

Beschluss des VG Köln vom 31.05.2010, Az.: 22 L 1899/09
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss bei der Indizierung eines Musikalbums im Rahmen einer konkreten Abwägung des Kunst- und Jugendschutz ausreichende Gründe anführen, weshalb sie diese Erwägung für notwendig hält. Eine Indizierung ist daher erst bei einem deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr zur Jugendgefährdung zulässig. Erfolgt eine Indizierung sind die entsprechenden Erwägungsgründe nicht pauschal sondern detailliert und genau aufzuführen.
Urteil des VG Köln vom 23.03.2010, Az.: 22 K 181/08
Die Aufnahme einer (elektronischen) Zeitschrift des Landesverbands der NPD-Jugendorganisation in die Liste jugendgefährdender Medien ist rechtmäßig. Nach dem Jugendschutzgesetz werden Träger- und Telemedien aufgenommen, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Heranwachsenden oder ihre Erziehung zu gefährden. Wenn auch die vorliegend dargestellten Meinungen und Bewertungen historischer und politischer Ereignisse nach Ansicht der Richter noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, so halten diese einer Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes nicht mehr stand. Die Indizierungsentscheidung war somit rechtmäßig.
Urteil des LG Hamburg vom 09.10.2009, Az.: 324 O 943/08
Einem Verlag ist es unter besonderen Umständen gestattet, Aussagen eines Kindes zu verwenden, das angeblich sexuell missbraucht worden ist. Grundsätzlich seien die Aussagen zwar geeignet, das betroffene Kind in seiner Intimsphäre zu verletzen. Jedoch überwog im vorliegenden Fall das öffentliche Berichterstattungsinteresse, da das Kind und seine Eltern von sich aus an die Presse gingen und gerade die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen Hauptthema der Veröffentlichung ist.
KJM-Pressemitteilung Nr. 03/2010 vom 21.01.2010
Die "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM) hat bereits bei der ersten "Casting"-Folge der neuen Staffel von "Deutschland sucht den Superstar" einen erneuten Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen festgestellt.
Pressemitteilung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 15.02.2010, Az.: 2-27/09
Nach einem Revisionsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg ist bereits das bewusste und gewollte Betrachten von Internetseiten mit kinderpornografischem Inhalt strafbar. Das OLG Hamburg erweiterte durch Auslegung den Besitzbegriff des § 184b Abs. 4 StGB dahingehend, dass bereits das Herunterladen von Dateien aus dem Internet in den Cache des Browsers darunter fällt.
Beschlüsse des BVerfG vom 24.09.2009, Az.: 1 BvR 1231/04, 1 BvR 710/05, 1 BvR 1184/08
Anbieter von pornographischen Inhalten haben gemäß § 184d StGB durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die pornographischen Inhalte Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind. Die Altersverifikationspflicht ist nicht bereits deswegen ungeeignet, Minderjährige vor den negativen Einflüssen pornographischer Inhalte zu schützen, weil pornographische Inhalte im Internet auch frei verfügbar sind. Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, den von ihm angestrebten Zweck zu erreichen, wenn die Zweckerreichung wenigstens gefördert wird.
Beschluss des BGH vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 339/08
Eine Geldentschädigung wegen hartnäckiger schwerwiegender Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist abhängig von der Wertung im Einzelfall, wobei Kinder umfassender geschützt sein müssen als Erwachsene. Unterlassungstitel und Ordnungsmittelverfahren können der Genugtuungsfunktion bereits Rechnung tragen.
Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2007, Az.: 408 O 196/07
Wenn ein Tabak-Unternehmen in einer Mitgliederzeitschrift einer Regierungspartei über ihr Jugendschutzprogramm informiert und dabei Ihre Produkte zur Zuordnung von Unternehmen mit der Zigarettenmarke abdruckt, verstößt dies nicht gegen das Werbeverbot von Tabakprodukten in Printmedien. Solange der Informationscharakter etwaige Werbeeffekte überwiegt, ist ein Abdrucken entsprechender Artikel von der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG umfasst und geschützt.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 22.04.2009
Auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie hat die Bundesregierung am 22.04. 2009 den Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen beschlossen. Die neuen Regelungen enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz (TMG) und zum Telekommunikationsgesetz (TKG). Sie beschränken sich - wie in den Eckpunkten festgelegt - auf Zugangserschwerungen zu kinderpornographischen Inhalten.
Beschluss des BVerfG vom 06.12.2008, Az.: 2 BvR 2369/08 - 2 BvR 2380/08
Die Verbreitung von Scheinkinderpornographie, also Filmen, an denen "Scheinjugendliche", tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen, mitwirken, fällt unter § 184c StGB. Dabei genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der fraglichen Person für einen objektiven Betrachter zweifelhaft ist, vielmehr müsste dieser zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind, etwa weil diese noch überwiegend kindlich wirken.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2008, Az.: 7 Sa 317/08
Durch Weiterleitung von E-Mails mit pornografischem Inhalt am Arbeitsplatz an externe Freunde oder Bekannte kann der Ruf eines Unternehmes nachweisbar geschädigt werden. Werden die E-Mails jedoch lediglich hauptsächlich innerhalb des Intranets des Unternehmens weitergeleitet und sind die Adressaten der anstößigen E-Mails nicht besonders schutzbedürftig, begründet dies lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und keine außerordentliche Kündigung.
Urteil des VG Berlin vom 28.01.2009, Az.: VG 27 A 61.07
Mit der Ausstrahlung einer Folge der Serie „Sex and the City“ vor 20.00 Uhr hat ProSieben gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, da diese geeignet gewesen sei, die Entwicklung von Kindern unter 12 Jahren im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) zu beeinträchtigen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage des Fernsehsenders gegen einen Beanstandungsbescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) abgewiesen.
Neuregelung der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Der durch einen Rahmenbeschluss des EU-Rates neu gefasste 13. Abschnitt des StGB hat am 5. November gravierende Änderungen in das deutsche Sexualstrafrecht eingeführt. Hintergrund der Neuregelung ist der Wunsch, die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen sowie die zunehmende Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie stärker als bisher zu bekämpfen. So gut die Idee im Grunde ist: im Detail betrachtet kann die Änderung zu zahlreichen neuen Strafbarkeiten führen, vor allem dort, wo diese gar nicht erwartet werden.
kanzlei.biz - bietet Ihnen mit über 2.500 einschlägigen News & Urteilen aus dem Bereich Internet /IT, Gewerblicher Rechtsschutz und Medienrecht, einschließlich der Recherchemöglichkeit nach Stichwort, Entscheidungsdatum, Gericht und Aktenzeichen, das bundesweit größte kostenlose Angebot einer deutschen Kanzlei in diesem Spezialbereich.
|
| ||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||