Besonderheiten des Kommunikationsmittels beachtlich für irreführende Werbung
Urteil des BGH vom 11.09.2008, Az.: I ZR 58/06
Eine Werbung ist dann für den Verbraucher irreführend, wenn es dem durchschnittlichen Verbraucher nicht möglich ist wesentliche Informationen aus der Werbung zu entnehmen. Zu berücksichtigen sind dabei ebenso die Besonderheiten des jeweiligen Kommunikationsmittels. Bei der Fernsehwerbung muss der Verbraucher daher sowohl Informationen aus Ton, als auch aus Bild berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UWG; Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).