Urteile aus der Kategorie „Veranstaltungsrecht“

24. Juli 2012

Kein Anspruch gegen Vermieter einer Diskothek auf Zahlung von GEMA-Gebühren

DJ Pult in einer Disko.
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.09.2011, Az.: 57 C 465/11

Der Vermieter einer Diskothek haftet nicht als Mitveranstalter für die rechtswidrige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in dem von ihm vermieteten Lokal. Solange dieser lediglich seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, er aber keinerlei organisatorische Verantwortung für die Veranstaltung trägt (beispielsweise einen Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Musikfolge hat), gilt als Veranstalter lediglich der Mieter der Diskothek.

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11. März 2014

Poker-Turnier mit Teilnahmegebühr kein verbotenes Glücksspiel

Pressemitteilung des BVerwG vom 22.01.2014, Az.: 8 C 26.12

Durch die Zahlung einer Teilnahmegebühr bei einem Poker-Turnier wird das Turnier selbst kein verbotenes Glücksspiel, wenn diese Gebühr nicht als Startgeld, welches für die Gewinnchance verlangt wird, sondern ausschließlich der Finanzierung der Veranstaltungskosten dient. Es handelt sich hierbei um ein bloßes Unterhaltungsspiel, bei dem der Gewinner keinen monetären Preis erhält, sondern lediglich einen Pokal und eventuell die unentgeltliche Teilnahme an weiteren Turnieren.

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20. Juli 2012

Haftung des Vermieters von Veranstaltungsräumen für Urheberrechtsverletzungen

DJ Pult in einer Diskothek.
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2012, Az.: 23 S 296/11

Der Vermieter von Veranstaltungsräumen haftet nicht nach den Grundsätzen der Veranstalterhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die im Rahmen der Veranstaltung begangen wurden. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat, dafür finanziell oder organisatorisch verantwortlich ist bzw. einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Programms hat.

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16. Januar 2023

Ticketerstattung bei Leistungsstörung durch den Veranstalter

Urteil des LG München I vom 09.06.2021, Az.: 37 O 5667/20

Der Kunde hat bei einer Leistungsstörung nach dem Kauf von Veranstaltungstickets auf dem Weg der Kommission ausschließlich Ansprüche gegen den Veranstalter. Etwaige Klauseln in den AGBs des Händlers, die Vorverkaufsgebühren von der Erstattung ausschließen, sind unwirksam. Diese würden das Durchführungsrisiko unzulässigerweise auf die Seite des Kunden verlegen. Außerdem führt auch das fehlende Ausweisen der Gebühren in den AGBs zu einer Unzulässigkeit der Klausel, da für den Kunden keine Möglichkeit zur Risikoabschätzung gegeben wird. Vergleichbar ist das mit der gesetzlich geregelten „Gutscheinlösung“, wonach auch der gesamte Preis in Form eines Gutscheins erstattet werden muss.

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22. August 2023

Kunden der Online-Ticketbörse Viagogo in Zukunft besser geschützt

Zwei schwarz-goldene Tickets
Pressemitteilung Nr. 08/2019 zum Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 33 O 6588/17

Bewirbt eine Ticketplattform ihre Angebote damit, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, stellt dies eine Irreführung dar, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft. Darüber hinaus muss der Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert werden, da es sich hierbei um vertragswesentliche Informationen handelt. Dabei ist zu beachten, dass Identität und Anschrift eines privaten Anbieters wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter - erst unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen sind.

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29. Januar 2024 Top-Urteil

Herr der Ringe Konzert stellt keine bühnenmäßige Darstellung dar

Besucher nimmt Konzert mit Handy auf
Urteil des OLG München vom 14.09.2023, Az.: 6 U 601/22

Die Darstellung von Filmmusik unter ästhetischer Ergänzung von Nebel, Bildern und Textpassagen, stellt keine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des Urhebergesetzes dar, so das OLG München. Konkret verneint das OLG einen Anspruch des Komponisten der Herr Der Ringe Filme gegen einen Veranstalter, der die Filmmusik in ansprechender Weise aufgeführt hatte. Diese Aufführung stellt keine grob veränderte Wiedergabe des Originals dar, weil es sich nicht um eine bühnenmäßige Darstellung handelt, und kann somit nicht vom Komponisten beanstandet werden. Etwaige Urheberrechtsverstöße sind somit einzig durch die GEMA zu verfolgen.

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07. Juli 2023

Entscheidung im Namensstreit um Düsseldorfer Festival

Menschen feiern bei Sonnenuntergang auf einem Festival
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 29.07.2019, Az.: I-20 U 34/19

Die ursprüngliche Veranstalterin des Festivals „Kiesgrube“ hat vor dem OLG Düsseldorf einen Streit um die Benutzung des Namens „Kiesgrube“ gegen die aktuellen Veranstalter, ein Eventunternehmen verloren. Das Eventunternehmen habe etwaige Rechte an dem Werktitel von der ursprünglichen Veranstalterin erworben und die Durchführung der Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen, daher habe dieses die „besseren“ Rechte an der Nutzung des Namens.

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