Deutsche Bahn: Lastschriftbezahlverfahren muss für jeden möglich sein

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.
Eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher für den Fall der Beendigung eines Mobilfunkvertrages die Verpflichtung auferlegt, die gesperrte SIM-Karte vor Erstattung des Restguthabens zurückzuschicken, ist unzulässig. Grund dafür ist, dass der Verbraucher durch die Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt wird: Ihm wird sein Zurückbehaltungsrecht genommen, außerdem kann die Verpflichtung die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einschränken. Sachliche Gründe für die Vorleistungspflicht sah das Gericht weder im Risiko des Datenmissbrauches, noch in der Zuführung der unbrauchbaren Karte in den Werkstoffkreislauf.
a) Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit ein Anspruch des Betroffenen auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren können entfallen, wenn der Betroffene wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt ist, die Unschuldsvermutung also nicht mehr gilt.
b) Ist im Unterlassungsklageverfahren der Wahrheitsbeweis für eine Straftat durch rechtskräftiges Strafurteil als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB), gelten für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Unschuldsvermutung die folgenden Voraussetzungen: Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Zur Sicherstellung dieser Ausgewogenheit ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von einem solchen Gewicht handeln, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen besteht.
c) Auch für die rückblickende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Bildberichterstattung für die Zeit bis zur Rechtskraft des Strafurteils ist die Unschuldsvermutung in die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung einzustellen
Grundsätzlich dürfen Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen selbst dann nicht mitgeteilt werden, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Journalist begehrt, Information über einen Polizeieinsatz zu erhalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn ein "zwingendes öffentliches Interesse" bestehe. Die Regelung kollidiert auch nicht mit der Pressefreiheit.
Auf Lebensmittelverpackungen muss der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit) nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen. Laut den maßgeblichen Vorgaben des Europarechts, nach denen konform die Preisangabenverordnung auszulegen ist, muss der Grundpreis nur klar lesbar und gut erkennbar platziert sein. Ein optimaler Preisvergleich des Verbrauchers ist auch ohne die räumliche Nähe der beiden Preise möglich, denn die Kunden sollen andere Produkte gut miteinander vergleichen können und nicht den Grundpreis und den Gesamtpreis desselben Produkts.
Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, kurze Texte oder Textausschnitte („Snippets“) ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden, ist mangels Übermittlung des Gesetzesentwurfs an die Europäische Kommission nicht anwendbar. §§ 87f und 87g UrhG stellen Vorschriften dar, die einen Dienst der Informationsgesellschaft betreffen und sind somit „technische Vorschriften“ im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der EU-Richtlinie 98/34. Der Entwurf solcher Vorschriften muss der Kommission vorgelegt werden, was in Bezug auf §§ 87f und 87g UrhG nicht geschehen ist. Das deutsche Leistungsschutzrecht ist somit nicht anwendbar. Der klagenden VG Media stehen darum Schadensersatzansprüche gegen Google zu. Google hatte beispielsweise Textausschnitte oder Bilder aus den Angeboten ihrer Mitglieder ohne Entrichtung eines Entgelts für deren Anzeige, zum Beispiel im Rahmen von „Google News“, verwendet.
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte damit geworben, das größte und beste Mobilfunknetz in Deutschland zu haben. Dies wollte es mit Tests des TÜV belegen, die jedoch suggerierten, dass sie von neutraler, dritter Seite durchgeführt wurden. Jedoch wurden die Tests von dem Unternehmen selbst in Auftrag gegeben, wodurch es diesem an Neutralität und Objektivität mangelt. Deswegen kann dies nicht als Testwerbung, sondern muss als Alleinstellungswerbung gewertet werden. Die Kriterien davon wurden aber nachweislich nicht erfüllt, da ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern und eine gewisse Stetigkeit dessen nicht festgestellt werden kann. Somit ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Wenn ein Unternehmen, welches online Werbung betreibt, einen Adblock-Ersteller dafür bezahlt dessen Werbung trotz aktivem Adblockers zu zeigen, bezeichnet man dies als Whitelisting. Dies ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Geklagt hatte eine Zeitung, die auch online Dienste kostenfrei anbietet, diese jedoch teilweise über Werbung finanziert. Ein lauterkeitsrechtlicher Eingriff ist aber nicht festgestellt worden, da die Werbung nur diejenigen Seitenbesucher nicht erreicht, die sich durch das Aktivieren des Adblockers aktiv dazu entschieden haben keine Internetwerbung zu erhalten. Außerdem hat die Klägerin andere Möglichkeiten, wie etwa das Ausschließen von Seitenbesuchern mit Adblocker von der kostenfreien Seite oder die Einführung einer Bezahlschranke.
Ein Online-Fahrradhändler hatte in Deutschland ein Produkt im Angebot, bei welchem die Angaben teilweise in englischer Sprache vorhanden waren. Dies ist gemäß der TextilKennzVO verboten, da die Angaben komplett in der Amtssprache des Staates hätten erfolgen müssen, ergo in deutsch. Eine Ausnahme wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber eine andere Sprache im Gesetz vorgeschrieben hätte, was er aber nicht getan hat. Ebenfalls deklarierte der Händler Stoffe ungenau, wodurch er beim Kunden eine Fehlvorstellung hervorrufen könnte, die ihn in seiner Kaufentscheidung beeinflussen könnte, was unlauteren Wettbewerb indiziert.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen