Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

15. Juli 2008

Rechtswidrige AGB-Klauseln

Urteil des LG Bochum vom 08.07.2008, Az.: 13 O 128/05 Werden unwirksame Klauseln in den AGB verwendet, welche die Verbraucher benachteiligen, so wird der Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht beeinträchtigt. Dadurch werden die Kunden daran gehindert, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, was wiederum für den Verwender einen Wettbewerbsvorteil darstellt.
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07. Januar 2016 Top-Urteil

Zur Wirksamkeit des Opt-out-Verfahrens zur Erteilung einer Einwilligung für die Nutzung von Cookies zu Werbezwecken

blaue Taste mit Aufschrift "Cookies"
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15

1. Die für Werbezwecke erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung muss nicht mittels des Opt-in-Verfahrens erteilt werden. Vielmehr genügt für die Erteilung der Einwilligung eine vorformulierte Erklärung, der durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprochen werden kann (sog. Opt-out-Verfahren). Dem steht es nicht entgegen, dass wesentliche Informationen nicht schon in der Erklärung selbst, sondern erst in dem verlinkten Text ersichtlich werden.

2. Die Einholung einer Einwilligung in Telefonwerbung durch andere Unternehmen im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels stellt eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn der Verbraucher auf einer Liste von 59 Unternehmen jeden einzelnen Unternehmer, von welchem er keine Werbung erhalten möchte, explizit abmelden muss (sog. "opt-out"-Verfahren). Dieser umständliche und angesichts der Vielzahl der Kooperationspartner langwierige Vorgang ist eine unangemessene Benachteiligung für den Gewinnspielteilnehmer, welche zudem die Gefahr einer vorschnellen Einwilligung begründet.

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25. Oktober 2010

Kredit- und Zahlkartengebühren bei Fluggesellschaften unzulässig

Urteil des BGH vom 20.05.2010, Az.: Xa ZR 68/09

a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."

b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:

"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €/1,50 €."
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06. September 2013

Anwendung verbraucherschützender Normen auch für B2B-Plattformen

Urteil des AG Mönchengladbach vom 16.07.2013, Az.: 4 C 476/12 Die Anmeldung eines Verbrauchers auf einer B2B-Handelsplattform stellt keine bewusste Täuschung über seinen gewerblichen Status dar, wenn zur Glaubhaftmachung des scheinbar gewerblichen Handels lediglich ein Häkchen mit gleichzeitiger Zustimmung der AGB gesetzt werden muss, der Plattformbetreiber eine Überprüfung des Anmelders unterlässt sowie der Hinweis auf eine ausschließlich auf handelstreibende Unternehmen ausgerichtete Plattform nur im "Kleingedruckten" erfolgt.
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04. Juni 2013

Apple und der Datenschutz

Urteil des LG Berlin vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/12 Nachdem sich der kalifornische Elektronikkonzern Apple gegenüber der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits im außergerichtlichen Verfahren dazu verpflichtet hatte, sieben rechtswidrige Datenklauseln nicht mehr Vertragsbestandteil mit Verbrauchern werden zu lassen, wurde Apple nun auch die Verwendung acht weiterer Klauseln seiner Datenschutzrichtlinie gerichtlich untersagt. Im Kern dieser Klauseln regelte das Unternehmen die Erhebung, Nutzung und Weitergabe von personenbezogenen Daten z.B. zum Zwecke der personalisierten Werbung.
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09. September 2008

Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften

Urteil des OLG Köln vom 24.08.2007, Az.: 6 U 60/07

Bei den für eBay typischen Vertragsschlüssen verlängert sich die zweiwöchige Widerrufsfrist auf einen Monat, da die Belehrung regelmäßig erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Weder die Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite noch die Möglichkeit zum Herunterladen wahrt die vom Gesetz geforterte Textform.
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26. August 2011

AGB des Autoherstellers SAAB unwirksam

Urteil des BGH vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 293/10

In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam.
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21. Dezember 2012

Unzulässigkeit von „Zirka-Lieferfristen“

Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2012, Az.: I-4 U 105/12 Weisen die Vertragsbedingungen eines Online- bzw. eBay-Shops hinsichtlich der Lieferbedingungen die Klausel „angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ auf, so ist diese wettbewerbswidrig und kann einen Unterlassungsanspruch begründen. Mit einer solchen Klausel werden verbindliche Lieferzeiten abgesprochen. Daran ändert auch der Klammerzusatz „Zirka-Fristen“ nichts. Dem Käufer muss es möglich sein, bei Angaben von Lieferfristen auf diese vertrauen zu können.
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19. September 2008

Keine Haftung bei Lieferung an den Nachbarn?

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, Az.: I-18 U 163/06 Die Klausel eines Paketdienstes bei nicht antreffen des Empfängers das Paket an den Nachbarn abzuliefern und für das abgegebene Paket wegen eines evtl. Abhandenkommes nicht zu haften ist unwirksam. Da aufgrund der Rechts- und Umgangssprache keine genau Definition für "Nachbarn" vorhanden ist, fehlt es der Klausel an der notwendigen Klarheit und Verständlichkeit. Zudem benachteiligt sie, gleich wie eng oder wie weit man sie versteht, den Absender unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.
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