Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

14. August 2017

Zur Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk durch die Präsentation auf einer Messe

Wörterbuch mit dem Begriff Urheberrecht in roter Schrift
Urteil des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 92/16

Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhebers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstbegehungsgefahr (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 – Keksstangen).

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11. August 2017 Top-Urteil

Kein Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzung wegen Verstoß gegen „GNU General Public License“

Word-Cloud „GNU“
Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2017, Az.: 4 U 72/16

Die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ (GNU GPL) lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Höhe des Schadensersatzes für solche Verletzungen kann vom Rechteinhaber grundsätzlich im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet werden. Hierbei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Wird die Nutzung einer solchen Software einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung hingegen üblicherweise bereits unentgeltlich ermöglicht, ist der „objektive Wert“ der Software mit Null anzusetzen, womit ein entsprechender Schadensersatzanspruch ausscheidet.

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11. August 2017

BGH: Formularmäßige Kontogebühr bei Bausparverträgen ist unwirksam

AGB-Schriftzug liegt auf einem Vertrag und werden durch eine Lupe betrachtetmit einer Lupe genauer angeschaut
Urteil des BGH vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15

Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung

"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"

sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung

„Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 €.“

sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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11. August 2017

Leistungsschutzrechte für „Snippets“ europarechtswidrig?

Richterhammer steht auf Holzblock mit EuGH Aufschrift
Beschluss des LG Berlin vom 08.05.2017, Az.: 16 O 546/15

Die VG Media geht gegen „Google“ vor, da „Google“ im Rahmen der Suchmaschine „Google“ „Snippets“ der Mitglieder der VG Media verwendet und hierfür kein Entgelt bezahlt. Die VG Media stützt sich auf die §§ 87f bis 87h UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger). Indessen könnten die Normen mangels Notifikationsverfahren europarechtswidrig sein. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH diese Frage vor.

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11. August 2017

Benutzung eines iPods durch Kraftfahrzeugführer keine Ordnungswidrigkeit

Mann sitzt hinter dem Steuer am Smartphone
Urteil des AG Rinteln vom 27.10.2016, Az.: 24 OWi 508 Js 6349/16, 24 OWi 508 Js 6349/16 (32/16)

Gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf der Führer eines Kraftfahrzeuges ein Mobiltelefon nicht nutzen, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Dies gilt nicht für die Benutzung eines iPods durch den Kraftfahrzeugführer, auch wenn man mit diesem ggf. über eine Internetverbindung telefonieren könnte. Er fällt nicht unter den Begriff des Mobiltelefons, da dieser nach Herstellerangaben vordergründig des Abspielens von Musik dient.

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10. August 2017

Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung von Intimfotos im Internet

Mann und Frau intim im Bett
Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2017, Az.: 3 U 138/15

Veröffentlichte ein Mann ohne Zustimmung der Ex-Freundin ein intimes Foto der beiden im Internet, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro, wenn die Frau aufgrund der Folgen der Veröffentlichung über mehrere Jahre hinweg an psychischen Erkrankungen leidet. Ebenso besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild.

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10. August 2017

Rechtsanwalt kann Verbot unzulässiger Schockwerbung nicht umgehen

Schockierter Junge vor Laptop
Urteil des BGH vom 03.07.2017, Az.: AnwZ (Brfg) 45/15

1. Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligende Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Juli 2012, AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 12; vom 27. Oktober 2014, AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 und vom 7. November 2016, AnwZ (Brfg) 47/15, NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

2. Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016, AnwZ (Brfg) 62/15, juris Rn. 7 mwN und Senatsurteil vom 18. Juli 2016, AnwZ (Brfg) 46/13, NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

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10. August 2017

Kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung durch einen Fachverband

Taxi
Urteil des BGH vom 06.04.2017, Az.: I ZR 33/16

a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 – I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 – Anwaltsabmahnung).

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10. August 2017

Stornierungsgebühren von Air Berlin sind unzulässig

Stornierungsgebühren bei Flugreisen
Urteil des EuGH vom 06.07.2017, Az.: C-290/16

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d dieser Verordnung geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Verordnung einbeziehen dürfen.

2. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Anwendung einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zur Nichtigerklärung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führen kann, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, gesonderte pauschalierte Bearbeitungsentgelte erhoben werden können.

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08. August 2017

Notwendigkeit der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Werbeprospekten mit Bestellkarte

Werbeeinwurfsendungen im Briefkasten
Beschluss des BGH vom 14.06.2017, Az.: I ZR 54/16

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung (...) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kommt es bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU für die Frage, ob bei einem Fernkommunikationsmittel (hier: Werbeprospekt mit Bestellpostkarte) für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, darauf an,

a) ob das Fernkommunikationsmittel (abstrakt) seiner Art nach nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung stellt,

oder darauf,

b) ob es (konkret) in seiner vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit bietet?

2. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vereinbar, die Information über das Widerrufsrecht im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU auf die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu beschränken?

3. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU vor einem Vertragsabschluss im Fernabsatz auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeit stets zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU beizufügen?

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