Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“
Von den AGBs der Netzbetreiber…
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren durch Vertrag unwirksam
Urteil des BGH vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam
Formularmäßige Einwilligung zur Telefonwerbung ist unuzlässig
Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08
Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.Schätzgebühren müssen ausdrücklich vereinbart werden
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2009, Az.: I-6 U 17/09
Die Einholung eines Sachverständigengutachten zur Wertermittlung von Darlehenssicherheiten ist allein im Interesse der Bank. Die Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher wird somit nicht als Teil der AGB Vertragsbestandteil, da diese auf Kosten im Interesse des Verbrauchers beschränkt sind. Eine Übernahme der "Schätzgebühr" durch den Verbraucher ist jedoch als allgemeiner Vertragsbestandteil zulässig.Keine Haftung des Ticket-Wiederverkäufers bei Konzertausfall
Das Stattfinden von Konzerten ist die Vertragspflicht des Veranstalters und nicht des Wiederverkäufers der Tickets. Fällt das Konzert aus, so kann der Kunde nicht vom Verkäufer sondern allein vom Veranstalter Schadensersatz verlangen. Der Ticketverkäufer kann seinen durch den Ticketweiterverkauf gemachten Mehrgewinn hingegen behalten, da er seiner Leistungspflicht durch das Verschaffen der Eintrittskarte nachgekommen ist.
Rücksendekosten des Verbrauchers müssen ausdrücklicher Vertragsbestandteil sein.
Eine Klausel über die Rücksendekosten des Verbrauchers, die nach den gesetzlichen Richtlinien vertraglich bestimmt werden kann, muss ausdrücklich Teil eines Vertrages werden.
Eine Erklärung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne besonderen Hinweis auf den Unterschied zur gesetzlichen Grundregelung, ohne den Verbraucher vor die Wahl der Annahme zu stellen, ist wettbewerbswidrig, da eine Irreführung des Verbrauchers verursacht wird.
Ankreuzen – Einwilligung unwirksam
Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.
Wer nicht durchstreicht, bekommt Post
Pressemitteilung Nr. 228/2009 des BGH vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08
Laut BGH verstößt eine Klausel, welche allein die Einwilligung in Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, nicht gegen die Vorschriften des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Der fettgedruckte Hinweis auf die Möglichkeit zur Streichung der Zustimmung (Opt-out) ist eine zulässige Abwahlmöglichkeit i.S.v. § 4 a Abs. 1 BDSG. Wir weisen darauf hin, dass dieses Urteil nicht für E-Mail-Werbung gilt.
