Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

03. Januar 2020

Pressebeitrag kann unlautere Werbung sein

Hände, die Zeitungspapier hochhalten
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.08.2019, Az.: 6 W 64/19

Die Veröffentlichung eines Artikels über die Spendentätigkeit eines örtlichen Unternehmens stellt eine geschäftliche Handlung zu dessen Gunsten dar. In vorliegendem Fall war der Artikel fast wortgleich mit einer früheren Pressemitteilung des Unternehmens und entbehrte damit zusätzlicher Information. Der Artikel hätte daher als Anzeige oder Werbung gekennzeichnet werden müssen. Weil dies jedoch nicht geschah wurde der Leser über dessen kommerziellen Hintergrund getäuscht und die geschäftliche Handlung war unlauter. Nicht von Belang ist dabei, ob der Journalist von dem Unternehmen bezahlt wurde oder nicht.

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23. Dezember 2019

Maracujasaft ist nicht gleichbedeutend mit Maracujanektar

Maracujasaft im Glas und frische Früchte daneben
Urteil des OLG Rostock vom 25.09.2019, Az.: 2 U 22/18

Die Bezeichnung eines Maracujanektars als Maracujasaft in einem Werbeprospekt ist objektiv unrichtig und damit unlauter. Denn es gibt bekannte Unterschiede zwischen einem Saft und einem Nektar, wie etwa die mögliche Zufügung von Zucker und Honig bei einem Nektar. Diese Unterscheidung ist Kunden von Lebensmittelmärkten auch bekannt, sie benutzen die Begriffe Saft und Nektar keineswegs als Synonym. Dass das Bild des Fruchtnektars im Prospekt abgedruckt wurde ist unerheblich, da von der Verpackung her nicht auf einen Fruchtnektar geschlossen werden kann. Ob in diesem Fall eine Zu- oder Draufgabe zu einem anderen Produkt besteht, ist nicht entscheidend, weil die Unterscheidung keinen Einfluss auf die Unlauterkeit haben würde.

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09. Dezember 2019

Transparente Flugpreise: Endpreis darf Sonderrabatte nicht enthalten

Papierflieger aus Geldscheinen
Urteil des OLG Dresden vom 29.10.2019, Az.: 14 U 754/19

Eine Angabe zu Flugpreisen auf einer Internetseite, die unter Einrechnung eines Rabattes erfolgt, der nur bei einer bestimmten Zahlungsart gewährt wird, ist intransparent und verstößt gegen Artikel 23 Abs. 1 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008. Danach ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten. Wird bei einer Zahlung mit einer bestimmten Geldkarte ein Rabatt in genau der Höhe einer sogenannten „Service Fee“ gewährt, die bei jeder Flugbuchung erhoben wird und somit vorhersehbar ist, ist die Servicegebühr zumindest für einen großen Teil der Verbraucher auch unvermeidbar. Die Servicegebühr ist somit in den Endpreis miteinzubeziehen.

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26. November 2019

Schutzumfang von Unternehmenskennzeichen

Bauarbeiter an Schreibtisch
Beschluss des OLG Frankfurt vom 08.08.2019, Az.: 6 W 57/19

Die Unternehmenskennzeichen zweier Unternehmen sind sich laut OLG Frankfurt zu ähnlich. Da zwischen den Kennzeichnungen „LS Plan GmbH“ und „L Plan GmbH“ Zeichenähnlichkeit besteht und beide Unternehmen in derselben Branche und Stadt tätig sind, lässt sich eine Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmen nicht verneinen, so das Gericht. Allerdings war die „LS Plan GmbH“ als erste im Handelsregister eingetragen, weshalb ihr ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht. Daher muss die „L Plan GmbH“ es zukünftig unterlassen, diese Kennzeichnung zu verwenden.

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25. November 2019

Beweislast bei der Zusendung von Werbemails

AdobeStoFrau bearbeitet Mails an Laptop
Urteil des OLG Hamburg vom 25.01.2018, Az.: 3 U 122/17

Wird bei einem Immobilienportal ein Suchauftrag gestellt, dessen maßgeblicher Zweck darin besteht, dem Suchenden E-Mails mit Angeboten zuzusenden, muss der Suchende, sofern er später gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auf Unterlassen des Zusendens der E-Mails klagt, unter anderem darlegen, welche Konditionen für die Erteilung des Suchauftrags galten. Diese Umkehr der Beweislast treffe den Antragssteller, da dieser mit der Erteilung des Suchauftrags den Umfang der ihm zugesandten E-Mails maßgeblich vorgebe.

