Urteile aus der Kategorie „Fotorecht“
Zur Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattung bei gesellschaftlichen Anlässen
Schadensersatz für Fotos bei einfachem Nutzungsrecht
Fotografieren von Schlössern in Berlin und Brandenburg erlaubt
Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien einer künstlerischen Aktion
Das LG Düsseldorf untersagte die Ausstellung von Fotografien von einer künstlerischen Aktion, die in einer Live-Sendung dargeboten wurde und von der keine Aufzeichnung existiert. Die Beklagte habe diese Fotografien als Umgestaltung des Werkes ohne Einwilligung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen. Dabei geht es nicht um den Schutz der einzelnen auf den Fotografien wiedergegebenen Momente, sondern um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes als Ganzes. Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Vorliegend setzte der Künstler eine eigene Idee im Rahmen einer Live-Sendung um und wollte dadurch eine künstlerische Aussage treffen.
Fiktive Lizenzgebühr bei Werbung mit Promifoto
Wird ein Paparazzibild ohne Kenntnis des fotografierten Promis zu Werbezwecken verwendet, hat dieser einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Denn der Verlag erlangt durch die Verwendung zur Werbung einen vermögenswerten Vorteil, indem der Prominente unentgeltlich als Werbeträger missbraucht wird.
Keine zusätzliche Lizenzgebühr bei Verwendung von Fotos für E-Paper-Ausgabe einer Print-Zeitung
Ungefragtes Werben mit Sportlerfoto durch Dritte nicht zwingend unzulässig
Wenn ein Sportler im Rahmen eines Werbevertrages mit einem Unternehmen Bildaufnahmen von sich zu Werbezwecken anfertigen lässt, können diese prinzipiell auch nur von diesem Unternehmen verwendet werden, da Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt, wenn der Sportler im Rahmen des von ihm unterschriebenen Werbevertrages in eine Klausel einwilligt, die besagt, dass Kunden des Vertragsunternehmens Bilder des Sportlers für Zwecke einer Gemeinschaftswerbung verwenden dürfen. Falls sich demnach die Werbung sowohl auf Produkte des Vertragsunternehmens, als auch auf den Verkauf solcher durch den Kunden bezieht und in Abstimmung mit dem Vertragsunternehmen, wie auch mit dessen Zustimmung erfolgt, bedarf es in diesem Falle keine weitere ausdrückliche Rechteeinräumung von Seiten des Sportlers.
Fotografien zu Werbezwecken bei Kunden
Im Rahmen von Renovierungsarbeiten aufgenommene Fotos dürfen für Werbezwecke im Internet verwendet werde, wenn keine Rückschlüsse auf die Identität der Hausbewohner möglich sind; eine Persönlichkeitsrechtverletzung ist dann nicht gegeben.
Schmerzensgeld bei Darstellung in schlechtem Licht nicht ohne weiteres
Wird ein Foto einer Person, das mit ihrer Zustimmung erstellt wurde, in einem negativem Kontext veröffentlicht, stellt dies zwar eine Persönlichkeitsverletzung dar. Einen Schmerzensgeldanspruch begründet eine solche aber erst dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens.

