Bei Abmahnung sind Rechts- und Patentanwaltskosten zu ersetzen
Urteil des LG Mannheim vom 24.03.2009, Az.: 2 O 62/08
Ob wegen einer Abmahnung sowohl Rechts- als auch Patentanwaltskosten im außergerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, ist nach § 670 BGB davon abhängig, was im Rahmen der Geschäftsführung für notwendig erachtet werden darf. Im Regelfall ist ein Rechtsanwalt zur Rechtsverfolgung bei Abmahnungen notwendig. Eine zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts kann erforderlich sein, da dieser eine eigenständige Kompetenz in markenrechtlichen Sachverhalten hat und auf diese besondere Sachkunde außergerichlich nicht verzichtet werden muss.