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25. November 2019

Verkauf von Backwaren an Sonntag nicht wettbewerbswidrig

AdobeSOrdner über Gaststättenrecht neben goldener Waage
Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 17.10.2019, Az.: I ZR 44/19

An zwei Sonntagen hatte ein Backwarenvertreiber in zwei seiner Filialen Brote und unbelegte Brötchen verkauft, was die Klägerin als wettbewerbswidrig erachtete, da es gegen das Ladenschlussgesetz verstoße. Diese Ansicht lehnte das Gericht ab, da sich in den Filialen auch Cafés befinden, weshalb es sich um ein Gaststättengewerbe handelt. Die Brote und Brötchen dürfen somit gemäß des Gaststättengesetzes auch an Sonntagen im Straßenverkauf abgegeben werden. Nach Art und Menge durfte der Verkäufer der Waren auch davon ausgehen, dass diese zum alsbaldigen Verzehr genutzt wurden.

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11. November 2019

Verlinkungen von Influencern auf Instagram müssen als Werbung gekennzeichnet werden

Influencerin mit Smartphone
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 24.10.2019, Az.: 6 W 68/19

Aufgrund der kommerziellen Natur des Instagram-Accounts einer Influencerin trifft diese die Pflicht, Verlinkungen auf fremde Unternehmen als Werbung kenntlich zu machen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Präsentiert sich die Influencerin beispielsweise nicht als Werbefigur, verlinkt in ihren Posts jedoch mithilfe eines „Tags“ ein bestimmtes Unternehmen und bedankt sich für eine Reiseeinladung, ist dies als Werbung zu werten, die kenntlich gemacht werden muss. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Influencerin für jeden „Tag“ eine Gegenleistung erhält.

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11. November 2019

BGH: Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist eine irreführende geschäftliche Handlung

Richterhammer bei Gericht
Urteil des BGH vom 06.06.2019, Az.: I ZR 216/17

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unter-nehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.

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11. November 2019 Top-Urteil

Rechtsdokumentengenerator darf nicht weiterbetrieben werden

Ordner zur Rechtsberatung mit Stift im Vordergrund
Urteil des LG Köln vom 08.10.2019, Az.: 33 O 35/19

Einem Verlag, der keine Erlaubnis besitzt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wurde untersagt, einen sogenannten digitalen Rechtsdokumentengenerator zu betreiben. Dieser konnte benutzt werden, um verschiedene Verträge zu erstellen, Kunden mussten nur einige Fragen beantworten, um genau den Vertrag zu erhalten, der zu ihren Bedürfnissen passte. Dies sah das Gericht als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz an, da die Beklagte keine Erlaubnis hatte, derartige rechtsberatende Tätigkeiten durchzuführen. Denn durch den Generator führte die Beklagte eine rechtliche Prüfung und Subsumtion des Einzelfalls durch. Dass dies quasi automatisiert war, ist unerheblich, da jemand den Generator dahingehend programmieren musste.

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07. Oktober 2019

Zusätzliche Entgeltentrichtung beim Flugbuchen rechtswidrig

Merkzettel online buchen
Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 52 O 243/18

Eine zusätzliche Gebühr für die Benutzung bestimmter Zahlungsarten bei Flugbuchungen im Internet ist nichtig, auch wenn diese wie Vergünstigungen für andere Zahlungsmethoden aussehen. Denn wenn die Kosten als Standard mit der rabattierten Zahlungsmethode berechnet werden, und dem Verbraucher so angezeigt werden, sehen die zusätzlichen Kosten bei der Wahl einer anderen Zahlungsart nach der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers wie Gebühren für die alternative Zahlungsart aus, statt wie Vergünstigungen für die vorher eingestellte. Es handelt sich demnach um eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmung des § 270a BGB, da das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen wird.

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