Urteile aus der Kategorie „Werberecht“
„Brillenversorgung II“ – Unzulässige finanzielle Vorteile für Augenärzten
Urteil des BGH vom 24.06.2010, Az.: I ZR 182/08
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.Nur vermeintlich „sehr sparsam“
Pflicht zur Benennung einer autorisierenden Stelle
Wird mit dem Begriff „autorisierte Goldverwertungs-Agentur“ geworben, so weckt dies nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt. Erfolgt innerhalb der Werbung jedoch keine eindeutige und transparente Benennung der autorisierenden Stelle, so ist diese Werbung im Hinblick auf die Eigenschaften des beworbenen Unternehmens irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Werbung mit Stattpreisen ohne Erläuterung zulässig
Irreführende Werbung mit falschen Erscheinungsdatum eines Buches
Wettbewerbswidrig handelt eine Buchhandlung dann, wenn sie mit einem früheren Erscheinungsdatum als dem vom Verlag festgelegten Veröffentlichungstermin wirbt. Der Verbraucher wird hier aufgrund einer Falschinformation in die Irre geführt.
Versenden von Bestätigungs-SMS keine unerwünschte Werbung
Bietet ein Mobilfunkdienst seinen Nutzern die Möglichkeit an, eine Eintragung von Handynummern vorzunehmen, um einen angebotenen Dienst zu beantragen und versendet dieser im Anschluss daran eine Bestätigungs-SMS, stellt dies keine unerwünschte Werbung dar. Die SMS wird hier nicht mit dem Ziel der Absatzförderung, sondern auf Erfüllung der Informationspflichten und Einholung der Einwilligung des Nutzers versendet.
Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen“ urheberrechtlich nicht schutzfähig
Der Werbeslogan "Thalia verführt zum Lesen" ist urheberrechtlich nicht schutzfähig, da es an der hierfür erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung und einem gewissen Grad an Individualität mangelt. Zudem gilt ein Werbeslogan nach Auffassung des Gerichts nicht als „Vorlage“ nach § 18 UWG, da es insofern an einer körperlichen Fixierung des Slogans mangele; das Kopieren oder Abschreiben eines unkörperlichen Werbeslogans sei von § 18 UWG nicht mehr umfasst.
„Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands“
Urteil des LG Osnabrück vom 02.06.2009, Az.: 18 O 106/09
Die Werbeaussage, dass man die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands sei, ist eine Alleinstellungsbehauptung. Der Verbraucher wird trotz der Beschränkung "wahrscheinlich" davon ausgehen, dass die Apotheke auch wirklich die günstigste Apotheke gegenüber der inländischen Konkurrenz ist. Sind die Preise jedoch überhaupt nicht niedriger angesetzt als die der Konkurrenz, sondern bezieht sich lediglich auf einen Paketpreis eines bestimmt zusammengesetzten Warenkorbes, ist eine solche Werbeaussage irreführend und somit wettbewerbswidrig.Unbefugte Werbung mit Hochzeitfotos
Urteil des LG Hamburg vom 28.05.2010, Az.: 324 O 690/09
Die unbefugte Werbung mit einem Bildnis stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Die Veröffentlichung einer Fotografie in einer Hochzeitszeitschrift, die Braut und Bräutigam während der Trauung zeigt, ist als besonders eingriffsintensiv und persönlichkeitsrechtsverletzend zu betrachten. Den Geschädigten steht ein Wertersatz zu, dessen Höhe im Rahmen der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln ist. Vorliegend wurden Braut und Bräutigam jeweils 2.500 € zugesprochen.
