Urteile aus der Kategorie „Äußerungsrecht“

08. Juli 2019

Facebook muss ursprünglich als „Hassrede“ gelöschten Post wieder einstellen

Facebook Logo
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Oldenburg vom 01.07.2019, Az.: 13 W 16/19

Facebook wurde im Eilverfahren verpflichtet, einen zunächst als „Hassrede“ eingestuften und gelöschten Post wieder auf der Plattform einzustellen. In dem Post hatte ein Facebook-Nutzer ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und diesen als „feige“ bezeichnet. Nach Ansicht des OLG Oldenburg ist die Bewertung einer Handlung als „feige“ jedoch nicht als rechtswidrig einzustufen, sondern als eine zulässige Meinungsäußerung. Facebook müsse im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht einer Person und dem Schutz der Meinungsfreiheit abwägen. Im vorliegenden Fall sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten.

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08. Mai 2019

Böhmermann gegen Merkel: Verwaltungsgericht Berlin weist Klage zurück

103 StGB: Majestätsbeleidigung
Pressemitteilung Nr. 11/2019 zum Urteil des VG Berlin vom 16.04.2019, Az.: VG 6 K 13.19

Im Zuge des an den türkischen Ministerpräsidenten gerichteten „Schmähgedichts“ eines bekannten deutschen TV-Moderators, teilte der Sprecher der Bundeskanzlerin öffentlich mit, diese habe mit ihrem türkischen Kollegen übereingestimmt, dass es sich um einen „bewusst verletzenden Text“ handle. Dagegen ging der TV-Moderator gerichtlich vor und unterlag. Mangels Wiederholungsgefahr sei die Klage schon unzulässig, so das VG Berlin. Die öffentliche Erklärung sei zudem nicht rechtswidrig gewesen, sondern ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Keine Bedeutung für die Bewertung der Äußerung hatte, ob das Gedicht selbst erlaubte Satire sei.

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20. Februar 2019

„Volkslehrer“ für Schuldienst ungeeignet – Kündigungsklage abgewiesen

Lehrer und Schülerin nutzen Tablet im Klassenzimmer
PM Nr. 03/19 zum Urteil des ArbG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 60 Ca 7170/18

Nicht nur Beamte - auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und sind zur Loyalität verpflichtet. Gibt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes an, sich mit der Reichsbürgerbewegung zu identifizieren und verbreitet er zudem volksverhetzende Aussagen im Internet, stellt dies einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.

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01. Februar 2019

WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis sind „ehrschutzfreier Raum“

Seitliche Ansicht eines streitenden und schreienden Paares in weißen ShirtsAC
PM Nr. 05/2019 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.01.2019, Az.: 16 W 54/18

WhatsApp-Gruppen oder WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis stellen eine „beleidigungsfreie Sphäre“ dar. Dadurch wird ein persönlicher Freiraum gewährt, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Private Vertraulichkeitsbeziehungen genießen dadurch einen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Ehrenschutz des durch die beleidigenden Äußerungen Betroffenen vorgeht.

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10. Dezember 2018 Kommentar Top-Urteil

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Meinungsfreiheit bezüglich der Verwendung von Hyperlinks

Zeitung auf Laptop
Urteil des EGMR vom 04.12.2018, Az.: ECHR 417 (2018)

Mit Urteil vom 4. Dezember 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Magyar Jeti Zrt gegen Ungarn einstimmig entschieden, dass die ungarische Gerichtsbarkeit durch die Anwendung der in Ungarn geltenden Gefährdungshaftung in Bezug auf die Verwendung von Hyperlinks die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit verletzt hat. Das Urteil macht deutlich, dass Journalisten für Verlinkungen in Online-Medien nur eingeschränkt haftbar gemacht werden dürfen.

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13. November 2018

Zur Verantwortlichkeit von Wikipedia für rechtsverletzende Beiträge

weiße Tastatur mit Wikipedia-Logo auf der Enter-Taste
Urteil des LG Berlin vom 28.08.2018, Az.: 27 O 12/17

Handelt es sich bei einem Eintrag über eine Person in einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) um unwahre Tatsachenbehauptungen, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, wodurch ein Unterlassungsanspruch begründet wird. Dieser kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch gegenüber dem Betreiber der Enzyklopädie bestehen, selbst wenn nicht er, sondern ein Dritter die rechtsverletzenden Aussagen getätigt hat.

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13. November 2018

Keine Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils bei Verstoß gegen negative Meinungsfreiheit

Urteil des Bundesgerichtshofs
Urteil des BGH vom 19.07.2018, Az.: IX ZB 10/18

Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Geschichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public.

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22. Oktober 2018 Top-Urteil

Nachweis über Behandlung als Voraussetzung für Bewertung auf Arztbewertungsplattform

Arzt schreibt auf seinem Klemmbrett
Urteil des LG Frankenthal vom 18.09.2018. Az.: 6 O 39/18

Bewertungen hinsichtlich eines Arztes auf Bewertungsplattformen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, sofern sie auf einem tatsächlichen Arzt-Patienten Kontakt im Sinne einer stattgefundenen Behandlung beruhen und keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Zwar trifft den Betreiber eines solchen Bewertungsportals vorab keine Pflicht, derartige Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, doch muss er auf Hinweise Betroffener reagieren und Nachweise beim Bewertenden über eine tatsächlich stattgefundene Behandlung einholen. Die reine Angabe eines Behandlungszeitraumes sowie einer geschwärzten Behandlungsbescheinigung durch den Bewertenden sind dabei nicht ausreichend. Vielmehr müssen des Weiteren bespielsweise auch (geschwärzte) Terminzettel, Rezepte, Rechnungen oder Ähnliches vom Patienten vorgelegt werden. Können solche vom Bewertenden hingegen nicht eingeholt werden, muss die Löschung solcher Bewertungen erfolgen; andernfalls haftet der Betreiber der Plattform als mittelbarer Störer.

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