Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

10. Januar 2019

Mietwagen-App „UBER Black“ wettbewerbswidrig

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Pressemitteilung Nr. 184/2018 zum Urteil des BGH vom 13.12.2018, Az.: I ZR 3/16

Die Verwendung der Mietwagen-App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBerfG. Mit Mietwägen dürfen hiernach nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Unmittelbare Fahraufträge können Fahrgäste nur den Fahrern von Taxen erteilen. Die App ist wettbewerbswidrig, da sie den Fahrern unmittelbar den Fahrauftrag erteilt und das Mietwagenunternehmen davon nur unterrichtet.

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09. Januar 2019

Hinweis auf Kompatibilität ist milderes Mittel als Verwendung der Marke

Hand tippt auf Link
Urteil des BGH vom 28.06.2018, Az.: I ZR 236/16

a) Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung der gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

b) Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

c) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

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08. Januar 2019

Nachträgliche Einschränkung der wettbewerblichen Eigenart durch Konkurrenzprodukte

Mehrere Dübel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 04.10.2018, Az.: 6 U 179/17

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses (hier: Steckdübel) kann nachträglich eingeschränkt werden, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale nicht mehr einem bestimmten Hersteller zuordnet. Dies könnte der Fall sein, wenn der Hersteller einem Mitbewerber gestattet, ein Merkmal in großem Umfang in identischer Form für das Konkurrenzprodukt zu verwenden, welches für die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmend war. Sofern ein gewisser Vertriebsumfang jedoch noch nicht erreicht ist, kann unter Umständen dennoch weiterhin eine vermeidbare Herkunftstäuschung durch den Dritten vorliegen.

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08. Januar 2019

Angabe der Kontrollbehörde bei Verkauf von Bio-Lebensmitteln im Internet

grünes Bio Siegel
Urteil des OLG Celle vom 11.09.2018, Az.: 13 W 40/18

Werden Lebensmittel im Internet unter der Bezeichnung „Bio“ angeboten, ist die Codenummer der entsprechenden Kontrollbehörde anzugeben. Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse für die Entscheidungsfindung zum Kauf eines biologisch zertifizierten Produkts; die Nichtangabe dieser Information stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Nicht erforderlich ist es hingegen, die Codenummer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot oder sogar direkt auf der Produktangebotsseite anzugeben. Es genügt, wenn die Angabe beispielsweise auf einer verlinkten Seite erfolgt.

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08. Januar 2019

Kostenlose Verteilung eines kommunalen Amtsblatts mit presseähnlicher Aufmachung unzulässig

Mehrere Zeitungen gestapelt
Pressemitteilung Nr. 196/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 112/17

Die Verteilung eines kostenlosen kommunalen Amtsblatts durch eine Kommune ist unzulässig, wenn das Amtsblatt presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die im Widerspruch zum Gebot der Staatsferne der Presse stehen. Staatliche Publikationen müssen anhand von Art, Inhalt, Illustration und Layout als solche erkennbar sein und dürfen lediglich Sachinformationen enthalten. Darunter fällt die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen sowie die Information über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats. Eine überwiegend pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde ist jedoch nicht gestattet, da dieser Bereich Aufgabe der Presse und nicht des Staates ist.

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20. Dezember 2018

Vertragsstrafe von 5.100 Euro bei wettbewerbswidriger Arzneimittelwerbung ausreichend

Medikamente auf dem Tisch
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 22.05.2018, Az.: 3 U 1138/18

Die Höhe der Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss so bemessen sein, dass sie tatsächlich auch eine abschreckende Wirkung entfaltet. Dies ist jeweils an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Dabei ist im Fall eines Verstoßes gegen das Arzneimittelwerberecht durch die Anpreisung einer bestimmten Wirkung für ein Erkältungsmittel eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro ausreichend und geeignet, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

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14. Dezember 2018

Inhaltsstoffe von Naturkosmetikprodukten müssen bei Verkauf in Online-Shop angegeben werden

Blumen, Lavendel und Rosen mit Öl in Glasflasche
Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2018, Az.: 6 U 84/17

Auch beim Verkauf von Naturkosmetikprodukten in einem Online-Shop, müssen die Inhaltsstoffe der Produkte angegeben werden, da es sich bei dieser Angabe um wesentliche Information handelt, welche dem Verbraucher ansonsten in unzulässiger Weise vorenthalten werden. Gerade bei Naturkosmetik ergibt sich der Charakter der Produkte aus den Inhaltsstoffen, weswegen ein Vorenthalten der Inhaltsstoffe geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein Verweis auf die Internetseite des Herstellers genügt nicht, da die wesentlichen Informationen im Angebot selbst enthalten sein müssen.

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11. Dezember 2018

Anforderungen an Aufklärungspflichten bei Mehrfachabmahnung

Mann hält Klemmbrett und Lupe in der Hand und liest Abmahnung
Beschluss des LG Würzburg vom 27.09.2018, Az.: 1 HK O 1487/18

Ein Fall der Drittunterwerfung liegt dann vor, wenn der für die wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung Verantwortliche abgemahnt wird, er jedoch zuvor bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten wegen derselben Verletzungshandlung abgegeben hat. In einem solchen Fall muss der (erneut) Abgemahnte bestimmte Aufklärungspflichten gegenüber dem Zweitabmahnenden erfüllen. Ein pauschaler Hinweis auf eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Abgemahnte den Zweitabmahner detailliert informieren, damit dieser zuverlässig beurteilen kann, ob die Wiederholungsgefahr durch die bereits abgegebene Unterlassungserklärung erloschen ist. Darunter fallen Angaben über den Erstabmahner und den Inhalt der Unterlassungserklärung einschließlich der Höhe der Vertragsstrafe. Entsteht dem Zweitabmahner durch eine nicht ausreichend erfolgte Aufklärung ein Schaden (hier: die Kosten der Unterlassungsklage), kann der Zweitabmahner diesen Schaden gem. § 280 BGB geltend machen.

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27. November 2018

Datenschutzrechtliche Abmahnungen eingeschränkt möglich

Arzt hält ein virtuelles Herz mit einem Schloss in den Händen
Urteil des OLG Hamburg vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17

Die Datenschutzrichtlinie sowie die Datenschutzgrundverordnung enthalten grundsätzlich kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG entgegenstünde. Allerdings erklärt das Datenschutzrecht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Erhebung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten auch ohne gesonderte Einwilligung des Patienten für zulässig. In diesen Fällen ist die „betroffene Person“ kein am Markt teilnehmender Mitbewerber, sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von Persönlichkeitsrechten angesprochen.

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27. November 2018

Anspruch auf Unterlassung von Produktvertrieb bei wettbewerbswidriger Nachahmung

Frau benutzt Labello
Urteil des OLG Köln vom 16.02.2018, Az.: 6 U 90/17

Liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung eines Produktes vor (hier: Lippenpflegeprodukt), begründet dies einen Unterlassungsanspruch auf den Vertrieb dieses Produktes. Dabei muss das nachgeahmte Produkt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen und es müssen Umstände, wie die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder der unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Originalproduktes, vorliegen, welche Unlauterkeit begründen. Eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes liegt vor, wenn der Gesamteindruck eines Produktes dazu führt, dass der Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt. Eine solche Eigenart hat das Gericht vorliegend wegen des Designs bejaht, weil die Umverpackung eine Kugelform hat, wobei der Deckel abgeschraubt werden kann und das Pflegebalsam dann aus dem unteren Teil herausragt. Die Gegnerin konnte nicht darlegen, dass es bei der Markteinführung bereits Produkte mit einem ähnlichen Design gegeben habe.

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