Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

13. September 2016

Schutzfähigkeit eines Zeichens, das aus kyrillischen Schriftzeichen besteht

Farbrolle mit blauer Farbe und dem kyrillischen Alphabet
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.07.2016, Az.: 6 U 143/15

Zwischen einer für Fleisch- und Wurstwaren eingetragenen, aus kyrillischen Schriftzeichen bestehenden Marke, die übersetzt „Schwiegermutter“ bedeutet, und einem Zeichen, das aus der Klagemarke und einem zusätzlichen kyrillischen Wort, das auf Deutsch „satt“ heißt, zusammengesetzt ist, besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Gesamteindruck des kombinierten Zeichens wird nicht durch das kyrillische Wort „Schwiegermutter“ geprägt, diesem Wort kommt außerdem keine selbständige kennzeichnende Stellung zu.

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13. September 2016

Prospekte ohne Bestellmöglichkeit erfordern keine Textilkennzeichnung

Jeans mit Anhänger, Label, auf dem 100% Baumwolle steht
Urteil des BGH vom 24.03.2016, Az.: I ZR 7/15

a) Bestimmungen, die die Kennzeichnung von Textilprodukten regeln, stellen grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen dar.

b) Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO bestimmte Pflicht, die in Art. 5 und 7 bis 9 TextilKennzVO aufgeführten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen anzugeben, ist (nur) auf den Zeitpunkt der Bereitstellung eines Textilerzeugnisses auf dem Markt und damit auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bezogen. Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

c) Vor dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher die in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO genannten Angaben über die Faserzusammensetzung der ihm angebotenen Textilerzeugnisse zu machen sind, stellen diese Angaben auch noch keine wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG dar.

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06. September 2016

„Promis im Netz auf fett getrimmt“: Unionsrechtlicher Begriff der Parodie ist maßgeblich

Anhand von elektronischer Bildbearbeitung wird ein Model bearbeitet
Urteil des BGH vom 28.07.2016, Az.: I ZR 9/15

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

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05. September 2016

Rabatt-Werbung mit überhöhtem Vergleichspreis ist unzulässig

Ein Kunde tätigt einen Einkauf in einer Apotheke
Urteil des BGH vom 31.03.2016, Az.: I ZR 31/15

Die Angabe eines um 5% überhöhten Vergleichspreises in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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05. September 2016

Zur Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung

Vertrag enthält Klausel über Vertragsstrafe
Urteil des OLG Stuttgart vom 24.02.2011, Az.: 2 U 104/10

Die sich aus § 8 Abs. 4 UWG ergebenden Grundsätze sind beschränkt auf gesetzliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem UWG und können folglich nicht ohne weiteres, auch nicht analog, auf die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen als vertragliche Ansprüche übertragen werden. Trotz eines weiten Wortlauts kann eine Unterlassungserklärung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Schuldner für jeden Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen eine Vertragsstrafe versprechen wollte. Dabei kommt auch eine Auslegung entgegen dem Wortsinn des Unterlassungsvertrags in Betracht, wenn eine am Wortsinn orientierte Auslegung weder dem wirklichen Willen der Vertragsparteien noch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung entsprechen würde.

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02. September 2016

Streitwert bei Unterlassungsklage bezüglich unerwünschter Werbemails

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "Spam", Spam-Mail
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16

Begehrt der Inhaber eines Gewerbes die Unterlassung unerwünschter Werbemails und beantragt für ein entsprechendes Verfahren vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe, so muss das Gericht diese verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist und kein Verweisungsantrag an das Amtsgericht gestellt worden ist. Der Streitwert für eine solche Unterlassungsklage liegt nämlich im Regelfall unter 3.000 €, etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger mit einer gewissen Hartnäckigkeit der Beklagten rechnen muss.

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02. September 2016

Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags führt zu dessen Unbestimmtheit

Weißes Paragraphenzeichen ist auf einem dunklen Puzzleteil abgebildet. Dieses Teil schwebt in der Hand eines Geschäftsmannes
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 50/14

a) Ein Unterlassungsantrag, der im vorangestellten abstrakten Teil die Verwendung eines Zeichens in Alleinstellung zum Gegenstand hat, im angefügten "Insbesondere"-Teil aber das Zeichen innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung aufführt, ist widersprüchlich und daher unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

b) Soll die Nutzung eines Firmenbestandteils untersagt werden, muss eine Begehungsgefahr nicht nur für die Verwendung der Gesamtbezeichnung, sondern für die Benutzung des Firmenbestandteils bestehen.

c) Hat eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits oder im Hinblick auf in einem Vorprozess gehaltenen Vortrag geändert, insbesondere präzisiert, ergänzt oder berichtigt, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Bedeutung erlangen.

d) Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB) sind bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Unternehmens-kennzeichen neben der Regelung über die Anspruchsverwirkung in § 21 Abs. 2 MarkenG anwendbar.

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02. September 2016

eBay-Händler haftet für Weiterempfehlungsfunktion von eBay

Browserfenster mit eBay Startseite
Urteil des LG Hamburg vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15

Die Weiterempfehlungsfunktion der Internetplattform eBay, die es Nutzern ermöglicht, ihren Bekannten ohne deren Einverständnis ein Angebot per E-Mail weiterzuleiten, ist wettbewerbswidrig. Ein Angebot eines eBay-Händlers mit dieser Weiterempfehlungsfunktion beinhaltet eine Erstbegehungsgefahr für unlautere Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern, auch wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht vom Händler, sondern von eBay bereitgestellt wird und die E-Mails von Nutzern versandt werden. Entscheidend ist, dass der eBay-Händler etwaige Weiterempfehlungen durch Nutzung einer Verkaufsplattform mit Weiterempfehlungsfunktion veranlasst hat.

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31. August 2016

Werbung kann trotz Geo-Targeting irreführend sein

Laptopt steht in einer modernen Büro-Umgebung auf dem Schreibtisch, das Display zeigt Geo-Targeting an
Urteil des BGH vom 28.04.2016, Az.: I ZR 23/15

a) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann auch ein Unternehmen sein, dessen Waren oder Dienstleistungen die angesprochenen Verbraucher in dem Gebiet, in dem die beanstandete Werbung erscheint, nicht erwerben können.

b) Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer grundsätzlich bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen.

c) Für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, ist allein auf die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.

d) Eine irreführende Werbung über die Verfügbarkeit eines Produkts ist lauterkeitsrechtlich auch dann erheblich, wenn die Werbung außerhalb seines Absatzgebiets trotz eines Geo-Targeting-Verfahrens noch in einem spürbaren Umfang (hier: 5% der Abrufe der Werbung aus anderen Regionen) abrufbar bleibt.

e) Für die Frage, ob Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, steht das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können, dem Betreten eines stationären Geschäfts gleich.

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29. August 2016

Mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe

Weißes Männchen mit einem roten Telefonhörer in der Hand.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 27.01.2016, Az.: 6 U 196/15

Für eine mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe kommt es neben einem vermeintlichen Bedarf an den angebotenen Waren auch entscheidend darauf an, ob es andere Möglichkeiten der wirksamen Kontaktaufnahme gibt, um die angebotenen Waren präsentieren und einem Bedarf belegen zu können.

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