Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“

04. Februar 2019

Keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr bei englischer Bezeichnung „Cab“

Smartphone mit Taxi App
Urteil des LG Dortmund vom 28.12.2018, Az.: 4 O 151/18

Bei einer Werbung mit der englischen Bezeichnung „Cab“ für eine App zur Vermittlung von Fahraufträgen an Mietwagen- und Taxiunternehmen besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Farbe der Mietwägen des Unternehmens nicht die „typische Taxifarbe“ (Hellelfenbein) aufweist. Allein die Bezeichnung „Cab“, die übersetzt „Taxi“ bedeutet, begründet keinen Unterlassungsanspruch.

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01. Februar 2019

WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis sind „ehrschutzfreier Raum“

Seitliche Ansicht eines streitenden und schreienden Paares in weißen ShirtsAC
PM Nr. 05/2019 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 17.01.2019, Az.: 16 W 54/18

WhatsApp-Gruppen oder WhatsApp-Nachrichten im engsten Familienkreis stellen eine „beleidigungsfreie Sphäre“ dar. Dadurch wird ein persönlicher Freiraum gewährt, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen kann, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Private Vertraulichkeitsbeziehungen genießen dadurch einen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Ehrenschutz des durch die beleidigenden Äußerungen Betroffenen vorgeht.

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31. Januar 2019

Schadensersatz und Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern im Internet

Spiegelreflexkamera in Händen
Urteil des BGH vom 13.09.2018, Az.: I ZR 187/17

Bei der Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild ist ein Streitwert in Höhe von EUR 6.000,00 angemessen. Schadensersatzansprüche für die widerrechtliche Verwendung können dabei im Rahmen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnet werden. Sofern das Bild jedoch von einer Privatperson und nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt wurde, kann die Anwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zur Bezifferung der konkreten Höhe im Einzelfall ausscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn das Bild in einem gewerblichen Rahmen Verwendung fand. Für die unberechtigte Nutzung eines Lichtbilds im Internet (hier: Facebook) kann vor diesem Hintergrund ein Betrag von EUR 100,00 angemessen sein, ebenso ein 100%iger Aufschlag für eine unterlassene Urhebernennung.

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31. Januar 2019

Hinweis auf bereits erloschenes Patent ist wettbewerbswidrig

gelbes Auto auf Tisch zwischen Händen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2018, Az.: I-2 U 26/18

Wird auf Verpackungen, Anleitungen und Produktbeschreibungen auf ein Patent hingewiesen, das jedoch zur Zeit des Werbeauftritts bereits erloschen ist, stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Ein solcher Hinweis fördert fälschlicherweise die Annahme eines durchschnittlichen Verbraucherkreises, dass das Patent tatsächlich besteht.

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31. Januar 2019

Brauerei darf weiterhin mit „Felsquellwasser“ als Wortmarke werben

vier Bierkrüge am anstoßen
PM zum Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2019, Az.: 4 U 42/18

Die langjährige Nutzung eines Werbeslogans kann die Grundlage für die Eintragung einer Wortmarke in das deutsche Markenregister darstellen. Wenn die Nutzung des Begriffs zu Werbezwecken nach der Eintragung in das Register fortgesetzt wird, genügt dies, um die Wortmarke zu erhalten. Demnach ist es nicht erforderlich, dass ein Gegenstand mit dem eingetragenen Begriff vertrieben wird.

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31. Januar 2019

Nutzung von Internet-Domain durch Versandapotheke als produktbezogene Werbung i.S.v. § 10 HWG

Arzneimittel Einkaufswagen
Urteil des OLG Stuttgart vom 27.9.2018, Az.: 2 U 41/18

Gemäß § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel lediglich bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Entsprechend des Normzwecks, werbungsindizierte Einflussnahme des Patienten auf den Arzt zu verhindern, gilt § 10 HWG demnach nicht nur ausschließlich für Fertigarzneimittel, sondern auch für sogenannte durch die Apotheke hergestellte Defekturarzneimittel sowie Rezepturarzneimittel. Dabei stellt bereits der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in einer Internet-Domain, welche zu einer Homepage inkl. Auflistung der namentlich genannten Präparate im Einzelnen führt, einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG aufgrund produktbezogener Werbung dar.

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29. Januar 2019

Zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auf einer Bestellpostkarte mittels Hyperlinks

Eingerollter Werbekatalog mit Reflektion im Hintergrund
Urteil des EuGH vom 23.01.2019, Az.: C-430/17

Die Frage, ob in einem konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei hat das nationale Gericht zu prüfen, ob – unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, – alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass – falls der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, und wenn ein Widerrufsrecht besteht – der Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts erteilen muss. In einem solchen Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher das Muster Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B dieser Richtlinie auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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28. Januar 2019

Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig

Staubsauger mit Energieeffizienzlabel
Urteil des EuG vom 08.11.2018, Az.: T-544/13 RENV

Das EuG hat die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig erklärt. Die darin vorgesehene Methode zur Ermittlung der Energieeffizienz der Geräte sah Tests vor, die an Staubsaugern mit leeren Staubsaugerbeuteln durchgeführt werden. Durch diese Vorgehensweise könne die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen werden, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Die Staubsaugerbehälter müssten bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein, um eine wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zu garantieren.

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28. Januar 2019

Anpreisung einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingung in direkter Nähe unzulässig

Siegel mit Aufschrift 5 Jahre Garantie
Urteil des LG Düsseldorf vom 05.09.2018, Az.: 12 O 204/17

In einer Aktionsbroschüre mit einer Garantie zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe dieses Werbehinweises die jeweiligen Garantiebedingungen anzugeben, ist unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der Garantie in den Bedingungen erheblich eingeschränkt wird, sodass die versprochene Garantieleistung den Erwartungen des Verbrauchers nicht gerecht wird. Bei der Werbung mit Testergebnissen muss dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit gegeben werden, anhand der Angabe einer Fundstelle ohne weiteres die Herkunft und die Bewertungen des Tests nachzuprüfen. Letztlich ist im Rahmen einer Werbebroschüre auch über die Identität des werbenden Unternehmens zu informieren, dazu gehören sowohl die Rechtsform des Unternehmens als auch die vollständige Anschrift inklusive der Postleitzahl.

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