Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

23. Februar 2010

Keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB bei eBay

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 04.12.2009, Az.: 3-12 0 123/09

Ein gewerblicher Verkäufer ist im Fernabsatz nicht verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Abmahnung, die sich hierauf bezieht, ist unberechtigt, so das LG Frankfurt am Main.
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01. Februar 2010

Luftige Bonuspunkte

Pressemitteilung Nr. 21/2010 zum Urteil des BGH vom 28.01.2010, Az.: Xa ZR 37/09

Bei einem Flugprämienprogramm konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln und innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets einlösen. Das Flugunternehmen behielt sich in den Teilnahmebedingungen das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist aber der Sache nach ein bei Flugbuchung vereinbarter Rabatt, so der BGH. Deshalb stellt die Verfallsklausel eine unbillige Benachteiligung des Reisenden dar und ist daher unzulässig.
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22. Januar 2010 Top-Urteil

Widerrufsbelehrung muss Kunden belehren statt verunsichern

Weißes Labyrinth
Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az.: VIII ZR 219/08

Im Rahmen einer Widerrufsbelehrung ist eine genaue Bestimmung des Fristbeginns inkl. der ausdrücklichen Definition der Textform der zuzugehenden Widerrufsbelehrung Pflicht. Außerdem muss dem Verbraucher im Detail erschließbar sein wofür er Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware zu leisten hat und wann er diesen nicht zu leisten hat. Allerdings darf eine Widerrufsbelehrung gesetzliche Vorschriften dem Kunden vorenthalten, sofern diese nicht eintreffen und der Kunde keinen Nachteil dadurch erleidet. Im vorliegenden Fall war es unwesentlich dass ein Rücktrittsrecht für telefonisch geschlossene Verträge vorhanden sein konnte, das die Widerrufsbelehrung nur für ebay-Verkäufe Verwendung fand.

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11. Januar 2010

Das Problem der Preisanpassungsklauseln in AGB

Urteil des BGH vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 225/07

a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet. ...
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30. Dezember 2009

Vorsicht bei Mobilfunk-AGBs: Häufig unwirksame Klauseln

Urteil des LG Kiel vom 25.03.2009, Az.: 5 O 206/08

Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Mobilfunkverträgen, die von Resellern mit Verbrauchern abgeschlossen werden, erfüllen nicht immer die gesetzlichen Anforderungen. So sind beispielsweise Klauseln, die das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts bei Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen durch den Kunden vor Ablauf der Widerspruchsfrist zum Gegenstand haben, unwirksam.
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29. Dezember 2009

Die „Regellieferzeit“: Ein bisschen genauer, bitte!

Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 08.09.2009, Az.: 2 W 55/09 Erneut wurde entschieden, dass eine AGB-Klausel mit der Angabe, die Lieferzeit für Waren dauere "in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand", zu ungenau ist. Eine solche Klausel gibt nicht mit hinreichender Bestimmtheit an, mit welcher Lieferzeit der Verbraucher nun zu rechnen hat. Denn "in der Regel" heißt nur, dass der Versand im Normalfall in dieser Zeit erfolgt und nur im Normalfall mit DHL erfolgt. Diese Angaben sind jedoch für den Verbraucher zu ungenau und verstoßen daher gegen die Regelung des § 308 Nr. 1 BGB.
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29. Dezember 2009

Von den AGBs der Netzbetreiber…

Urteil des BGH vom 17.07.2009, Az.: V ZR 254/08

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Netzbetreibers, in welcher dieser die Haftung für Nachentschädigungsansprüche von Grundstückseigentümern aus § 76 II TKG auf den Betreiber abwälzt ist unwirksam, wenn die Haftung nicht im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Nutzung des Netzes durch den Betreiber der Telekommunikationslinie steht.
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14. Dezember 2009

Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren durch Vertrag unwirksam

Urteil des BGH vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07

Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsverfahren als Form des Lastschriftverfahrens vorsehen, sind unwirksam, da nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz, der bisher im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen gebraucht wurde, dehnte der BGH nun auch auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag aus.
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08. Dezember 2009

AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az.: Xa ZR 40/08 Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn zur Zahlung eine Belastungsermächtigung oder Einzugsermächtigung erteilt werden muss. Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
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03. Dezember 2009

Formularmäßige Einwilligung zur Telefonwerbung ist unuzlässig

Urteil des LG Hamburg vom 16.12.2008, Az.: 312 O 436/08

Telefonanrufe zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern gelten als unzumutbare Belästigung. Begründet wird dies damit, dass der Schutz der Individualsphäre höher gestellt ist als das wirtschaftliche Gewinnstreben und dass es eine Reihe andere Werbemethoden gibt, die es nicht erforderlich machen, auch noch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. Eine Einwilligung in allgemeine Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellt. Die Einwillugungsklausel benachteiligt den Kunden, wenn sie sich nicht auf die Werbung bezüglich des angebahnten Vertragverhätnisses beschränkt, sondern ebenfalls die Möglichkeit für Werbung für sonstige Vertragschlüsse schaffen soll. Denn dadurch wird dem Kunden ein unüberschaubares Risiko aufgebürdet.
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