Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

03. März 2016

Keine rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Arzneimittel durch Durchführung einer klinischen Studie

Im Rahmen einer klinischen Studie werden die Nebenwirkung eines Arzneimittels ermittelt
Urteil des LG München vom 22.12.2015, Az.: 33 O 18890/14

Wird eine Marke, die für „pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege“ eingetragen ist, lediglich im Rahmen einer klinischen Studie verwendet, so stellt diese Verwendung keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar, weil die Benutzung lediglich innerhalb des betreffenden Unternehmens und nicht auf dem jeweiligen Absatzmarkt stattfindet. Im Gegensatz zur Durchführung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens ist eine solche klinische Studie dem Einfluss des Markeninhabers außerdem zugänglich, sie stellt damit keinen berechtigen Grund für eine Nichtbenutzung dar.

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03. März 2016

Rotbäckchen-Saft darf mit „Lernstark“ beworben werden

zwei Gläser mit rotem Saft die auf einem Holztische mit verschiedenen Beeren stehen
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

1. Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

2. Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

3. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

4. Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".

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02. März 2016

Kein Wettbewerbsverstoß durch Verteilen von Werbung entgegen der Messe-AGB

Werbeständer mit Prospekten auf einer Messe
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.08.2015, Az.: I-20 U 22/14

Das Verteilen von Werbemitteln auf einer Messe außerhalb der eigenen Standfläche stellt auch dann keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Messeveranstalters ein solches Verhalten verbieten. Ein möglicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG scheitert bereits an dem Vorliegen einer gesetzlichen Vorschrift, da allgemeine Geschäftsbedingungen als ausschließlich privatautonome Regelungen keine für einen solchen Anspruch erforderliche Rechtsnorm darstellen. Auch ein Verstoß unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG scheidet aus, sofern dem Werbenden nach objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls keine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers nachgewiesen werden kann.

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02. März 2016 Top-Urteil

Erhöhte Prüfpflichten für Betreiber eines Ärztebewertungsportals

ein Stehtoskop liegt auf einer Laptop-Tastatur
PM Nr. 46/2016 zum Urteil des BGH vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Eine täterschaftliche Haftung des Portalbetreibers für Bewertungen scheidet aus, wenn sich dieser die Bewertungen nicht zu eigen gemacht hat. Eine Haftung als Störer ist gleichwohl bei Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten denkbar.

Deren Umfang ist beim Betrieb von Bewertungsportalen erhöht, da hierbei ein gesteigertes Risiko an Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Fehlt die Möglichkeit des Betroffenen, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen, weil dieser anonym Bewertungen abgeben kann, erhöht dies nochmals die Prüfungspflichten.

Dem Betreiber eines Bewertungsportals für Ärzte obliegt es in einer solchen Fallkonstellation daher, dem Bewertenden eine Beanstandung einer Bewertung zu übersenden und ihn aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und Unterlagen wie z.B. Rezepte möglichst umfassend vorzulegen. Dies kann vom Betreiber unter Berücksichtigung des Gewichts der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers sowie der Funktion des betriebenen Dienstes verlangt werden, ohne dass das Geschäftsmodell des Betreibers wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert wird.

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01. März 2016

Befangenheit eines Richters wegen Facebook-Auftritt

blaue Facebook-Taste auf einer Tastatur
Urteil des BGH vom 12.01.2016, Az.: 3 StR 482/15

Der Vorsitzende Richter einer Strafkammer kann wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt werden, wenn dieser auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von sich in einem T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ postet und den Eintrag als „Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick“ kommentiert.

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26. Februar 2016

Zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

rote Taste mit der Aufschrift "illegaler download" auf einer Tastatur
Urteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 21 S 19026/14

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, welcher zum fraglichen Zeitpunkt von einer Mehrzahl von Personen genutzt werden konnte, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen über den möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Kann der Täter nicht durch den Anschlussinhaber ermittelt werden, so genügt es nicht einzig die erlangten Erkenntnisse der durchgeführten Nachforschungen zu präsentieren, es bedarf vielmehr eines substantiierten Vortrags über die konkret getätigten Vorgänge und Maßnahmen zur Erlangung der relevanten Informationen seitens des Anschlussinhabers.

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25. Februar 2016

Mehrfachabmahnung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15

Eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Unterlassungsgläubiger durch einen Konzern oder in sonstiger Weise derart geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden sind, dass sie sich zuverlässig untereinander abstimmen können. Ist dies nicht der Fall, darf ein Rechtsanwalt gleichlautende Unterlassungsansprüche mehrerer Unternehmen parallel gegen einen gemeinsamen Mitbewerber geltend machen.

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25. Februar 2016

Zum Sonderkündigungsrecht eines TK-Vertrags bei Umzug an anderen Ort

Möbelpacker tragen sofa aus einem Lieferwagen, Umzug
Urteil des AG Köln vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15

Kündigt ein Verbraucher seinen Telekommunikationsvertrag und stützt seine Kündigung dabei auf das Sonderkündigungsrecht wegen Umzugs an einen anderen Ort, an dem die Telekommunikationsleistungen des Vertragspartners nicht angeboten werden gem. § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, so wird die Kündigung frühestens dann wirksam, wenn der Umzug tatsächlich erfolgt ist.

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25. Februar 2016

Werbung für Bluttest ohne wissenschaftlichen Nachweis irreführend

Laborant hält eine Blutprobe, im Hintergrund sind weitere Blutproben zu sehen
Urteil des LG Potsdam vom 20.05.2015. Az.: 52 O 136/13

Wird ein Bluttest in einer Zeitschrift mit der Behauptung beworben, zur Abklärung von Intoleranzen rund um die Ernährung geeignet zu sein, so muss die Wirksamkeit durch eine doppelblinde, placebokontrollierte, randomisierte Studie nachgewiesen sein. Zwar handelt es sich bei einem solchem Bluttest lediglich um ein Test-Verfahren und nicht um ein Arzneimittel. Eine Ernährungsumstellung auf Basis fehlerhafter Testergebnisse könne sich jedoch in Form von Fehl- oder Mangelernährung mittelbar auf die Gesundheit auswirken, weshalb ähnlich strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen gelten.

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