Urteile aus der Kategorie „Widerrufsrecht“

20. November 2019

Kein automatischer Verlust des Widerrufsrechts bei Klick auf Button

Tastatur mit blauer Taste auf der Widerrufsrecht geschrieben steht
Pressemitteilung zum Urteil des LG Köln vom 21.05.2019, Az.: 31 O 372/17

Bei Videos oder Filmen, die im Google Play Store gekauft werden können besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Wenn man das Produkt jedoch vor dieser zweiwöchigen Frist nutzen wollte, konnte man durch das Klicken auf die Schaltfläche "Kaufen" sein Widerrufsrecht verlieren, was Google nur mit einem kleinen Hinweis neben der Schaltfläche erklärte. Dies verglich das Gericht mit einer Voreinstellung, wie etwa einem vorangekreuzten Kästchen, was die Kunden nicht ausreichend über den Verlust ihres Widerrufsrechts aufklärt und damit rechtswidrig ist. Außerdem muss der Kunde ausdrücklich zustimmen, was durch einen schnellen Klick nicht erfüllt ist. Somit muss Google seine Kunden genauer aufklären und darf die bisherige Praxis nicht fortsetzen.

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04. Oktober 2019

Fehlen der Widerrufsbelehrung stellt einheitlichen Streitgegenstand dar

Fotolia_107190236: Gerolltes Blatt mit der Aufschrift Widerrufsrecht in einem Paragaphen.
Urteil des LG Würzburg vom 07.08.2018, 1 HKO 434/18

Bei Fernabsatzverträgen ist der Verkäufer verpflichtet, den Verbraucher deutlich auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Dabei müssen Bedingungen, Einzelheiten wie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Rechtsfolgen klar und verständlich angegeben werden. Bewirbt er seine Produkte, ohne dem nachzukommen, stellt das einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Bei einem solchen Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr vermutet. Der Rechtsverletzer hat jedoch die Möglichkeit, dies zu widerlegen.

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08. Juli 2019

Matratze ist kein Hygieneartikel: Käufer steht Widerrufsrecht zu

weibliche Hand auf weißer Matratze
Pressemitteilung Nr. 89/2019 zum Urteil des BGH vom 03.07.2019, Az.: VIII ZR 194/16

Ein Käufer kann eine online bestellte Matratze auch nach Entfernen der Schutzfolie zurückgeben, da eine Matratze kein Hygieneartikel ist. Hygieneartikel sind nach § 312g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene zur Rückgabe ungeeignet, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wird. Eine Matratze kommt zwar mit dem menschlichen Körper direkt in Kontakt. Allerdings kann die Matratze gleich einem Kleidungsstück mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder wiederverwendbar gemacht werden und so erneut in den Verkehr gebracht werden. Dem Käufer steht somit ein Widerrufsrecht zu.

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21. Mai 2019 Top-Urteil

Nutzung von WLAN-Router für WLAN-Hotspots ohne Kundenzustimmung

WIFI Signal
Urteil des BGH vom 25.04.2019. Az.: I ZR 23/18

In der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, liegt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von §7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und sie auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

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25. April 2019

Internetanbieter darf Kunden-Router für WLAN-Hotspots nutzen

Router Hand mit Handy
Pressemitteilung Nr. 55/2019 zum Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

Die den Kunden von einem Internetanbieter zur Verfügung gestellten WLAN-Router dürfen ohne die Zustimmung der Kunden für WLAN-Hotspots genutzt und diese auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals beeinträchtigt nicht den Internetzugang der Router-Inhaber, des Weiteren besteht auch kein Haftungsrisiko für eventuelle von Dritten über das WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen. Zudem steht den Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht zu. In der Aktivierung des WLAN-Signals ist aus den genannten Gründen demnach keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu sehen.

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04. April 2019

Händler muss vom Kunden ausgepackte und getestete Matratze zurücknehmen

Weiße Matratze
Urteil des EuGH vom 27.03.2019, Az.: C-681/17

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 27.03.2019 klargestellt, dass im Sinne des Widerrufsrechts bei Internetkäufen der Kunde eine zum Testen benutzte Matratze an den Händler zurückgeben und den Kaufvertrag wirksam widerrufen kann. Dies schien insofern fraglich, als „versiegelte Waren…, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Der EuGH hat im vorliegenden Fall jedoch entschieden, dass eine Matratze gerade nicht zu diesen Waren zählt, da angenommen werden kann, dass der Unternehmer sie nach der Rücksendung durch eine Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung und ein erneutes Inverkehrbringen geeignet machen kann.

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29. Januar 2019

Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks

Eingerollter Werbekatalog mit Reflektion im Hintergrund
Urteil des EuGH vom 23.01.2019, Az.: C-430/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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24. Oktober 2018

Zustimmung des Mieters zu Mieterhöhung unterliegt nicht dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

Widerrufsrecht gelb markiert und unterstrichen
Pressemitteilung Nr. 168/18 des BGH zum Urteil vom 17.10.2018, Az.: VIII ZR 94/17

Gemäß § 558b BGB ist zur Mieterhöhung die Zustimmung des Mieters erforderlich. Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach den §§ 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 BGB zu, so ist diese Zustimmung nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen umfasst. Der Mieter sei durch die Vorschriften in den §§ 558 ff. BGB bereits ausreichend geschützt. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Regelungszweck der §§ 558 ff. BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) und den Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen nicht vereinbar und die Vorschriften demnach einschränkend auszulegen.

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02. August 2018

Kein Wertersatz ohne regelkonforme Widerrufsbelehrung

Paragraphenzeichen mit einem gerollten Blatt, auf dem "Widerrufsrecht" geschrieben ist
Urteil des AG Dümeln vom 13.03.2018, Az.: 3 C 282/17

Grundsätzlich hat ein Unternehmer bei Rückabwicklung eines Vertrags, aufgrund eines wirksamen Widerrufs, einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung des Kaufgegenstands, sofern diese über die bloße Prüfung der Sache hinaus geht. Allerdings besteht dieser Anspruch auf Wertersatz nur, wenn der Unternehmer eine fehlerfreie Widerrufsbelehrung vorgenommen hat. Ein bestehender Anspruch kann, zumindest teilweise, mit der Rückzahlung des Kaufpreises aufgerechnet werden.

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16. Mai 2018

BGH äußert sich zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Zwei Menschen sitzen an einem Schreibtisch mit einem Vertrag zur Unterschrift
Beschluss des BGH vom 23.01.2018, Az.: XI ZR 298/17

Bei bereits beendeten Verbraucherdarlehensverträgen darf der Darlehensgeber auf das Unterbleiben eines Widerrufs durch den Darlehensnehmer vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags nur unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt wurde und auch in der Folgezeit eine Nachbelehrung versäumt wurde. Der Entscheidung des BGH lag eine Klage auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelten in Folge der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu Grunde, die das Gericht als unbegründet ansieht. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt, da der Beklagte geraume Zeit nach der Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müsse, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen dürfe.

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