Urteile aus der Kategorie „Äußerungsrecht“

15. Dezember 2017

Facebook-Kommentare können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen

Icon einer Sprechblase
Beschluss des OLG Hamm vom 07.09.2017, Az.: 4 RVs 13/17

Angeklagt war ein Berufssoldat, der unter seinem Facebook-Profil Kommentare postete, in welchen er Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und „kriminelles Pack“ bezeichnete. Hierdurch wurde der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht, urteilten das Amtsgericht und Landgericht Detmold. Die Revision wurde nun als unbegründet verworfen. Während die Vorinstanzen noch festhielten, dass der Angeklagte durch die Posts seine Missachtung öffentlich kundgegeben hat, stellte das OLG Hamm fest, dass eine öffentliche Äußerung für die Verwirklichung des Tatbestands nicht unbedingt notwendig sei. Insoweit genüge eine Tathandlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Da sich die getätigten Aussagen auch auf die hier bereits lebenden Flüchtlinge bezieht, sei dies der Fall.

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30. Oktober 2017

Fahrerbewertungsportal datenschutzrechtlich unzulässig

Bewertungssmileys
Pressemitteilung zum Urteil des OVG NRW vom 19.10.2017, Az.: 16 A 770/17

Das Internetportal „www.fahrerbewertung.de“, auf welchem das Fahrkönnen einzelner Verkehrsteilnehmer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens bewerten werden kann, verstößt in der derzeitigen Ausgestaltung gegen Datenschutzrecht. Für einen Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz muss die Plattform dafür Sorge tragen, dass nur noch nach vorheriger Registrierung der jeweilige Halter des Pkw auf dieser Seite die dort abgegebenen Bewertungen einsehen kann. Da es sich bei den Bewertungen um personenbezogene Daten handelt, überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bewerteten.

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27. Oktober 2017

eBay-Käufer zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers bzw. der Transaktion verpflichtet

Eine Hand über der fünf gezeichnete Bewertungs-Sterne schweben
Urteil des AG München vom 23.09.2016, Az.: 142 C 12436/16

Im Rahmen eines Kaufvertrags über eBay, trifft den Käufer die (Neben-)Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bewertung des Verkäufers und der Transaktion. Dies begründet sich dadurch, dass gerade das Bewertungsprofil eines eBay-Verkäufers ganz wesentlich dazu beiträgt, ob und wie viele Interessenten auf dessen Angebote bieten und damit auch dazu, wieviel letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Im Falle einer unrichtigen Bewertung ergibt sich damit ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus §§ 280 I, 241 II BGB. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des Bewertungssystems kann dem Schaden nicht abhelfen, weil die falsche Bewertung bestehen bleibt.

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05. Oktober 2017

Gratis-Inspektion bei Hörgeräten ist nicht unlauter

Frau testet beim Ohrenarzt verschiedene Hörgeräte aus
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 03.08.2017, Az.: 6 U 35/17

Eine von einem „Hörzentrum“ angebotene Gratis-Inspektion von Hörgeräten ist nicht unlauter. Der durchschnittliche Verbraucher fühlt sich allein deshalb nicht dazu verpflichtet, weitere kostenpflichtige Leistungen des Anbieters in Anspruch zu nehmen; es folgt daraus mit anderen Worten kein „psychischer Kaufzwang“. Unzulässig ist hingegen die Firmenbezeichnung mit dem Zusatz „Zentrum“, wenn es sich in Wahrheit um ein einzelnes, kleines Ladengeschäft handelt.

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22. August 2017

Berichterstattung über Herbert Grönemeyer größtenteils untersagt

Paparazzo belagern Prominenten und schießen Fotos
Pressemitteilung des LG Köln zum Urteil vom 05.07.2017, Az.: 28 O 177/15

Die Berichterstattung über einen Vorfall am Kölner Flughafen, an dem der Sänger Herbert Grönemeyer beteiligt war, wurde zu großen Teilen untersagt. Die betroffenen Verlage dürfen Bilder des Vorfalls nicht veröffentlichen und nicht behaupten, der Sänger sei gegenüber Fotografen handgreiflich geworden. Ein anderer beteiligter Verlag wurde zu einer Richtigstellung sowie zu Schadensersatz verurteilt. Nach der Beweisaufnahme sah es die Kammer als erwiesen an, dass die untersagten Aussagen unwahr sind und das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen.

