Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

25. Mai 2007

AGB-Klauseln, die für Rücklastschriften Gebühren von 50 € ansetzt ist unzulässig, wenn dies Ersatz für Aufwand von Personalkosten beinhaltet

Urteil des LG Dortmund vom 25.05.2007, Az.: 8 O 55/06 Nach Ansicht des LG Dortmunds liegt in der Verwendung der Klausel ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor, da nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen wurden, wie hier die Personalkosten. Nach Ansicht des Gerichts gehört die Müheverwaltung bei der Rechtswahrung zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist von diesem allein zu tragen.
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27. September 2000

Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Urteil des BGH vom 27.09.2000, Az.: VIII ZR 155/99 Der BGH äußert sich in diesem Urteil zur Wirksamkeit einer ganzen Reihe von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
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16. Oktober 2008

Pauschalierter Schadenseratz

Urteil des AG München vom 14.02.2008, Az.: 264 C 32516/07 Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 25 % ist grundsätzlich möglich und wirksam. Wenn der Verkäufer dem Käufer die Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu stornieren, stellt dies ein Entgegenkommen und keine Benachteiligung dar, denn der Verkäufer hätte auch auf einer Abnahme bestehen können.
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14. November 2011

Abbruch einer eBay-Auktion

Urteil des AG Menden vom 24.08.2011, Az.: 4 C 390/10

Eine Auktion auf eBay darf nicht ca. zehn Minuten vor Ende abgebrochen werden, auch wenn in der Zwischenzeit der Gegenstand zu einem höheren Preis an einen Dritten verkauft wurde.
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14. August 2009

Subplaner in AGB des Architekten-/Ingenieurvertrags

Urteil des OLG Celle vom 29.07.2009, Az.: 14 U 67/09

Eine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die „Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“, und bis dahin „auch eine Verzinsung ausgeschlossen“ sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
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08. Februar 2008

Unwirksame AGB-Klauseln erneut für wettbewerbswidrig erklärt

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 08.02.2008, Az.: 3/12 O 157/07 Sowohl in Rechtsprechung als auch juristischer Fachliteratur besteht Streit darüber, inwieweit die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Das OLG Frankfurt/Main hat bereits in der Vergangenheit dies bejaht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2007, Az. 6 W 61/07), ebenso das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07). ...
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18. November 2010

Widerruf bei geöffneten Kosmetika

Beschluss des OLG Köln vom 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10 Die Klausel "Kosmetik kann nur im unbenutzten Zustand zurückgenommen werden" entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Der Verbraucher kann ihr nicht entnehmen, ab wann eine den Widerruf ausschließende Benutzung vorliegt. Darüber hinaus würde eine derartige Beschränkung des Widerrufsrechts den Verbraucher in einer Weise belasten, die über die vom Gesetzgeber gewollte Risiko- und Kostenverteilung im Fernabsatzrecht hinausginge.
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09. Mai 2007

Unwirksame AGB-Klauseln sind wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.05.2007, Az.: 6 W 61/07 Der Senat nahm dabei zu dem oft vorgebrachten Argument Stellung, durch unwirksame AGB-Klauseln entstünde in der Vertragsanbahnungsphase kein Wettbewerbsvorteil, vielmehr könne die Verwendung solcher benachteiligender AGB-Klauseln den Käufer von einem Vertragsschluss eher abhalten. Diese Sichtweise ließ das Gericht nicht gelten, da der Verwender von unwirksamen Bestimmungen in AGB jedenfalls dann einen geschäftlichen Vorteil erlangt, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden bzw. falschen Belehrung und Information aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung der ihm zustehenden, durch die AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossenen Rechte, absieht. Ein solches Verhalten in der bloßen Vertragsabwicklung ist nach der Entscheidung des OLG auch dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt den Kunden planmäßig zu übervorteilen. Diese Planmäßigkeit ergebe sich bereits daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden. Ferner entschied der Senat, dass die Bagatellschwelle des § 3 UWG – also ob überhaupt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs gegeben ist - bei Verwendung von unwirksamen, den Verbraucher benachteiligenden AGB-Klauseln überschritten ist. Dies aus dem Grund, da dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes grundsätzlich eine erhebliche Bedeutung zukommt. Dem ist zuzustimmen. Andere Gerichte haben mitunter zwar die Unwirksamkeit der AGB-Klauseln bejaht, deren Relevanz für den Wettbewerb und somit eine unlautere Wettbewerbshandlung jedoch verneint. Eine solche Rechtsprechung ermuntert Unternehmer jedoch geradezu, bewusst unwirksame und benachteiligende Klauseln zu verwenden, da sie sicher sein können, von Mitbewerbern, die am meisten auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln achten, nicht abgemahnt zu werden. Zudem müsste man aus anwaltlicher Sicht den gewerblichen Verkäufern raten, sehr zu ihren Gunsten gestaltete und damit größtenteils unwirksame Klauseln zu verwenden, um gegenüber anderen nicht dadurch Wettbewerbsnachteil zu erleiden, dass sie selbst sich gesetzeskonform verhalten, die Mitbewerber hingegen nicht. Die gesetzliche verankerten Rechte des Verbrauchers würden so weitgehend zurückgedrängt. Insoweit ist die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ein großer Schritt in Richtung Verbraucherschutz. Für Unternehmer bedeutet die Entscheidung dagegen, dass diese damit rechnen müssen, dass grundsätzliche jede unwirksame AGB-Klausel einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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26. Oktober 2015

Einziehung einer Rücklastschrift- und Mahnkostenpauschale kann unzulässig sein

Wippe mit € und § symbolisiert Gleichgewicht zwischen Geld und Recht
Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2015, Az.: 12 O 195/15

Eine AGB-Klausel, welche die systematische Inrechnungstellung pauschalisierter Rücklastschrift- und Mahnkosten zum Inhalt hat, verstößt gegen § 309 Nr. 5 a, b BGB, sofern diese Pauschalen überhöht sind (im Fall: 5,00 EUR für die Rücklastschrift, 3,00 EUR für die Mahnung). Dabei wird als Vergleichswert nicht die branchentypische Schadenshöhe herangezogen, vielmehr ist lediglich der typische Schadensumfang des Klauselverwenders zu berücksichtigen. Wird die Klausel aus den AGB entfernt, zieht der ehemalige Verwender jedoch weiterhin die Pauschalen ein, so verstößt er damit gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB.

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27. August 2010

Vorleistungspflicht bei Gestaltung einer Webseite unzulässig

Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2009, Az.: 21 S 53/08

Ein Internet-System-Vertrag, in dem die Recherche nach der Wunschdomain und die Gestaltung der individuellen Internetseite nebst Hosting vereinbart werden, ist als Werkvertrag einzuordnen, da schwerpunktmäßig die fertige Internetpräsenz als Erfolg geschuldet wird. Im Rahmen eines Werkvertrages ist die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht in AGB unzulässig, da bei diesem Vertragstyp die Zahlung erst nach der Abnahme, also der Beurteilung der Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß, fällig ist.
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