer bestimmten Ware zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und der Verlust der Unterscheidungskraft auf das Verhalten oder die Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen ist. Dabei ist es als Untätigkeit anzusehen, wenn der Markeninhaber Maßnahmen unterlässt, die Verkäufer dahingehend zu bewegen, die Marke verstärkt für den Vertrieb der Ware zu benutzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es nicht darauf an, ob es für die betreffende Ware andere Bezeichnungen gibt, da die Marke jedenfalls ihre Unterscheidungskraft verloren hat.

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02. Januar 2015

Zum „Opt-in“-Erfordernis bei Flugbuchungen im Internet

Grüne Taste mit Flugzeug-Symbol auf einer schwarzen Tastatur.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.10.2014,Az.: 6 U 148/13

Werden bei der Buchung von Flügen im Internet fakultative Zusatzleistungen angeboten, müssen diese dem „Opt-in“-Erfordernis entsprechen. Dieses ist dann erfüllt, wenn dem Verbraucher sowohl die Möglichkeit, sich für die Zusatzleistung zu entscheiden, als auch die Möglichkeit, die Buchung ohne Annahme einer solchen Leistung fortzusetzen, gegeben wird. Auch die Ausgestaltung eines Buchungsvorganges, bei dem der Verbraucher sich für eine der beiden Varianten entscheiden muss, um fortfahren zu können, wird dem Erfordernis gerecht. Entscheidend ist nur, dass beide Alternativen gleichwertig und klar für den Verbraucher erkennbar sein müssen.

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