Urteile aus der Kategorie „Berufsrecht“

24. März 2015

Vermittlung von Messehostessen ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist nicht unlauter

Beine von Frauen mit blauen Röcken und Aktenkoffern zum Ziehen
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14

Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.

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19. März 2015

Angebot einer Apotheke Ohrlöcher zu stechen ist wettbewerbswidrig

Apothekerin übergibt Medikament an Frau mit Kind auf dem Arm
Urteil des LG Wuppertal vom 13.02.2015, Az.: 12 O 29/15

Das Stechen von Ohrlöchern stellt keine apothekenübliche Dienstleistung dar, weil es sich nicht unmittelbar positiv auf die Gesundheit des Kunden auswirkt, selbst wenn durch den Einsatz spezieller medizinischer Ohrstecker das Risiko einer Entzündung gesenkt werden soll. Um die Hauptaufgabe einer Apotheke, nämlich die ordnungsgemäße Versorgung der Allgemeinheit mit Arzneimitteln, zu wahren, ist es daher wettbewerbswidrig, Ohrlochstechen in einer Apotheke anzubieten und damit zu werben.

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03. März 2015

Facebook-Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration gegen Pegida

Ausschnitt der Facebook Login Seite.
Beschluss des VG München vom 19.01.2015, Az.: M 7 E 15.136

Ruft der Oberbürgermeister einer Stadt auf seiner offiziellen Facebook-Seite zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen eine Pegida-Veranstaltung auf, so ist die Frage, ob der Aufruf dem amtlichen Bereich zuzuordnen ist, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. Gegen solche Äußerungen kann grundsätzlich mit einer einstweiligen Anordnung vorgegangen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch erfordert aber eine Wiederholungsgefahr, welche jedoch noch nicht zwangsläufig bei einem vergangenen Eingriff angenommen wird. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht vorliegend, dass der Bürgermeister bei einer weiteren Veranstaltung nicht zur Teilnahme aufgerufen hat.

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20. Januar 2015

Keine Wiederholungsgefahr bei Veränderung der tatsächlichen Umstände

Vernichtetes Dokument
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.12.2014, Az.: 6 U 30/14

Die Wiederholungsgefahr für eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung kann – außer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – auch durch eine Änderung der tatsächlichen Umstände entfallen, wenn dadurch die Gefahr einer Wiederholung der Verletzungshandlung ausgeschlossen wird. Dies ist jedenfalls bei einer Berichterstattung über eine ergangene einstweilige Verfügung der Fall, wenn Letztere nachfolgend aufgehoben wird.

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12. September 2014

Das Führen akademischer Ehrengrade aus dem Ausland ohne Angabe der verleihenden Stelle ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Stuttgart vom 18.03.2014, Az.: 12 U 193/13

Wer als Anwalt einen ausländischen Ehrentitel führt, ohne genaue Angaben darüber zu machen, von welcher Stelle dieser verliehen wurde, der ruft einen Irrtum über seine wissenschaftliche Qualifikation hervor und handelt wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass ein akademischer Titel beim angesprochenen Verkehrskreis besonderes Vertrauen in die intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten seines Träger hervorruft. Die unzulässige Titelverwendung ist daher geeignet, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Zwischen Anwälten besteht auch dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn sie in verschiedenen Fachbereichen tätig sind, da unabhängig von der Spezialisierung eine Dienstleistung im Rechtsbereich angeboten wird.

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26. Mai 2014

Gewerbetreibende haben das Recht unter ihrer Geschäftsbezeichnung kostenlos ins Telefonbuch eingetragen zu werden

Urteil des BGH vom 17.04.2014, Az.: III ZR 182/13

Gewerbetreibende haben einen Anspruch darauf, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung in "Das Telefonbuch" oder online in "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden. Denn zum Namen des Gewerbetreibenden zählt auch seine Geschäftsbezeichnung, durch die er als solcher identifiziert werden kann. Unerheblich ist, ob der Gewerbetreibende in der Handwerksrolle oder im Handelsregister eingetragen ist. Maßgeblich ist nur, ob ein Geschäftsname im Verkehr derart gebräuchlich ist, dass er der Identifizierung des Gewerbetreibenden dient.

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22. April 2014

Gewerbetreibende haben einen Anspruch auf einen kostenfreien Telefonbucheintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

Pressemitteilung Nr. 65/2014 des BGH vom 17.04.2014; Az.: III ZR 87/13

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch und seiner Internetausgabe eingetragen zu werden. Dabei ist gleichgültig, ob der Geschäftsname auch im Handelsregister oder der Handwerksrolle eingetragen ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, welcher der Identifizierung des Gewerbetreibenden dient.

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12. März 2014

Hinweis auf Postulationsfähigkeit vor OLG Frankfurt nicht zwingend irreführend

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 146/12

Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

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12. März 2014

Der „Kundenanwalt“ – Irreführende Werbung einer Versicherungsgruppe

Urteil des LG Düsseldorf vom 26.07.2013, Az.: 34 O 8/13 U.

Die Werbung einer Versicherungsgruppe mit einem "Kundenanwalt" ist irreführend und somit unzulässig, da bei dem angesprochenen Publikum fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem "Kundenanwalt" um einen Rechtsanwalt handle und dieser Kunden gegenüber Dritten oder gegenüber der Versicherungsgruppe vertrete.

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