Urteile aus der Kategorie „Datenschutzrecht“

13. Mai 2022

Auskunftsanspruch kann sich auch auf Hinweisgeber erstrecken

Das Wort Datenschutz wird fett in einem Text dargestellt
Urteil des BGH vom 22.02.2022, Az.: VI ZR 14/21

Als sich jemand über einen Mieter einer Wohnung in einem Mehrparteienhaus bei der Vermieterin beschwert hatte, verlangte der Mieter gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO Auskunft über seine personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Beschwerde verarbeitet wurden. Darunter verlangte er außerdem Auskunft darüber, welcher der Mitbewohner sich über ihn beschwert habe. Das Auskunftsrecht gilt jedoch nicht unbeschränkt und kann u.a. durch Rechte und Freiheiten anderer Personen, in diesem Fall des Hinweisgebers, eingeschränkt sein. Wessen Rechte überwiegen kommt maßgeblich darauf an, ob die getroffenen Behauptungen wahr sind oder nicht. Sollten diese unrichtig gewesen sein, hätte die betroffene Person, hier der Mieter, ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer der Hinweisgeber war, um „die Fehler an der Wurzel“ angehen zu können.

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09. Mai 2022

Kein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Basisprofils, wenn berechtigtes Interesse besteht

Arzt zeigt mit dem Finger auf Sterne.
Urteil des BGH vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20

Die Beklagte betreibt das Ärztebewertungsportal "Jameda", auf welchem die Klägerin als arrogant, unfreundlich und unprofessionell bewertet wurde. Diese bat um die Löschung der Bewertung sowie ihrer Basisdaten auf dem Portal. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass für die Speicherung der Basisdaten ein berechtigtes Interesse bestehe. Ein solches liegt vor, da die Abgabe und Verbreitung einer Meinung auf dem Portal den passiven Nutzern ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Somit hat ein Arzt, dessen Basisdaten ungefragt von Jameda übernommen wurden, keinen Löschungsanspruch gegen den Anbieter.

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08. April 2022

Bildveröffentlichung von Kindern: Wessen Einwilligung bedarf es?

Familie - bestehend aus Vatter, Mutter, Mädchen und junge - sitzt vor einem goldenen Tablet
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21

Zur Bildveröffentlichung von Kindern bedarf es der Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem die Lebensgefährtin des Vaters Bilder der Kinder ohne Einwilligung der Mutter veröffentlichte. Die alleinige Einwilligung des Vaters reiche nach Ansicht des Gerichts hierbei nicht aus. Durch die Veröffentlichung in sozialen Medien werde die Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Kinder betroffen, welche Auswirkungen auf deren Entwicklung haben kann. Aufgrund des gebotenen Schutzes sei deshalb die Einwilligung beider Elternteile erforderlich.

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04. April 2022

Datenverarbeitung auf Online-Portal für Arztbewertungen

Ein Arzt hält eine Schiefertafel in den Händen
Urteil des OLG München vom 19.01.2021, Az.: 18 U 7243/19 Pre

Bei Online-Arztbewertungen erfolgt die Datenverarbeitung nicht zu „journalistischen Zwecken“ im Sinne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO, da die Online-Plattform eher eine vermittelnde Rolle innehat und nicht selbst journalistisch-redaktionell tätig sind. Bezüglich der Datenverarbeitung durch das Online-Portal muss durch Interessenabwägung ermittelt werden, ob diese zulässig ist. Die besagte Arztbewertungswebsite bietet Premiumaccounts für Ärzte an, wodurch diese Vorteile gegenüber Nicht-Inhabern solcher Accounts zuteilwerden. Dadurch ist das Online-Portal kein neutraler Informationsvermittler und ihr Interesse an der Datenverarbeitung erliegt dem des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die freie Berufsausübung.

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01. April 2022

Unrechtmäßige Wort- und Bildberichterstattung im Dieselskandal bestätigt

Automechaniker beim Begutachten einer Autoabgasanlage
Urteil des BGH vom 16.11.2021, Az.: VI ZR 1241/20

Der BGH musste in letzter Instanz über die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine Unterlassungsklage des ehemaligen Leiters der Motorentwicklung bei der Audi AG gegenüber der Herausgeberin der Internetseite des Spiegels entscheiden. Die Beklagte veröffentlichte 2017 einen Artikel über die strafrechtliche Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit dem Dieselskandal, ohne dessen Statement einzuholen. Außerdem beinhaltete der Artikel ein unzensiertes Foto des Klägers. Der Kläger macht daraufhin einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung seines Fotos in Verbindung mit der unzulässigen Berichterstattung geltend und einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte argumentiert dagegen, es handele sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Hierfür hätte die Klägerin allerdings die Stellungnahme des Klägers einholen müssen, was nicht geschehen ist. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

