Urteil des VG Aachen vom 12.03.2015, Az.: 1 K 1032/14
Einem Beamten, der als Kommentator in einem „scripted-reality“-Format mitwirken möchte, ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung immer dann zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn die Beiträge des Beamten sachlich korrekt und objektiv sind. Insoweit muss also eine hinreichende Abgrenzung zu dem fiktiven Teil der Sendung erfolgen. Es ist dagegen nicht nötig, dass der Beamte mithilfe seiner Nebentätigkeit die dienstlichen Interessen der Behörde explizit fördert.
Urteil des LG Köln vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11 Freie Journalisten haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen berechnet.
Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: VII ZR 56/11 a) § 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1968 - VII ZR 102/66, BGHZ 51, 184).
b) Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.
Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen, und dabei gegen Bezahlung eines Betrags ausgeführt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis der Währung ergibt, stellen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Derartige Dienstleistungen stellen nach Auslegung der Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze dar.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17
Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.
Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am heutigen Tage in Deutschland in Kraft getreten. Ernanntes Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Im Wege der Umsetzung wurde § 271a BGB und § 1a UKlaG völlig neu geschaffen und §§ 286, 288, 308, 310 BGB abgeändert.
Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 28.12.2012 Der neue Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 beträgt - 0,13 Prozent. Bis zum 31.12.2012 lag er noch bei 0,12 Prozent. Damit erreicht er erstmals einen negativen Wert und damit den tiefsten Stand seit Beginn der Festsetzung eines Basiszinssatzes (vor dem Jahre 1999 Diskontzinssatz) im Jahre 1948. Als neue Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit nun 4,87 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 7,87 Prozent.
Urteil des FG Köln vom 26.09.2013, Az.: 13 K 3908/09
Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Tombola verlost werden, können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden, wenn der Wert der Gewinnchance für den einzelnen Teilnehmer aufgrund des überschaubaren Teilnehmerkreises bei über 35 Euro liegt.
Urteil des BFH vom 16.05.2013, Az.: II R 15/12 Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.
Eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Diese und die Verwertung der entsprechenden Aufzeichnungen sind nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, die Videoüberwachung das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt, weil weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, und dieses insgesamt verhältnismäßig ist. Wird hiergegen verstoßen, so führt dies grundsätzlich zu einem gerichtlichen Verwertungsverbot.
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