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21. August 2017

EuGH-Vorlage zum Urheberschutz für geheime militärische Lageberichte

Top-Secret Akte auf Holzuntergrund
Beschluss des BGH vom 01.06.2017, Az.: I ZR 139/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum ausschließlichen Recht der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?

2. In welcher Weise sind bei der Bestimmung der Reichweite der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?

3. Können die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-Grundrechtecharta) oder der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Ausnahmen oder Beschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG) und zur öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) ihrer Werke außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen rechtfertigen?

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17. August 2017

Zitatrecht gilt nicht für unveröffentlichte Beiträge

Sprechblasen
Urteil des LG Köln vom 25.08.2016, Az.: 14 O 30/16

Der vollständige Abdruck eines Untersuchungsberichts ist unzulässig, wenn und soweit sich der Dritte nicht auf das Zitatrecht berufen kann. Das setzt zwingend voraus, dass der Urheber seine Ergebnisse entweder bereits selbst veröffentlicht hat oder der Veröffentlichung zugestimmt hat. Von einer entsprechenden Veröffentlichung ist indes nur auszugehen, wenn der Bericht einer unbestimmten Personenzahl zugänglich gemacht wird. Die Zusendung an eine etwa 240-köpfige Redaktion genügt hierfür nicht.

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25. Juli 2017

Formvorgaben bei Informationen gem. § 5 PKW-EnVKV

Energiekennzeichnung Auto
Urteil des LG Bamberg vom 16.05.2017, Az.: 1 HK O 3/17

Wer neue PKWs bewirbt, muss Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die offiziellen CO2-Emissionen des betreffenden Modells machen. Die Informationen müssen sich jedoch nicht unmittelbar neben oder innerhalb des Hauptteils der Werbebotschaft befinden. Wenn Finanzierungs- oder andere Werbehinweise nicht hervorgehoben werden, müssen auch die Kraftstoff- und CO2-Angaben nicht hervorgehoben werden.

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25. Juli 2017

„Neueröffnung“ setzt begrifflich vorherige Schließung voraus

Runder roter Button Neuerffönung
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 183/16

Wer den Abschluss eines Erweiterungsumbaus mit „Neueröffnung“ bewirbt, ohne dass das Ladenlokal zwischenzeitlich vollständig geschlossen wurde, führt die Adressaten der Werbung in die Irre. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher wird fälschlicherweise suggeriert, es habe eine vollständige Schließung stattgefunden. Auf den Verbraucher hat die Bezeichnung eine besondere Anlockwirkung, die jedoch auf unwahre Angaben zurückzuführen ist. Die Bezeichnung darf deshalb nicht verwendet werden.

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24. Juli 2017

Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine geheim gehaltene Liebesbeziehung

Mann und Frau sitzen mit bemalten Karton auf Kopf auf Sofa
Urteil des BGH vom 02.05.2017, Az.: VI ZR 262/16

1. Eine Berichterstattung, in der eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung preisgegeben wird, berührt die Privatsphäre. Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

2. Aufwendungen für presserechtliche Informationsschreiben, mit denen einer Weiterverbreitung der unzulässigen Berichterstattung durch andere Redaktionen vorgebeugt werden soll, sind nicht ersatzfähig, wenn sie nicht der Abwendung eines bereits als gegenwärtig anzusehenden Schadens dienen, sondern dazu, die Privatsphäre des Betroffenen allgemein zu schützen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Schreiben aus der allgemeinen Befürchtung heraus, dass andere Redaktionen durch ähnliche Nachrichten die Privatsphäre des Betroffenen in ähnlicher Weise verletzen könnten, an einen allgemein gehaltenen Adressatenkreis potentieller künftiger Störer gerichtet ist.

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