Urteil des LG Hamburg vom 07.08.2009, Az.: 324 O 650/08 Die Richter des LG Hamburg entschieden, dass Klauseln in Servicebedingungen, die den Nutzer unangemessen benachteiligen, als unzulässig anzusehen sind und somit nicht zur Anwendung kommen. Eine der streitgegenständlichen Klauseln ermächtigte den Beklagten dazu, sämtliche Informationen und Daten des Klägers ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung zu überprüfen und auch ggf. zu ändern oder zu löschen. Laut Gericht gehe das zu weit und sei nach geltendem AGB-Recht für den Nutzer auch zu intransparent.
Urteil des OLG Celle vom 28.02.2008, Az.: 13 U 195/07 Die Verwendung einer AGB-Klausel über die Einbeziehung weiterer AGB, welche nur durch Zusendung auf Wunsch einsichtbar sind, ist unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot verstößt. ...
Urteil des KG Berlin vom 15.08.2008, Az.: 5 W 248/05
An einer Begehungs-(Wiederholungs- und Erstbegehungs-)Gefahr kann es bei der Verwendung einer unzulässigen AGB-Klausel für eBay-Auktionsangebote fehlen, wenn die unzulässige Klausel von vornherein ohne jede Relevanz für das streitgegenständlich angebotene Warensortiment des Verwenders ist (Klausel bezogen auf den Verkauf von Gebrauchtware, Verkauf nur von Neuware).
Urteil des LG Bonn vom 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11
Das Einstellen eines Artikels in eine eBay-Auktion ist grundsätzlich ein verbindliches Verkaufsangebot. Der unverzügliche Abbruch einer solchen Auktion kann jedoch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer noch während des Auktionszeitraumes bemerkt, dass der zu verkaufende Artikel nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Ein Kaufvertrag mit dem aktuell Höchstbietenden kommt daher nicht zustande.
Pressemitteilung des AG München vom 10.09.2007 zum Urteil vom 02.12.2005, Az.: 182 C 26144/05 Das AG Münchnen hat bereits am 02.12.2005 entschieden, dass das Fernabsatzrecht beim Kauf von Veranstaltungstickets über Telefon und E-Mail, sog. Fernkommunikationsmittel, nicht gilt. Die Entscheidung wurde jedoch erst jetzt im Herbst 2007 bekannt. Damit findet vor allem das Rücktrittsrecht für diese Käufe keine Anwendung und der Verbraucher kann die Karten nicht einfach wieder zurückgeben. Die Berufung vor dem LG München I wurde zurückgewiesen und die Revision beim BGH blieb ohne Erfolg.
Urteil des BGH vom 16.11.2006, Az.: III ZR 58/06 a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.
b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Urteil des OLG Hamm vom 08.04.2010, Az.: I-17 U 203/09 Die Klausel eines Mobilfunkanbieters, wonach sich Verträge nach Ablauf der 24-monatigen Grundlaufzeit um weitere zwölf Monate verlängern, sofern keine der Vertragsparteien vorher kündigt, ist zulässig. Weder darin, noch in der Grundlaufzeit von 24 Monaten, ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zu sehen.
Urteil des HansOLG Bremen vom 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16
Beim Online-Ticketverkauf dürfen keine Servicepauschalen für Tickets zum Selbstausdrucken und keine Bearbeitungsgebühren für den Ticketversand erhoben werden. Entsprechende Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets wurden für unwirksam erklärt. Derartige Klauseln sind sog. Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen sind. Das Gericht bewertete die verwendeten Klauseln als intransparent und als unangemessene Benachteiligung, da die Kosten der Vermittlungsleistung unzulässiger Weise auf den Kunden übertragen werden.
Urteil des OLG Hamm vom 13.01.2011, Az.: I-2 U 143/10 Eine Bedingung ist bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn sie aus dem Internet stammt. Die Bedingung wird von demjenigen gestellt, der ein entsprechendes Formular aus dem Internet herunterlädt, ausfüllt und dem Vertragspartner vorlegt.
Urteil des LG Darmstadt vom 06.04.2011, Az.: 25 S 162/10
Die AGB-Klausel "Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig." wurde vom LG Darmstadt für unwirksam erklärt.
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