Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

10. Oktober 2016

Maggi darf Tütensuppen nicht mit „mild gesalzen“ bewerben

Nudelsuppe in einem Suppenteller
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2016, Az.: 4 U 218/15

Bei der Bewerbung einer Tütensuppe mit „mild gesalzen“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, die dann den Anforderungen des Unterfalls - „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ - des Art. 9 der Health Claims Verordnung entspricht, wenn der Vergleich zwischen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie erfolgt, wobei der Unterschied in der Menge eines Nährstoffes und/oder in Brennwert anzugeben ist. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „mild gesalzen“ auf der Vorderseite eines Produkts, bei dem die entsprechende Auflösung auf der Rückseite erfolgt, ohne dass darauf ein Hinweis erfolgt.

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30. September 2016

Samsung muss über Datenübermittlung bei Smart-TV Geräten aufklären

Fernseher mit Fernbedienung SmartTV
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 10.06.2016, Az.: 2-03 O 364/15

Der Hersteller Samsung muss Käufer von Smart-TV Fernsehern auf die Gefahr hinweisen, dass bei Anschluss des Geräts an das Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden können. Eine solche Information ist erforderlich, da es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass auch ohne Nutzung der Internetfunktion bereits allein durch den Anschluss an das Internet oder durch die Nutzung der HbbTV-Funktion eine Datenerhebung in Form von IP-Adressen möglich ist. Eine Darstellung von AGB und Datenschutzerklärungen, die jeweils mehr als 50 Bildschirmseiten umfassen und nicht hinreichend lesefreundlich gestaltet sind, ist unzumutbar.

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29. September 2016

Yello Strom muss Kunden verschiedene Zahlungsweisen anbieten

Stromstecker
Urteil des LG Köln vom 16.08.2016, Az.: 33 O 2/16

Ein Energieversorgungsunternehmen (hier: Yello Strom) kann seinen Kunden zwar grundsätzlich verschiedene Zahlungsmöglichkeiten im Rahmen verschiedener Vertragsvarianten anbieten, allerdings müssen die Produkte außer in Bezug auf Zahlungsweise und – durch die Zahlungsweise bedingte – unterschiedliche Kosten im Übrigen identisch sein. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor, da dem Kunden kein „breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten“ zur Verfügung steht, wodurch dieser unangemessen benachteiligt wird.

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29. September 2016

Angeblich „nachgewiesene“ Aromastoffe in Schokolade müssen wissenschaftlich belegt sein

Aromastoffe in Schokolade
Urteil des OLG München vom 09.09.2014, Az.: 18 U 516/14

Aussagen über die Art der Herstellung des Aromastoffes Piperonal in Schokolade im Rahmen eines Testberichts müssen entsprechend recherchiert und bewiesen werden. Ohne entsprechende Beweise darf nicht behauptet werden, es sei künstliches statt des angegebenen natürlichen Aromas nachgewiesen worden, da der Verbraucher in diesem Fall davon ausgeht, dies sei durch eine wissenschaftliche Analyse beweisbar festgestellt. Eine derartige Tatsachenbehauptung ist unzulässig. Beruht die Einstufung der Schokolade als „mangelhaft“ allein auf der behaupteten Art der Herstellung, ist auch diese Einstufung zu unterlassen.

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26. September 2016

Handy-Werbung mit „0 € Zuzahlung“ kann irreführend sein

Hand hält Smartphone, auf dem ein €-Zeichen abgebildet ist
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2016, Az.: 38 O 66/15

Wird mit der Aussage „0 € Zuzahlung“ für einen Mobilfunktarif mit Mobiltelefon geworben, so ist diese Aussage irreführend, wenn zunächst eine Zuzahlung für das Mobiltelefon notwendig ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese einmalige Zuzahlung später wieder vollständig zurückerstattet wird.

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19. September 2016

Zur Bestimmtheit der Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

Briefkasten mit der Aufschrift "Werbung, ja bitte!"
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15

Die Einwilligung des Verbrauchers in eine vorformulierte Einverständniserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung zwecks der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel ist unwirksam, wenn sich diese Erklärung auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und zugleich nicht eindeutig ersichtlich ist, welche Produkte und Dienstleistungen im Einzelnen von den entsprechenden Unternehmen angeboten und beworben werden.

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19. September 2016

Einsatz des Postident-Spezial-Verfahrens nur nach vorheriger Belehrung des Verbrauchers

Ein Postbote bringt ein Paket, die Empfängerin unterschreibt
Urteil des LG Düsseldorf vom 22.01.2016, Az.: 38 O 52/15

Ein Unternehmen darf sich nur dann des Postident-Spezial-Verfahrens (hier: Vermittlung von Krankenversicherungen) bedienen, wenn der Verbraucher über dessen rechtliche Konsequenzen ausführlich belehrt worden ist. Ansonsten erkennt der juristische Laie die rechtsgeschäftliche Bedeutung seiner Unterschrift nicht, er geht vielmehr davon aus, lediglich den Empfang der jeweiligen Sendung zu quittieren. Im betreffenden Fall wurden die Verbraucher vorab telefonisch kontaktiert und mit der Unterschrift beim Empfang eines Schriftstückes kündigten diese ihre bisherigen Verträge.

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14. September 2016

Europarechtliche Determinanten an ein „Angebot“ i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG

Würfel mit den Wörtern "Wer, Wie, Was und Wo" auf einer Zeitung
Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2016, Az.: 416 HKO 169/15

Eine Ware oder Dienstleistung wird auch dann „angeboten“, wenn nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorliegt. Sofern sich aus der Werbeanzeige die wesentlichen Informationen ergeben, die dem Verbraucher genügen, um einen Geschäftsabschluss herbeizuführen, liegt ein Angebot i.S.d. UGP-Richtlinie vor, die bei der Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG herangezogen wird. Für eine informierte geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher deshalb auch umfassend über die Identität des Werbenden aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, dass dessen Rechtsform angegeben wird.

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13. September 2016

Immobilienmakler von Informationspflicht über EnEV-Angaben umfasst

Modell eines Einfamilienhauses das auf einem Energieausweis steht
Urteil des LG Bayreuth vom 28.04.2016, Az.: 13 HK O 57/15

Die Vorschrift des § 16 a I EnEV, wonach Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien mittels bestimmter Angaben über den Energiestatus des angebotenen Objektes informieren müssen, betrifft nicht nur Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber, sondern ist auch auf den Makler der inserierten Immobilie anwendbar. Wenngleich der Immobilienmakler nicht ausdrücklich von der Aufzählung des § 16 a II EnEV umfasst ist, so ergibt sich die Anwendbarkeit aus dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, wonach es einzig darauf ankommt, dem Käufer oder Mieter entsprechende Informationen über den Energiebedarf der Immobilie zukommen zu lassen.

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13. September 2016

Prospekte ohne Bestellmöglichkeit erfordern keine Textilkennzeichnung

Jeans mit Anhänger, Label, auf dem 100% Baumwolle steht
Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 7/15

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

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