Glücksspielwerbung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig
Die Werbung mit dem sich im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag in einer blickfangmäßig herausstellenden Weise - beispielsweise durch blinkende Leuchtreklame - während die Hinweise auf Teilnahmeverbote und Suchtgefahren kaum wahrnehmbar in den Hintergrund treten, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist die Möglichkeit, einen Lottoschein im Internet "spielerisch" auszufüllen, da der Schritt zum tatsächlichen Glücksspiel kleiner wird, wenn dies zuvor schon im Internet probiert werden konnte.