Urteile aus der Kategorie „Domainrecht“

31. März 2009

„www.hartplatzhelden.de“

Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 19.03.2009, Az.: 2 U 47/08

Die Vermarktung von Fussballspielszenen aus der Amateurliga im Internet durch einen privaten Betreiber stellt eine unlautere Nachahmung und somit einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn eine wirtschaftliche Vermarktung der Spielszenen steht grundsätzlich nur der spielleitenden Stelle zu, wobei es irrelevant ist, wenn diese ein gemeinnütziger Verein ist.
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24. Oktober 2011

Innehaben einer Domain stellt noch keine Markennutzung dar

Urteil des OLG Naumburg vom 24.06.2010, Az.: 1 U 20/10

Das bloße Innehaben einer Domain ohne erkennbare tatsächliche Nutzung stellt weder eine Markennutzung i.S.d. § 14 MarkenG dar, noch erwächst daraus ein Namensrecht. Das Verhindern oder Erschweren der Nutzung der Internetadresse durch Blockade ist daher nur eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung.
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01. August 2008

Markenrechtlicher Schutz des Kürzels VZ

Urteil des LG Köln vom 02.05.2008, Az.: 84 O 33/08 Werden im Internet unter dem bekannten Kürzel "VZ" Dienste angeboten, ist die Gefahr gegeben, dass derjenige, der solche Dienstleistungen in Anspruch nimmt, aufgrund des indentischen Zeichenbildungsprinzips und gleicher Gestaltung der Seite hinsichtlich Farbe und Layout, dem Irrtum unterliegt, dass es sich um eine Leistung handelt, die von den bekannten VZ-Seiten Betreibern zusätzlich angeboten wird.
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17. Oktober 2008

Internetdomain aus Gattungsbegriff und Ortsnamen nicht wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 19.06.2008, Az.: 4 U 63/08 Der Vorteil, den derjenige erlangt, der ein knappes Gut für sich sichern will, ist nicht per se wettbewerbswidrig. In der Registrierung einer Domain, die sich aus dem Gattungsbegriff und dem Ortsnamen zusammensetzt ist kein unlauteres Verhalten zu sehen, da der allgemeine Verkehr nicht schon allein in der gewählten Begrifflichkeit (hier: anwaltskanzlei-ortsname.de) eine Spitzenstellung erkennen kann.
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29. April 2011

Keine Zuordnungsverwirrung durch „sonntag.de“

Urteil des OLG München vom 24.02.2011, Az.: 24 U 649/10

Durch die Verwendung der Domain "sonntag.de" wird eine Person, die "Sonntag" mit Nachnamen heißt, nicht in ihrem Namensrecht verletzt. Da es sich bei "Sonntag" um einen bürgerlichen Namen und darüber hinaus auch um einen Gattungsbegriff handelt, scheidet die hierfür notwendige notwendige Zuordnungsverwirrung aus. Die Allgemeinheit verbindet mit der Domain nicht automatisch eine bestimmte Person, die diesen Namen trägt.
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09. Oktober 2012

Zum Urheberrechtsschutz für Webseiten

Urteil des OLG Hamburg vom 29.02.2012, Az.: 5 U 10/10 Für einen Gebrauchszweck erstellte Webseiten können allenfalls als Werk im Bereich der angewandten Kunst dem Urheberrechtschutz unterliegen, nicht aber dem der "reinen" Kunst. Die erforderliche Schutzuntergrenze liegt bei ersterem höher, so dass insbesondere Webseiten, die ihrer Gestaltung nach lediglich dem durchschnittlichen handwerklichen Können eines Webseitengestalters entsprechen, nicht schutzfähig sind.
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21. November 2012

Titelschutz-Journal: Dominio „kredito.de“

Comunicado datado el 16 de noviembre de 2012 sobre la decisión del Tribunal Regional Superior de Hamburg sobre la pregunta si „kredito.de“ infringe contra los derechos de la marca „Creditolo“, ref.: 3 W 53/12.
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26. November 2009

Haftung des Admin-C für Rechtsverletzung auf registrierter Domain

Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09

Ausländische Firmen, die eine deutsche Domain bei der DENIC registrieren wollen benötigen einen deutschen sogenannten "administrativen Ansprechpartner", kurz Admin-C. Hat der in einem solchen Fall für die Domain zuständige Admin-C keinen Bezug zu der Firma, sondern erklärt sich dieser lediglich generell bereit als formell zuständiger Admin-C eingetragen zu werden, haftet dieser grundsätzlich auch nicht für die Inhalte der jeweiligen Webseite nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung. Verkennt der Admin-C jedoch offensichtliche und eindeutige Rechtsverletzungen, verletzt dieser seine dennoch bestehenden Prüfungspflichten und macht sich mit haftbar.
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04. April 2012

Zur Haftung des Admin-C bei (zu) schwer erkennbarem Impressum II

Beschluss des HansOLG Hamburg vom 17.01.2012, Az.: 3 W 54/10 1. Der Admin-C haftet grundsätzlich nicht für eine Rechtsverletzung, die durch das Betreiben der Domain verwirklicht wurde. Der Admin-C nimmt grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil. Eine Haftung des Admin-C kommt in Betracht, wenn er als Täter- oder Teilnehmer gehandelt hat. Die Grundsätze der Störerhaftung können im lauterkeitsrechtlichen Bereich nicht (mehr) angewendet werden.
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