Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“
Zur Wirksamkeit des Opt-out-Verfahrens zur Erteilung einer Einwilligung für die Nutzung von Cookies zu Werbezwecken
1. Die für Werbezwecke erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung muss nicht mittels des Opt-in-Verfahrens erteilt werden. Vielmehr genügt für die Erteilung der Einwilligung eine vorformulierte Erklärung, der durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprochen werden kann (sog. Opt-out-Verfahren). Dem steht es nicht entgegen, dass wesentliche Informationen nicht schon in der Erklärung selbst, sondern erst in dem verlinkten Text ersichtlich werden.
2. Die Einholung einer Einwilligung in Telefonwerbung durch andere Unternehmen im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels stellt eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn der Verbraucher auf einer Liste von 59 Unternehmen jeden einzelnen Unternehmer, von welchem er keine Werbung erhalten möchte, explizit abmelden muss (sog. "opt-out"-Verfahren). Dieser umständliche und angesichts der Vielzahl der Kooperationspartner langwierige Vorgang ist eine unangemessene Benachteiligung für den Gewinnspielteilnehmer, welche zudem die Gefahr einer vorschnellen Einwilligung begründet.
Kredit- und Zahlkartengebühren bei Fluggesellschaften unzulässig
a) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, das seine Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz anbietet, hält der Inhaltskontrolle stand:
"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
b) Nachfolgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens der genannten Art benachteiligt den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam:
"(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €/4,00 €.
(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €/1,50 €."
Anwendung verbraucherschützender Normen auch für B2B-Plattformen
Apple und der Datenschutz
Widerrufsfrist bei eBay-Geschäften
Bei den für eBay typischen Vertragsschlüssen verlängert sich die zweiwöchige Widerrufsfrist auf einen Monat, da die Belehrung regelmäßig erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Weder die Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Webseite noch die Möglichkeit zum Herunterladen wahrt die vom Gesetz geforterte Textform.
AGB des Autoherstellers SAAB unwirksam
Urteil des BGH vom 06.07.2011, Az.: VIII ZR 293/10
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam.