Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“
Missbrauch des Verteilungsplans
Kostenlose Rückzahlung von Prepaid-Guthaben
Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 27.03.2012, Az.: 2 U 2/11
Eine AGB eines Mobilfunkanbieters, welche Gebühren für die Rückzahlung von Prepaid-Guthaben bei Vertragsbeendigung festlegt, ist unwirksam. Zudem sind die Gebühren zur "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" und eine "Mahngebühr" zu hoch angesetzt worden.Keine Kostenpflicht aufgrund überraschender Klauseln
Pressemitteilung Nr. 45/11 des AG München zum Urteil vom 07.04.2011, Az.: 213 C 4124/11
Die Entgeltlichkeit und Gewinnerzielungsabsicht eines Angebots zur Eintragung in ein Gewerbeverzeichnis resultiert nicht automatisch aus der Verwendung des Wortes "gewerblich". Vielmehr muss deutlich auf etwaige Kosten hingewiesen werden.
Korrektur des Streitwerts im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Haben das Land- und das Berufungsgericht den Streitwert eines Verfahrens auf 16.700 € festgelegt und hat der Kläger dies nicht beanstandet, so kann er im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde keine Einwände mehr gegen die Festsetzung erheben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich im Wertfestsetzungsverfahren zunächst für einen niedrigeren Streitwert ausgesprochen hatte und die Korrektur des Werts dazu führen soll, die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
Unzulässigkeit einer Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr beim Online-Ticketverkauf
Bei der AGB-Klausel, die eine Gebühr für das Selbstausdrucken von im Internet gekauften Tickets in Höhe von 2,50 € oder eine Bearbeitungsgebühr für den Premiumversand solcher Tickets zu einem Preis von 29,90 € vorsieht, handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt. Nach dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB hat der Käufer beim sogenannten Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten zu tragen, worunter beispielsweise Porto, Verpackung und gegebenenfalls auch die Versicherung fallen. Nicht umfasst ist aber ein etwaiger interner Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Tickets, da es sich hierbei um Pflichten des Verkäufers handelt, zu denen er ohnehin gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist. Grundsätzlich kann zwar für unterschiedlich anfallenden Aufwand in der entsprechenden Bearbeitung und der Wahl des Versands auch eine unterschiedliche Preiskalkulation stattfinden. Diese Kalkulation und ein etwaiger erhöhter Geschäftsaufwand muss dann jedoch auch transparent dem Kunden gegenüber mitgeteilt werden. Pauschale Gebühren ohne den Nachweise auf einen tatsächlich erhöhten Geschäftsaufwand benachteiligen den Kunden hingegen und sind unzulässig.
Keine Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von Fotos anderer Amazon-Händler
Ein Händler, der als Rechteinhaber seine Produktbilder auf der Internet-Plattform Amazon einstellt, erklärt stillschweigend seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder auch durch andere Händler, da es ihm bei der Benutzung vom Amazon bewusst gewesen sein muss, dass auch andere Händler die Bilder verwenden würden.
„Dash Button“ von Amazon verstößt gegen Informationspflichten
Erhält ein Verbraucher - wie bei Bestellungen mittels des Amazon-„Dash Buttons“ - erst nach dem Bestellvorgang Pflichtinformationen wie den Preis oder nähere Merkmale der Ware mitgeteilt, so stellt dies einen Verstoß gegen wesentliche Informationspflichten dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Amazon sich in seinen AGB vorbehält, unter anderem den Preis des Wochen zuvor festgelegten Produkts zu ändern oder aber bei Nichtverfügbarkeit ein Ersatzprodukt zu liefern.
Darüber hinaus ist auch eine Beschriftung des „Dash Buttons“ nicht ausreichend, wenn diese nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich konkreten Bezeichnung gekennzeichnet ist, denn die „Zahlungspflicht“ muss bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eindeutig ersichtlich sein.
Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen
Bestellbestätigung von Amazon ist keine Vertragsannahme
Die „Bestellbestätigung“, welche bei Amazon automatisch per E-Mail an den Kunden verschickt wird, ist noch keine Vertragsannahme. Es handelt sich hierbei nur um eine Bestätigung, dass der Auftrag bearbeitet wurde. Nach Bestellung eines Jacuzzi wartete ein Kunde vergeblich auf die Lieferung. Der Grund: Der Anbieter war einem Hackerangriff zum Opfer gefallen und musste alle Bestellungen stornieren. Da am Ende der Amazon-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich noch nicht um den Abschluss eines Kaufvertrages handele, ist eben diese nur als Bestellbestätigung zu werten. Diese Bewertung ist auch rechtmäßig, da sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vorbehalte, sondern nur die Form der Angebotsannahme regelt.