Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Keine doppelte Rechtseinräumung für „Mambo No. 5“
Wurden bereits jemandem urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt, so kann bei einer weiteren, ins Leere laufenden Rechtseinräumung an einen Dritten nicht davon ausgegangen werden, dass er diesem Dritten dann zumindest seine bei ihm verbleibenden eigenen Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung abgetreten habe.
Aufatmen bei Betreibern von Personen-Suchmaschinen
„Fitte Birne“ für Software zum Gedächtnistraining
Der Marken-Beschwerdesenat gab einer Beschwerde auf Eintragung der Marke "Fitte Birne" für Gedächtnistraining-Software statt. Die umgangssprachliche und saloppe Bezeichnung und die damit einhergehende Originalität wurde als geeignet für einen Herkunftshinweis uns somit als ausreichend unterscheidungskräftig angesehen.
Bessere Rechtsstellung durch Domainnutzung
Die zeitlich vor der Eintragung gelegene Nutzung einer Domain mit dem Namen einer später eingetragenen Marke verschafft dem Domainnutzer ein älteres und somit besseres Recht an der Bezeichnung, sofern die als Domainnamen gewählte Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennen lässt. Der Domainnutzer darf daher auch weiterhin die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr nutzen, das LG Köln lehnte eine auf Unterlassung gerichtete Klage des Markeninhabers ab.
Eine Pressemitteilung mit Werbecharakter
Anspruchsvoraussetzungen für Domainfreigabe
Die Denic kann nicht verpflichtet werden, eine Domain freizugeben, auch wenn bereits zwei aufeinanderfolgende Versuche einer Zustellung an den Admin-C gescheitert sind. Um als Störein verpflichtet werden zu können müsste es der Denic zweifelsfrei möglich sein, die Namensrechtsverletzung festzustellen. Dies ist aber insbesondere bei generischen Namen, welche unter Umständen beschreibenden Charakter haben, nicht ohne weiteres zu entscheiden sondern überschreitet regelmäßig die Erkenntnismöglichkeiten des Sachbearbeiters.
Die Vervielfältigung kurzer Auszüge aus Werken der Literatur
Der EuGH legte in seinem Urteil einheitlich für die gesamte Gemeinschaft den Begriff der teilweisen Vervielfältigung aus Art. 2 a) der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts aus. Danach hat der Urheber ein ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten. Nach Auffassung des Gerichtshofs können auch Sätze oder Satzteile aus Zeitungsartikeln solche Werke der Literatur sein. Werden derartige Auszüge ausgedruckt handelt es sich um eine teilweise Vervielfältigung im Sinne der Richtlinie, sofern der Auszug die geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt.
„Gewerbliches Ausmaß“ bei Filesharing über Internettauschbörse
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Anschlussinhaberermittlung ist dann zulässig, wenn Rechtsverletzungen in "gewerblichem Ausmaß" erfolgt sind. Ein gewerbliches Ausmaß bestimmt sich dabei nicht allein nach der Anzahl der Rechtsverletzungen, sondern auch nach der Schwere der Rechtsverletzung. So genügt es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts für eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß, dass die zum Download angebotene Software in ihrer aktuellen Verkaufsversion einen Wert von über 400 € hatte.

