Urteile aus der Kategorie „Arzneimittelrecht“
Arzneimittelwerbung mit Gewinnspiel ist rechtswidrig
Verstoß gegen FSA-Kodex ist nicht sofort unlauter
Zur Werbung für die Aktivierung „fettfressender“ Hormone ohne wissenschaftlichen Hintergrund
Urteil des OLG Hamm vom 30.11.2010, Az.: I-4 U 88/10
Es ist unzulässig, mit der Wirkung von Lebensmitteln zu werben, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Somit ist die Werbung für Kapseln, mit denen angeblich ein "fettfressendes" körpereigenes Schlankheitshormon angeregt werden soll, ohne dass dies im Rahmen einer öffentlichen Studie nachgewiesen wurde, irreführend. Insbesondere Verbraucher die unter ihrem Übergewicht leiden, sind oftmals unkritischer gegenüber neu beworbenen Produkten und daher schutzbedürftiger als andere Verbraucher.Tee mit Ginkgoblätter ist wettbewerbswidrig
Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals
Pressemitteilung Nr. 57/2010 des BVerwG vom 24.06.2010, Az.: 3 C 30.09, 3 C 31.09
Apothekenterminals, mit denen Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger Medikamente durch einen Automaten abgegeben werden, sind unzulässig. Es genügt nicht den gesetzlichen Dokumentationspflichten, wenn der Kunde lediglich über Videotelefonie mit dem Apotheker in Kontakt tritt und das Rezept nur mittels einscannen via Bildschirm vom Apotheker kontrolliert wird oder die Betreuung des Automaten außerhalb der ordentlichen Geschäftszeiten an ein Servicecenter abgegeben wird.Blutzucker-Teststreifen nur mit deutschsprachiger Gebrauchsanweisung
Bestimmter Unterlassungsantrag für Arzneimittelwerbung ohne Pflichtangaben
Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel zu unbestimmt. Soweit die Verletzungshandlung aber unstreitig ist und sich das mit dem Antrag Begehrte aus dem Sachvortrag des Klägers eindeutig ergibt, führt die Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut in der Formulierung des Verbotsantrags nicht zu dessen Unbestimmtheit. Gesetzliche Ausnahmetatbestände müssen nicht in den Unterlassungsantrag aufgenommen werden, wenn dieser die konkrete Verletzungshandlung beschreibt. Ist der Antrag aber über die konkrete Verletzungshandlung hinaus allgemein abstrakt gefasst, müssen gesetzliche Ausnahmen mit aufgenommen werden, da dieser ansonsten auch erlaubte Verhaltensweisen erfassen würde.
Arzneimittelwerbung ohne Angaben
Auch eine Werbung auf einem Lastkraftwagen mit dem Slogan "Erkältung? Da gibt´s doch was von ..." und der in Form ihrer Verpackung abgebildeten Arzneimittel, muss die für vorgeschriebenen Pflichtangaben sowie den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen sie die Packungsbeilage und fragen sie ihren Arzt oder Apotheker“ enthalten. Durch die Erwähnung einer überschaubaren Anzahl von Präparaten steht die Absatzförderung der Mittel im Vordergrund. Ferner beinhaltet die Werbung eine Aussage über die medizinisch-gesundheitliche Bedeutung der Präparate.
Zum Umgang von Tierarzneimitteln im Versandhandel
Urteil des BGH vom 12.11.2009, Az.: I ZR 210/07
Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr ist grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind.
