Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Nacherfüllung erst nach Prüfung durch Verkäufer
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat.
b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
„grill meister“ als Marke nicht eintragungsfähig
Der für diese Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher würde „grill meister“ in seiner Gesamtheit als bloße Sachangabe wie beispielsweise „von Meisterhand hergestellte Grillprodukte“ verstehen und mit der Marke dementsprechend ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden.
Auch durch die grafische Ausgestaltung (eine Wurst über der Schrift "grill meister") kann der Marke keine Unterscheidungskraft zugesprochen werden, da sie keine charakteristischen Elemente aufweist, in denen der Verbraucher einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen könnte.
Wettbewerbsverstoß bei Verwendung personenbezogener Daten früherer Kunden
Prospektwerbung ohne Kenntlichmachung des Firmennamens und der Anschrift ist irreführend
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012, Az.: I-4 U 61/12
Bei einer Prospektwerbung für konkrete Warenangebote, die den Verbraucher in die Lage versetzen, einen Kauf zu tätigen, müssen die Angebote nicht nur die „essentialia negotii“ wie Merkmale der Ware und Preis enthalten, sondern ist auch die Identität und Adresse des Unternehmens anzugeben. Fehlt Firmenname, Rechtsform oder Identität liegt eine Irreführung vor. Angaben zu Identität und Anschrift sind grundsätzlich wesentlich, wie § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verdeutlicht. Ihr Fehlen beeinträchtigt auch das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher.Kinderwagen II
Urteil des BGH vom 12.07.2012, Az.: I ZR 102/11
a) Die Partei, die ihre Ansprüche sowohl auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster als auch auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Gegenseite stützt, verfolgt ihre Ansprüche in erster Linie aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nur hilfsweise aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten, wenn die Klageanträge das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassen.
b) Der Schutzumfang des Klagemusters wird durch die Musterdichte bei den fraglichen Erzeugnissen einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand des Klagemusters vom Formenschatz andererseits bestimmt.
c) Aus dem Umstand, dass der informierte Benutzer übereinstimmenden Merkmalen des Klagemusters und des angegriffenen Modells, die durch eine technische Funktion bedingt sind, für den Gesamteindruck eine eher geringe Bedeutung beimisst, folgt nicht, dass er Unterschieden in Merkmalen, die eine technische Funktion erfüllen, ebenfalls nur eine geringe Bedeutung für den Gesamteindruck beilegt.
Gesundheitsfördernde Werbeaussagen ohne Nachweis wettbewerbswidrig
Unbedenkliche Mehrfachabmahnung
Zur Zulässigkeit des Bereitstellens von Straftäter identifizierender Berichterstattung
Schadensersatzanspruch bei Ausfall des privaten Internetanschlusses
Pressemitteilung Nr. 14/2013 des BGH vom 24.01.2013, Az.: III ZR 98/12
Ein Internet-Nutzer hat nach Ansicht des BGH einen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses, da die Nutzbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut darstelle, dessen ständige Verfügbarkeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Der Ausfall des Internetzugangs wirke sich demnach signifikant auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung aus.
