Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.11.2008, Az.: 25 U 114/08
Wer eine Arztpraxis unter einem nichtgeschäftlichen Vorwand anschreibt, um dieser dann jedoch ein geschäftliches Angebot (Dienstleistung als „Datenschutzbeauftragter“) zu unterbreiten, begeht einen Wettbewerbsverstoß, wenn das Anschreiben nur dazu dient, den werblichen Charakter des Schreibens zu verschleiern.
a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.
b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2011, Az.: I-20 U 36/11 Der Werbeslogan einer Apotheke "Holen Sie sich ihre Praxisgebühr zurück" ist nicht wettbewerbswidrig, da § 28 Abs. 4 SGB V keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Urteil des OLG Köln vom 16.12.2011, Az.: 6 U 146/11 Die Werbeaussage "Doppelt so schnell wie normales DSL" werden die angesprochenen Verbraucher auf die Produkte der konkurrierenden "normalen DSL-Anbieter" beziehen. Tatsächlich aber werden die Wenigsten erkennen, dass damit nur die angebotene Übertragungsrate von 32.000 kbit/s statt 16.000 kbit/s gemeint ist, wie jedoch erst in der Fußnote klargestellt wird.
Urteil des BGH vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Urteil des OLG Celle vom 17.11.2011, Az.: 13 U 168/11
Die Bezeichnung "Kanzlei-Niedersachsen" ist wettbewerbsrechtlich zulässig, da der relevante Verkehr davon ausgeht, dass es sich lediglich um eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung des Sitzlandes handelt. Er weiß zugleich, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gibt und misst der Angabe des Bundeslandes in der Bezeichnung daher nur im Hinblick auf den Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich der Kanzlei Bedeutung bei. Die (Fehl-)Vorstellung einer herausragenden Stellung hat er schon deswegen nicht, weil die Bezeichnung keinen bestimmten Artikel enthält (wie: "Die Kanzlei-Niedersachsen").
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
Urteil des LG Düsseldorf vom 28.11.2011, Az.: 12 O 329/11 Es gilt das strikte Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellen Text. In einem redaktionell gestalteten Beitrag, der zum Zwecke des Wettbewerbs veröffentlicht wird, muss der Beitrag deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ bzw. „Werbung“ gekennzeichnet werden.
a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen. b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 15.11.2011, Az.: 3 U 354/11
Das Bewerben und Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser unter der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" ist zulässig, insoweit sich das Mineralwasser von anderen Mineralwässern dadurch unterscheidet, dass es sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalem Mineralwasser abhebt. Unzulässig ist die Kennzeichnung mit einem „Bio-Mineralwasser“-Kennzeichen, wenn es sich um einem dem Ökokennzeichen nachgemachte Kennzeichnung handelt.
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