Urteile aus der Kategorie „Fotorecht“
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Titelblatt?
Bildarchiv muss Veröffentlichungen durch Verlage nicht prüfen
Gibt ein Bildarchiv Bilder an einen Zeitschriftenverlag heraus, so muss es die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung durch den Verlag nicht überprüfen. Da eine Weitergabe nicht zwangsweise zu einer Veröffentlichung führt, wird durch die bloße Weitergabe auch das Persönlichkeitsrecht eventuell Betroffener nicht belastet. Eine Prüfungspflicht würde in Anbetracht dessen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen.
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten muss unentgeltliche Fotografien zu gewerblichen Zwecken nicht gestatten
Widerruf einer Einwilligung für Interview
Verbandszweck begründet kein Eigeninteresse an einer Rechtsverfolgung
Keine Prüfungspflichten eines Bildarchivbetreibers bei Weitergabe von Fotos an Presse
Pressemitteilung Nr. 235/2010 des BGH zu den Urteilen vom 07.12.2010, Az.: VI ZR 30/09, VI ZR 34/09
Bildagenturen, die Bilder aus zulässig erstellten Archiven lediglich an das veröffentlichende Presseorgan weitergeben, müssen nicht prüfen ob die geplante Veröffentlichung rechtsmäßig ist. Für eine unrechtmäßige Veröffentlichung können sie nicht haftbar gemacht werden, da für die Veröffentlichung von Bildnissen allein das veröffentlichende Presseorgan verantwortlich ist, das gemäß den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz auch die Zulässigkeit der Verwendung zu prüfen hat.Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis
Urteil des BGH vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 190/08
Einer Veröffentlichung von kontextbezogenen Bildnissen in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis, muss immer eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorrausgehen. Die streitgegenständliche Berichterstattung in der Zeitschrift "BUNTE" über den Rosenball in Monaco im Jahre 2007 war zulässig, da sie hauptsächlich an in der Öffentlichkeit bekannte Wertungen und Spekulationen knüpfte und einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hatte.Recht am Bild gilt auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden
Auch eine öffentlich-rechtliche Stiftung hat als Grundeigentümerin ein Recht darauf die gewerbliche Nutzung von Bildern ihrer Gebäude zu untersagen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Bilder vom Grundstück der Eigentümerin aus aufgenommen wurden, da diese das Recht hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen jemand das Grundstück betreten darf. Dies gilt auch, wenn die Stiftung die Grundstücke der Öffentlichkeit zugänglich machen soll, da die Anfertigung gewerblich genutzter Bilder in dieser Aufgabe nicht enthalten ist.
Kostenlose Urheberrechtsübertragung für Veröffentlichung in Fan-Magazin umfasst keine gewerbliche Nutzung durch Dritte
Urteil des AG Düsseldorf vom 06.10.2010, Az.:57 C 4889/10
Wird ein Foto zur Veröffentlichung in einem Fan-Magazin weitergeben, so erstreckt sich das übertragene Nutzungsrecht ausschließlich auf diese Nutzung, sodass die Weitergabe an Dritte zur gewerblichen Nutzung sowohl unberechtigt ist als auch eine Urheberrechtsverletzung begründet. Kommt der Dritte seiner Pflicht sich zu vergewissern, ob der Verfügende befugt ist, das Veröffentlichungsrecht wirksam auf ihn zu übertragen nicht nach, macht sich dieser mit der Veröffentlichung des Fotos schadensersatzpflichtig.
