Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

18. März 2016

Vertragliche und deliktische Ansprüche stellen nicht „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO dar

Richter hält Richterhammer in der Hand
Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 236/14

Macht ein Unternehmen vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Ansprüche geltend, muss sichergestellt werden, dass keine Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Auf einem Vergleich beruhende, vertragliche Ansprüche und deliktische, markenrechtliche Ansprüche stellen dabei keinen gleichen Anspruch im Sinne des Art. 27 Brüssel-I-VO dar, es besteht insbesondere keine Gefahr widersprechender Entscheidungen, da sich die Ansprüche nicht wechselseitig präjudizieren. Ein etwaiger von einem Gericht zugesprochener Schadensersatzbetrag kann dabei in Deutschland im Betragsverfahren berücksichtigt werden.

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18. März 2016 Kommentar

LG Düsseldorf – Einsatz von Facebooks „Gefällt mir“-Button unzulässig

Virtueller Facebook Daumen
Kommentar zum Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Seit dem Erfolg von Facebook kommt kaum noch eine Webseite ohne die bekannten Social Plugins des sozialen Netzwerks aus. Nahezu überall im Internet findet man die „Gefällt mir“ („Like“) oder Share Buttons von Facebook. Gerade in rechtlicher Hinsicht sind diese Plugins jedoch Datenschützern oftmals ein Dorn im Auge. Nun hat sich das Landgericht Düsseldorf in einer brandaktuellen Entscheidung – wenig überraschend - umfassend mit der (Un)Zulässigkeit des Like Buttons befasst.

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16. März 2016 Top-Urteil

Der Widerrufsgrund bei Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich unerheblich

"Widerruf" in eckigen Klammern
Pressemitteilung Nr. 57/2016 zum Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

Macht ein Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist dabei unerheblich aus welchen Gründen dieser erfolgt, denn es bedarf hierfür grundsätzlich keinerlei Begründung. Für einen wirksamen Widerruf kommt es vielmehr darauf an, dass dieser fristgerecht erklärt wird. Der Verbraucher handelt deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er zum Ausdruck bringt, am Fernabsatzvertrag nicht festhalten zu wollen, weil er die Ware anderswo günstiger erwerben kann. Ein Rechtsmissbrauch käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt.

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16. März 2016

Grundlage für die Berechnung von Bestattungskosten muss in Werbung angegeben werden

Bestattungskosten, Auflistung der einzelnen Preiszusammensetzung
Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az.: I ZR 61/14

a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.

b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.

c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.

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15. März 2016

„Gefällt Mir“-Button von Facebook auf Unternehmenswebseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Facebook-Symbol Like, Daumen nach oben
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15

Die Verwendung des sogenannten "Like-Buttons auf einer unternehmerischen Webseite ist wettbewerbswidrig und stellt ein Verstoß im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nutzer nicht ausdrücklich über die Erhebung der Daten und die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs aufgeklärt wurde und diesbezüglich keine Einwilligung erteilt hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Betreiber der Webseite die Daten lediglich an Facebook weiterleitet und nicht zu eigenen Zwecken verarbeitet.

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15. März 2016

Verwendung eines Video-Türspions in Mehrparteienhaus unzulässig

Auge dass durch einen Türspion schaut
Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 03.09.2015, Az.: 70 C 17/15

Die Installation eines digitalen Türspions in der Wohnungstüre eines Mehrfamilienhauses stellt einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der verbleibenden Parteien des Wohnhauses dar, wenn die Videokamera auf Bereiche wie dem Hausflur ausgerichtet ist, welche nicht ausschließlich dem Sondereigentum des Wohnungseigentümers entfallen. Dabei ist es unerheblich, ob die Kamera eine Permanentüberwachung vornimmt oder nur nach Betätigung der Türklingel auslöst. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann bereits dann angenommen werden, wenn Mieter und Miteigentümer allein durch das Vorhandensein einer solchen Türkamera eine Überwachung befürchten müssen und in Folge dessen einem unzulässigen Überwachungsdruck unterliegen.

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15. März 2016

Werbung für Eizellspende im Ausland nicht wettbewerbswidrig

ein weißer ordner mit der Aufschrift "Wettbewerbsrecht" liegt auf dem Tisch, ein Paragrafenzeichen steht davor
Urteil des BGH vom 08.10.2015, Az.: I ZR 225/13

a) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.

b) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

c) Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

d) Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010 ¬ I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).

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10. März 2016

Unberechtigte Meldung an eBay-VeRI-Programm als Wettbewerbsverstoß

weiße Figur untersucht mit Hilfe einer Lupe den roten Schriftzug "Angebot"
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.12.2015, Az.: I-15 U 140/14

Meldet ein eBay-Verkäufer einen Mitbewerber unbegründet an das eBay-VeRI-Programm (Verifiziertes Rechteinhaber-Programm), das die Inhaber immaterieller Schutzrechte beim Melden und Entfernen von Angeboten, welche ihre Rechte verletzen, unterstützt, liegt hierin eine gezielte Absatzbehinderung und damit ein Wettbewerbsverstoß, da der Mitbewerber im Zweifel seine Waren über eBay nicht mehr verkaufen kann.

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10. März 2016

Zu den Folgen der fehlenden Eintragung einer Lizenz im Markenregister

Silbernes R im silbernen Kreis, Trademark, Markenzeichen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.10.2015, Az.: 6 U 25/14

Amtlicher Leitsatz: Ist die für eine Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz nicht im Register eingetragen, kann sich der Inhaber dieser Lizenz gegenüber einem Erwerber der Marke nur dann auf seine Lizenz berufen, wenn der Erwerber Kenntnis von der Lizenzerteilung hatte (Art. 23 I GMV). Dafür reicht es nicht aus, wenn dem Erwerber die Klausel eines zwischen dem früheren Markeninhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages bekannt war, aus der sich erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lässt, dass damit eine Lizenz an der Gemeinschaftsmarke erteilt werden sollte.

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10. März 2016

Nachweis über Markenlizenzvertrag erfordert schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses

Warenzeichen-Symbol vor blauem Hintergrund
Urteil des BGH vom 21.10.2015, Az.: I ZR 173/14

a) Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013 – I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 – Baumann).

b) Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.

c) Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.

d) Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982 – KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 – Verankerungsteil).

e) Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).

f) Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen.

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