Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird," hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main vom 17.03.2009, Az.: 6 K 1045/08 Dass ein Abofallenbetreiber die Angabe einer durch eine Anmeldung im Internet resultierenden Zahlungspflicht erst am Ende des unter der Anmeldemaske befindlichen Textes erwähnt und die Kostenpflichtigkeit dadurch nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt nicht auch zwangsläufig, dass es sich um eine Täuschung handelt. Auch im Internet muss der durchschnittliche Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam lesen und prüfen.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010, Az.: 4 U 180/09
Grundsätzlich können dem Käufer die Kosten der Warenrücksendung auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,-€ nicht übersteigt. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht nur in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers angeführt werden. Denn ein Verbraucher vermutet Vertragsregeln, die eine Verpflichtung zur Kostentragung beinhalten, nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung.
Urteil des KG Berlin vom 04.02.2005, Az.: 5 W 13/05 Eine Regelung in Allgmeinen Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz, die dem Käufer auferlegt, Mängel und Materialfehler an der Ware innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung zu melden, ist unwirksam.
Auch wenn der Gesetzgeber bereits am 11. Juni 2010 die fernabsatzrechtlichen Regelungen zum Widerrufsrecht durch ein Änderungsgesetz angepasst hat, befindet sich derzeit erneut ein Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren, um eine Novellierung der Vorschriften im Bereich des Widerrufrechts vorzunehmen. Am 26. Mai 2011 beschloss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags diese Änderung des Widerrufrechts, nachdem die Bundesregierung den Entwurf Mitte März in den Bundestag eingebracht hat. Auch wenn das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, möchten wir Ihnen bereits heute die kommenden Änderungen des Gesetzes im Einzelnen erläutern.
In unserem dritten und letzten Teil des Artikels über die aktuellen Entwicklungen des Internetstrafrechts geht es um das unerlaubte Veranstalten einer Hausverlosung im Internet sowie die rechtliche Bewertung eines sog. „Phishing“-Angriffs. Schließlich beleuchtet der BGH in einem letzten Fallbeispiel die Frage, ob auch eine Verbrechensverabredung im Internet strafbar ist.
Urteil des OLG München vom 02.07.2009, Az.: U (K) 4842/08
Verbietet ein Unternehmen mit einem Marktanteil unter 30 % seinen Händlern den Vertrieb über Internet-Auktionsplattformen, ist dies kartellrechtlich zulässig. Vorliegend sollte nicht grundsätzlich ein Internetvertrieb ausgeschlossen werden, sondern lediglich der Verkauf über Auktionsplattformen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Beschränkung des gesamten Kundenkreises der Interneteinkäufer
Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 04.02.2011, Az.: 4 HK O 9301/10 Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthaltene Klausel zur Gewährung einer Lizenz für die Verwendung aller Namen, eingetragenen Marken und Darstellungen im Rahmen hochgeladener Produktbilder ist überraschend und somit unwirksam. Die Klausel hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich der Einstellung von Bildern auf denen Namen oder Marken nicht eingefügt waren, hielt das Landgericht dagegen nicht für überraschend, sondern sah darin eine zulässige Übertragung von Nutzungsrechten.
Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: I ZR 40/11 Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht des Staates gilt, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, benachteiligt deutsche Kunden unangemessen.
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