Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

25. November 2016

Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

ote Buchstaben "P2P", verbunden mit fünf schwarzen Kabelmäusen
Urteil des AG Kassel vom 22.03.2016, Az.: 410 C 4235/15

Umfasst die Lizenz eines Rechteträgers lediglich die Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen und macht dieser von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, stehen ihm bei Filesharing keine Schadensersatzansprüche zu. Da jegliche Folgenutzung des Werkes im Rahmen der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Rechteträgers geschieht und gerade der Funktionsweise eines solchen Netzwerkes entspricht, kann darin keine Urheberrechtsverletzung liegen.

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15. November 2016

Keine Aufklärungspflicht des Internetanschlussinhabers gegenüber Volljährigen über rechtswidrige Nutzung im Internet

Filesharing Download
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

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09. November 2016

Zur Bemessung des Gegenstandswertes bei Filesharing

Tastatur mit Filesharing-Taste
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az. I ZR 1/15

a) Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.

b) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

c) Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar.

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19. September 2016

Zu den Prüfpflichten eines File-Hosting-Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen

Video Symbol weist auf Video on Demand hin
Beschluss des OLG München vom 28.04.2016, Az.: 29 W 542/16

Der Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer, wenn er seinen Prüfpflichten nicht nachkommt und einschlägige Linksammlungen nur unzureichend überprüft. Der Filehoster kann verpflichtet sein, einen Wortfilter mit naheliegenden Suchbegriffen einzusetzen, um urheberrechtlich geschützte Werke zu überprüfen.

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14. September 2016

Sharehoster haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen

Tastatur mit roter Taste mit der Aufschrift "illegaler Download"
Urteil des LG München I vom 10.08.2016, Az.: 21 O 6197/14

Eine Sharehoster haftet als Gehilfe für die begangene Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Dritten, wenn es der Betreiber trotz Kenntnis der rechtsverletzenden Dateien unterlässt, die streitgegenständlichen Daten und Verlinkungen von seinen Servern zu entfernen, sowie bestehende Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren. Die Rechtspflicht zur Abwendung des Taterfolges ergibt sich dabei aus einer Garantenstellung des Sharehosters, welcher in Folge der systematischen Anonymität eine spezifische Gefahrenquelle schafft, welche über das allgemeine Risiko, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können, hinausgeht.

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13. September 2016

Kein Haftungsausschluss bei Unkenntnis über Funktion einer Tauschbörse

Share Button auf einer Tastatur symbolisiert Filesharing
Urteil des LG Bochum vom 18.03.2016, Az.: I-5 S 165/15

Der gerichtliche Vortrag über die fehlende Kenntnis der genauen Funktionsweise einer Tauschbörse genügt nicht, um einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings aus § 97 II S. 3 UrhG abwenden zu können. Vielmehr ist zumindest eine fahrlässige Verletzung des Urheberrechtes anzunehmen, da es der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht widerspricht, sich nicht über die konkreten Vorgänge einer Internet-Tauschbörse zu informieren. Es müsse sich dem Tauschbörsennutzer aufdrängen, dass das kostenlose Herunterladen eines aktuellen Spielfilms nicht ohne entsprechenden Gegenleistung möglich ist.

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24. August 2016

Auskunftsanspruch auch bei Zugänglichmachung von Datenfragmenten

Person greift nach Datei innerhalb einer Wolke
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2016, Az.: 6 W 37/16

Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Rahmen der Auskunftserteilung über Herkunft und Vertriebsweg von urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG ist auch dann anzunehmen, wenn lediglich Fragmente einer geschützten Datei innerhalb einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten werden, welche zwar erst nach Zusammenführung auf dem Zielrechner Funktionsfähigkeit erlangen, aber dennoch einen adäquat kausalen Beitrag zur öffentlichen Zugänglichmachung des Gesamtwerkes leisten.

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04. August 2016

Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

WLAN-Symbol, bunt
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016, Az.: 231 C 65/16

Wer in seinen Geschäftsräumen Mitarbeitern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht für deren rechtswidrige Musik-Uploads. Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt den Internetanschluss gar nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft. Eine etwaige Störerhaftung scheidet deshalb aus, weil anhaltslose Prüf- oder Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht bestehen. Diese sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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01. August 2016

Auch Filesharing von Kinderhörbüchern kann zu hohem Schadensersatz führen

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Köln vom 06.08.2015, Az.: 14 S 2/15

Aufgrund von illegaler Verbreitung eines Kinder-Hörbuches über eine Online-Tauschbörse, kann ein Schadensersatzanspruch von 450 Euro auch dann angemessen sein, wenn der Täter (hier: ein 60 Jähriger) an der maßgeblichen Datei selbst kein Interesse hat und der Upload des Hörbuches zur Nachtzeit vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Höhe des Schadensersatzes ist dabei nicht die Anzahl der Downloads, sondern die Möglichkeit, dass durch den Upload das Werk in tausenden Fällen von Dritten genutzt werden kann.

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