Bewertungsportal darf gelöschte Rezensionen ausweisen
Ein Bewertungsportal darf bei einem Praxiseintrag darauf hinweisen, wie viele Bewertungen im vergangenen Jahr aufgrund von Beschwerden wegen Diffamierung entfernt wurden. Die Angabe ist nach Ansicht des OLG Köln personenbezogen, aber sachlich richtig und rechtmäßig verarbeitet. Das Transparenzinteresse des Portals und seiner Nutzer überwiegt die Interessen des betroffenen Arztes. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung blieb ohne Erfolg.

