Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

24. Juli 2017

Zur markenrechtlichen Abgrenzung zwischen dekorativen Elementen und Produktkennzeichen

Schwarzes Dreicke mit Muster
Urteil des BGH vom 10.11.2016, Az.: I ZR 191/15

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 20 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08 Rn. 20, juris).

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14. Juli 2017

„Keiner ist schneller“ ist eine zulässige Anpreisung für ein Arzneimittel

Vitaminkapsel mit Reifen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16

Wird ein Arzneimittel mit "Keiner ist schneller" umworben, stellt dies keine Irreführung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung dar. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt diese Aussage nur flüchtig wahr und assoziiert damit keine Alleinstellung des Werbeträgers, sondern verbindet dies lediglich mit anderen sehr schnell wirkenden Präparaten. Auch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe liegt nicht vor, da wissenschaftliche Erkenntnisse die schnellere Wirkung des Mittels belegen.

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13. Juli 2017

Streitwert für unerwünschte Werbe-Emails auf 1.000 Euro festgesetzt

Großes rotes Schild mit Aufrschrift "Stop spam" mit vielen kleineren zum Teil andersfarbigen Schildern im Hintergrund
Beschluss des OLG München vom 22.12.2016, Az.: 6 W 1579/16

Erfolgt eine unerwünschte Kontaktaufnahme durch Werbe-Emails an eine Privatperson, so liegt der Streitwert des Unterlassungsanspruchs bei 1.000 Euro. Bei der Streitwertfestsetzung sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. Ein höherer Streitwert sei nicht gerechtfertigt, da der Versand der Werbe-Emails an die private Email-Adresse und gerade nicht an die berufliche Email-Adresse erfolgte und aus diesem Grund keine Beeinträchtigung im beruflichen Bereich ersichtlich ist.

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

grafisch dargestellter Schriftzug "Subdomain" inmitten von Zahlenreihen, die aus 0 und 1 bestehen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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11. Juli 2017

Zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet ohne regionalen Bezug und der Haftung sozialer Netzwerke für Persönlichkeitsverletzungen

Richterhammer mit Paragraph
Urteil des LG Würzburg vom 07.03.2017, Az.: 11 O 2338/16 UVR

a) Da Internetinhalte global abrufbar sind, greift bei Rechtsverletzungen ohne regionalen Bezug regelmäßig der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Ist in einem solchen Fall der Klägersitz und das angerufene Gericht nicht identisch, so muss zunächst geprüft werden, ob und inwieweit womöglich eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtssandes vorliegt. Dies könnte beispielsweise bei einer gezielten Benachteiligungsabsicht der Fall sein, wenn der Anspruch bei einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht gestellt wird. Sofern jedoch kein Rechtsmissbrauch vorliegt und kein regionaler Bezug erkennbar ist, sind grundsätzlich sämtliche Gerichte in der Bundesrepublik örtlich zuständig.

b) Soziale Netzwerke trifft keine Überprüfungspflicht bezüglich neu eingestellter Inhalte von Dritten. Um einer Haftung für Rechtsverletzungen als Störer jedoch zu entgehen, sind sie ab Kenntnisnahme allerdings verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei massiven Persönlichkeitsverletzungen ist es dabei nicht ausreichend, den Inhalt lediglich zu löschen. Vielmehr muss weiter innerhalb der zumutbaren Kontrollpflicht geprüft werden, ob der Inhalt von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so anderweitig existent geblieben ist.

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11. Juli 2017

Zur Zulässigkeit von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln

Tastatur über die jemand eine Hand mit Tabletten und eine Hand mit einem 5€-Schein hält
Urteil des BGH vom 26.11.2016, Az.: I ZR 163/15

a) Das Ausloben und Gewähren von Zuwendungen für den Bezug von Arzneimitteln kann eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG produktbezogene Werbung auch dann darstellen, wenn die Gewährung der Prämien für das gesamte Sortiment der werbenden Apotheke angekündigt wird (Festhaltung an BGH, Urteil vom 26. März 2009 ­ I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).

b) Zur Vereinbarkeit der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften mit dem primären Unionsrecht.

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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10. Juli 2017

„000“-Platzhalter stellen unzulässige Impressumsangaben dar

Impressum auf Tastatur mit Paragraph
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16

Werden im Impressum Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils nur mit „Nullen“ gekennzeichnet, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Verbraucher entnimmt derartigen Angaben nicht ohne weiteres, dass der Webseitenbetreiber über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Damit sind sie Angaben als mehrdeutig und infolgedessen auch als falsch anzusehen und fehlenden Angaben gleichzustellen. Es fehle in einem solchen Fall auch nicht an der Spürbarkeit, da die Angaben nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend sind.

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10. Juli 2017

„Preis-Chaos“ im Möbelmarkt – Verkäufer muss auch bei mehreren Ausstattungsmöglichkeiten Gesamtpreis angeben

Sofaecke im Wohnhaus
Urteil des OLG Hamm vom 21.03.2017, Az.: 4 U 167/16

Der Betreiber eines Möbelhauses muss bei Einrichtungsgegenständen, die in mehreren Ausstattungsvarianten zusammengestellt werden können, einen für den Kunden eindeutig erkennbaren Gesamtpreis am Verkaufsgegenstand anbringen. Hierzu genügt es auch nicht, dass mehrere Preisschilder für die einzelnen Teile zum Beispiel einer Wohnwand oder einer Sofagarnitur ausgehangen sind, und sich der Kunde sodann den Gesamtpreis selbst „errechnen“ kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Einrichtungsgegenstände individuell für jeden Kunden nach dessen Wünschen ausgesucht und hergestellt werden können. Ein solches für den Kunden unübersichtliches „Preis-Chaos“ verstoße gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, welcher wiederum seine unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG findet. Auch diese erfordert einen unmissverständlich erkennbaren und eindeutigen Verkaufspreis.

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