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24. März 2022

Keine Auskunft zu steuerlichen Daten für Insolvenzverwalter

DSGVO Symbol EU
Pressemittelung des BVerwG vom 25.02.2022, Az.: 10 C 4.20

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Recht der Informationsfreiheit für einen Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskunft über steuerliche Daten der Insolvenzschuldner gegenüber dem Finanzamt begründet. Ausgeschlossen wird der Anspruch gegenüber einer Finanzbehörde durch die Abgabenordnung in Übereinstimmung mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der vorherigen Instanzen abgeändert.

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22. Februar 2022

Cookiedienst Vereinbarkeit mit DSGVO nicht im Eilverfahren beurteilbar

Cookie auf einer Laptop-Tastatur
Beschluss des VGH Hessen vom 17.01.2022, Az.: 10 B 2486/21

Der Antragsteller, der sich gegen die Nutzung von Cookies im Rahmen einer Website wendet, besitzt keinen Anordnungsgrund. Er begehrt mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Regelung, die der im Klageverfahren zu erlangenden Regelung gleichkäme, so dass hierin eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen ist.

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10. Februar 2022

Verarbeitung von sensiblen Daten im Asylverfahren erlaubt

Würfel mit DSGVO-Aufschrift und Paragraphenzeichen auf einer Tastatur
Beschluss des VG Berlin vom 17.01.2022, Az.: 3 L 664/21 A

Ein Bundesamt, das einem Asylantragssteller im Zuge eines den Flüchtlingsstatus betreffenden Widerrufsverfahrens eine Mitwirkungsaufforderung erteilt, darf in dessen Rahmen sensible personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch in Fällen, bei denen der Adressat aufgefordert wird, Belege einer Konversion zu einer anderen Religion oder Engagements in einer Glaubensgemeinde vorzulegen. Die Mitwirkungsaufforderung und die anschließende Verarbeitung der Daten sind mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Im Einzelnen betonte das Gericht, dass es dem Bundesamt ohne die Verarbeitung dieser Daten kaum möglich wäre, eine Prüfung von Widerrufsvoraussetzungen vorzunehmen. Folglich sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO gegeben.

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01. Februar 2022 Top-Urteil

BGH: Facebook muss Pseudonyme erlauben

Gesichter an einer Wand
Pressemitteilung Nr. 13/2022 des BGH zu den Urteilen vom 27.01.2022, Az.: III ZR 3/21 und III ZR 4/21

Bei dem sozialen Netzwerk Facebook ist es zulässig, Pseudonyme zu benutzen. Zwar müssen Verbraucher bei der Registrierung ihren richtigen Namen angeben, bei der weiteren Nutzung des Netzwerks allerdings nicht mehr. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook, die eine Nutzung nur unter Verwendung des Klarnamens gestatten, sind unwirksam. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Urteile des Bundesgerichtshofs nur auf ältere Verträge beziehen, da es im Mai 2018 zu einer Rechtsänderung gekommen ist.

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20. Dezember 2021

Keine Datenschutzverletzung bei Nennung des Eigentümers von einer mit Legionellen befallenen Wohnung in der Wohnungseigentümerversammlung

weißer Ordner auf dem Datenschutz steht mit Paragraphenzeichen im Vordergrund
Urteil des OLG München vom 27.10.2021. Az.: 20 U 7051/20

Das OLG München hat die Nennung der Namen von Eigentümern in der Wohnungseigentümerversammlung mit einer mit Legionellen befallenen Wohnung für rechtmäßig und erforderlich erklärt. Daher können die Eigentümer keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82  Abs. 1 DSGVO  geltend machen. Das Verarbeiten der Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung sei rechtmäßig i.S.d. Art. 6 DSGVO, so das Gericht. Die explizite Namensangabe sei zudem sogar erforderlich, da nur so die Möglichkeit für die übrigen Miteigentümer bestehe, gezielte Fragen bzgl. des Umfangs der Beseitigungsarbeiten, oder in Rede stehende Mietminderungen etwa, an die betroffenen Eigentümer zu richten. Mangels entsprechender Angaben in der Teilungserklärung hätte allein die Angabe der Wohnungsnummer in dem konkreten Fall die Miteigentümer nicht in die Lage versetzt, die Namen der betroffenen Eigentümer zu ermitteln.

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