Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

16. Oktober 2015

Übernahme wesentlicher Datenbank-Bestandteile rechtswidrig

Mehrere Aktenordner in einem Laptopbildschirm
Beschluss des LG Hamburg vom 15.06.2015, Az.: 308 O 215/15

Die unerlaubte Übernahme wesentlicher Bestandteile einer Datenbank stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und ist folglich gemäß §§ 97 I S. 1, 87 b I UrhG zu unterlassen. Ein Bestandteil einer Datenbank ist bereits dann wesentlich, wenn für die Beschaffung dieses Teils der Datenbank ein jährlich wiederkehrender, erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand anfällt.

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16. Oktober 2015

Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen

Formular eines Kaufvertrags für gebrauchte Kraftfahrzeuge, Hand mit Kugelschreiber und Autoschlüssel, Gebrauchtwagen
Urteil des LG Saarbrücken vom 14.08.2015, Az.: 10 S 174/14

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann angenommen werden, wenn in einem Internetinserat die Funktionsfähigkeit einer Standheizung in einem Gebrauchtwagen erklärt wird, der Käufer mehrfach die Beschaffenheit erfragt und der Verkäufer ausdrücklich erklärt, diese vor zwei Wochen getestet zu haben und sie funktioniere. Dafür muss der Verkäufer auch dann einstehen, wenn er die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen hat.

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15. Oktober 2015

Haftung des Branchenverzeichnisses für wettbewerbswidrigen Eintrag

Geöffnete Gelbe Seiten
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 22.09.2015, Az.: 6 U 77/14

Ist die Einstellung von Basisdaten in einem Telefonbuch irreführend, haftet der Verlag grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich dafür. Anders ist dies allerdings, wenn der Verlag in Kenntnis der falschen Einordung den Verzeichnisinhalt weiter fortführt.

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13. Oktober 2015

Erstattung der Kosten für eine Online-Schutzschrift und die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Anwalt unterschreibt Dokument im Hintergrund, Justitia im Vordergrund
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 22.07.2015, Az.: 6 W 72/15

Die Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind nach Nr. 7001 VV RVG als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn in der Folge tatsächlich eine einstweilige Verfügung beantragt wird. § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO verweist zwar auf § 2 I JVEG, die Verweisung bezieht sich jedoch nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen, nicht jedoch auf die Verjährungsbestimmung in § 2 I JVEG. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich also nach den allgemeinen Vorschriften.

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13. Oktober 2015

Getunter PKW darf Ursprungsbezeichnung behalten

Gelb-Schwarz getuntes Auto vor weißem Hintergrund.
Urteil des BGH vom 12.03.2015, Az.: I ZR 147/13

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

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13. Oktober 2015 Top-Urteil

Geldentschädigung für Kachelmann – Bild muss über 600.000 € zahlen

Wetterfrosch klettert eine Leiter nach oben
Urteil des LG Köln vom 30.09.2015, Az.: 28 O 2/14, 28 O 7/14

Ein öffentlich bekannter Fernsehmoderator, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt, kann dann eine Geldentschädigung für durch prozessbezogene Presseberichte erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen verlangen, wenn die Verletzungen besonders schwerwiegend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mindestbestand an Beweisen fehlt, der die Berichterstattung belegen könnte. Dies gebietet die Unschuldsvermutung. Andererseits entfällt der Schutz der Privatsphäre in den Fällen, in denen der Angeklagte selbst der Veröffentlichung bestimmter privater Angelegenheiten zustimmt.

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13. Oktober 2015

Werbeaussage „Zertifizierter Bausachverständiger“ ist zulässig

Bauarbeiter in oranger Kleidung hat ein Klemmbrett in der Hand und zeigt auf eine im Hindergrund befindliche Baustelle.
Urteil des LG Bonn vom 10.06.2015, Az.: 16 O 38/14

Ein staatlich geprüfter Bautechniker, welcher in seinem Briefkopf mit der Angabe „Zertifizierter Bausachverständiger“ wirbt, handelt sowohl mit als auch ohne Hinweis „TÜV und Euro-Zert“ nicht wettbewerbswidrig. Dies gilt zumindest dann, wenn er tatsächlich über eine entsprechende Qualifikation verfügt.

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13. Oktober 2015

Domain-Registrar haftet nicht als Störer

Ausschnitt eines Links mit einer schwarzen Maus
Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 05.08.2015, Az.: 2-03 O 306/15

Ein Domain-Registrar haftet in der Regel nach anderen Maßstäben als ein Host-Provider, da er keine Möglichkeit hat, einzelne Inhalte zu sperren oder zu löschen und lediglich einen Second-Level-Domainnamen bereit stellt, unter dem Nutzer Inhalte einstellen können. Aufgrund dessen kann von einem Registrar lediglich eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden.

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12. Oktober 2015

Osteopathische Leistungen setzen Heilpraktikererlaubnis voraus

junger, männlicher Physiotherapeut behandelt eine junge, blonde Frau
Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015, Az.: I-20 U 236/13

Ein Physiotherapeut darf nicht mit osteopathischen Leistungen werben, wenn er nicht über die hierfür erforderliche Erlaubnis für die Ausübung der Heilpraktik gemäß § 1 HeilPrG verfügt. Dies gilt auch dann, wenn der Physiotherapeut nur auf ärztliche Anordnung tätig wird und die Leistung durch eine besonders ausgebildete Mitarbeiterin erbracht wird.

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