Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

06. Oktober 2015 Top-Urteil

EuGH erklärt Safe-Harbor-Regelung für ungültig

Ortsschild das anzeigt das hier die Privatsphäre endet und jetzt Facebook beginnt
Pressemitteilung Nr. 117/15 zum Urteil des EuGH vom 06.10.2015, Az.: C-362/14

Daten von europäischen Facebook-Nutzern, die das soziale Netzwerk von Europa auf Server in den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt, sind nicht sicher. Die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten (sog. „Safe Harbor“ Abkommen) gewährleisten, ist ungültig.

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05. Oktober 2015

Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Preise für Trinkwasser

Aufgedrehter Wasserhahn im Badezimmer.
Beschluss des BGH vom 14.07.2015, Az.: KVR 77/13

a) Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.

b) Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 GWB können die Grundsätze der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung auch nur teilweise herangezogen werden.

c) Verletzt ein Unternehmen seine Mitwirkungspflichten in einem Kartellverwaltungsverfahren, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung für das Unternehmen nachteilige Schlüsse gezogen werden.

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02. Oktober 2015

Zuständigkeiten in der Berufungsinstanz bei Verweisung

Justizia
Beschluss des OLG Hamm vom 14.08.2015, Az.: 32 SA 37/15

Bei Urheberrechtsstreitigkeiten kann eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Verweisung von einem unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht nicht möglich ist, gelten. Dem Verweisungsbeschluss des angerufenen Landgerichts in der Berufungsinstanz an das zuständige Berufungsgericht kann Bindungswirkung zukommen, ohne dass vorher die Zulässigkeit der Berufung geprüft wurde.

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01. Oktober 2015

Cyber-Mobbing unter Kindern auf Facebook

Facebook-Button auf Tastatur
Urteil des LG Memmingen vom 03.02.2015, Az.: 21 O 1761/13

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts unter Kindern ist zwar nicht uneingeschränkt nach den für Volljährige geltenden Maßstäben zu beurteilen. Allerdings stellt die Erstellung eines Profils unter Verwendung eines unberechtigt benutzten Bildes sowie die Bezeichnung eines Mitschülers als „Fat-Opfer“, die massive Beschimpfung dessen und die Unterstellung, er vergewaltige Kinder, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die einen Unterlassungsanspruch gewährt.

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01. Oktober 2015

Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Zeitschriftenstapel
Urteil des LG Münster vom 08.07.2015, Az.: 012 O 187/15

Für einen Unterlassungsanspruch kommt es maßgeblich darauf an, ob es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Dabei ist der objektiven Sinngehalt der Aussage zu ermitteln, wobei auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers abgestellt wird.

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30. September 2015 Top-Urteil

Voraussetzungen für die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

Laptop auf dem Tisch mit Büchern im Hintergrund
Urteil des BGH vom 16.04.2015, Az.: I ZR 69/11

a) Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.

b) Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.

c) An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.

d) An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.

e) Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.

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30. September 2015 Top-Urteil

Sieg für „PUMA“: „PUDEL“ wird gelöscht

ein weißer springender Puma und sein negatives Abbild in schwarz
Urteil des BGH vom 02.04.2015, Az.: I ZR 59/13

a) Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.

b) Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.

c) Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.

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30. September 2015

Telekommunikationsanbieter dürfen Kunden nicht über Wechsel-Bedingungen täuschen

Sim-Karten-Fächer blau, weiß, rot
Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2015, Az.: I-2 U 4/15

Möchte ein Kunde seinen Telekommunikationsanbieter wechseln, so kann der bestehende Vertrag auch im Rahmen eines vom Kunden ausgefüllten und unterschriebenen Portierungsformulars, welches der künftige Anbieter an den bisherigen übermittelt, gekündigt werden. Kontaktiert der bisherige Anbieter daraufhin den Kunden und vermittelt ihm wahrheitswidrig, dass nur er selbst eine Kündigung des Vertrages vornehmen könne und dokumentiert in dem Gespräch einen auf dieser Aussage beruhenden Widerruf der bereits erfolgten Kündigung, so handelt dieser in wettbewerbswidriger Weise. Ein solches Vorgehen stellt insbesondere dann eine Täuschung des Kunden dar, wenn dieser weiter verdeutlicht, an seinem Vorhaben - den Anbieter zu wechseln - festhalten zu wollen.

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