Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Der BGH legt folgende Frage zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor:
Erfasst Art. 88 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel auch eine Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie allein Angaben enthält, die der Zulassungsbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegen haben und jedem, der das Präparat erwirbt, ohnehin zugänglich werden, und wenn die Angaben dem Interessenten nicht unaufgefordert dargeboten werden, sondern nur demjenigen im Internet zugänglich sind, der sich selbst um sie bemüht?
Übersetzungslücke im Patent
Wird bei einem europäischen Patent eine kleine Wendung unübersetzt übernommen und das Verständnis in keiner Hinsicht eingeschränkt, bleibt die Wirkung des Patents bestehen und der Benutzer kann mit der Benutzung im Rahmen des Vertrauensschutzes fortfahren.
Gewerbetreibende haben sich über fremde Schutzrechte zu informieren. Eine vertragliche Zusicherung, dass keine Patentrechte verletzt bzw. alle Lizenzgebühren bezahlt werden, oder die Erkundigungen eines Dritten sind hier nicht ausreichend.
Wettbewerbsförderung reicht für Wettbewerbsverhältnis
Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn man einen fremden Wettbewerb fördert, in diesem Falle durch telefonische Anfragen zur Erlaubnis von Telefonwerbung. Ein Dankschreiben an die Kunden hat relevante Angaben über die erbrachte Dienstleistung im Bereich Anzeigenwerbung zum Inhalt. Die Aussagen des Vereins haben mit Informationen tatsächlicher Art über die geschäftlichen Verhältnisse den Eindruck erzeugt, dass weiterer Bedarf an Exemplaren, die über neue Anzeigen finanziert und vom Unternehmen vertrieben werden, besteht. Diese Angabe kann so nicht nachgewiesen werden und ist daher irreführend.
Pflicht zur Teilveräußerung bei Zusammenschluss
Erwirbt ein Wettbewerber einen Mitbewerber, so kann für den Zusammenschluss vom Bundeskartellamt festgelegt werden, dass ein einzelnes von den erworbenen Geschäften an einen unabhängigen Erwerber weiter veräußert wird. Ansonsten würde die marktbeherrschende Stellung dermaßen verstärkt, dass auf dem Einzelhandelsmarkt für Parfümerie- und Kosmetikprodukte der gehobenen Preisklasse keine Verbesserungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung aufwiegen. Daher ist die Bestimmung erforderlich und verhältnismäßig, um die Verstärkung der marktbeherrschende Stellung im räumlich abgegrenzten Kreis zu verhindern.
Service-Taxi für alle
Setzt die Zertifizierung als "Service-Taxi" voraus, eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen auszuschließen, stellt dies eine Verhinderung von Wettbewerb dar. Eine solche Ausschließlichkeitsbindung verhindert den Wettbewerb, da das Taxiunternehmen keine Vermittlungsleistungen von Dritten beziehen und/oder nutzen darf. Diese Beschränkung ist zur Verwirklichung des Effektivitätszieles nicht unerlässlich, wenn es einem Wettbewerber allein darum geht, die anderen nicht an den Vorteilen durch die verbesserten Qualitätsstandards teilnehmen zu lassen. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung ist nicht freigestellt.
Anforderung an Impressum
Im Impressum ist das Handelregister samt diesbezüglicher Nummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß den Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzugeben, §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG. Ein Verstoß ist erheblich, mithin kein Bagatellverstoß, § 3 Abs. 1 UWG. Schließlich dienen die geforderten Informationspflichten der Transparenz und dem Verbraucherschutz.
Organisationsmangel bei Kundenübernahme
Es stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F. und eine systematische Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, die Übernahme von Kunden eines Mitbewerbers auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksichtigt werden.
Voreinstellung II
Dropje: „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“
Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.

