Urteile aus der Kategorie „Fotorecht“

28. Mai 2015

Einwilligung in Veröffentlichung von Bildnissen des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen

Rotes Verbotsschild auf dem eine Kamera und ein Foto durchgestrichen sind
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 11.12.2014, Az.: 8 AZR 1010/13

Die für die Veröffentlichung von Bildnissen eines Arbeitnehmers erforderliche Einwilligung nach § 22 KUG muss schriftlich erfolgen. Eine nach § 22 KUG zeitlich unbegrenzt erteilte Einwilligung erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienen und keinen auf die individuelle Person Bezug nehmenden Inhalt transportieren. Ob eine solche Einwilligung nach dem Ausscheiden widerrufen werden kann, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab.

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21. Mai 2015

Gemälde kein Beiwerk bei Möbelpräsentation in einem Katalog

braunes Sofa über dem ein weißes Regal mit Büchern hängt, daneben ein leerer Bilderrahmen
Urteil des BGH vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.

b) Die Prüfung, ob ein Werk gemäß § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstandes voraus. Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seiner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.

c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst - etwa für eine Film- oder Theaterszene - charakteristisch ist.

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19. Mai 2015

Anfertigen von Fotos, um im Zuge einer Anzeige Beweisführung zu erleichtern, kann unzulässig sein

Fotograf fotografiert mit seiner Kamera aus einem Auto heraus
Urteil des LG Bonn vom 07.01.2015, Az.: 5 S 47/14

Fertigt eine Privatperson von einem Spaziergänger ohne dessen Einwilligung Fotografien an, so stellt dieses Verhalten einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild und damit in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein „selbsternannter Hilfsermittler“ lediglich zur effektiven Anzeigenerstattung handelt und sich daher zum Sachwalter öffentlicher Interessen macht, anstatt seine Individualrechtsgüter zu schützen.

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05. Mai 2015

Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, wenn lediglich schwarz-weiße Kopie der farbigen Urschrift zugestellt wird

farbiger, stilisierter Laubbaum neben dem gleichen Baum in schwarz
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.02.2015, Az.: 11 U 56/14

Wird eine einstweilige Verfügung in schwarz-weißer Abschrift zugestellt, obwohl die Urschrift farbig ist und ein farbiges Lichtbild umfasst, so ist die Verfügung nur dann wirksam vollzogen, wenn aus der Kopie der Inhalt und die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung eindeutig erkennbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beklagte nur ein Lichtbild veröffentlicht hat, weil dieser dem Beschluss dann entnehmen kann, um welches Bild es sich handeln muss. Außerdem wird der Umfang des Unterlassungsverbotes durch die Kopie nicht abgeändert, wenn offenkundig ist, dass der ganze Beschluss schwarz-weiß kopiert ist und nicht die Benutzung eines schwarz-weißen Fotos verboten werden soll.

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24. April 2015

Kopieren von Facebook-Fotos

Frau schießt ein Selbstportrait mit einer Kamera durch einen Spiegel
Urteil des LAG Köln vom 19.01.2015, Az.: 2 Sa 861/13

Bei der Vervielfältigung von Fotos aus dem Internet, unter anderem von einer Facebook-Seite, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Webseiten nicht öffentlich zugänglich waren. Sofern eine Facebook-Seite für Freunde öffentlich ist, können diese dort auch Bilder kopieren. Solche Kopien sind dann nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt und für den privaten Gebrauch daher erlaubt. Der Abgebildete trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Bilder nie veröffentlicht waren oder Kopien hiervon ohne Zustimmung hergestellt worden sind. Erforderlich für einen Unterlassungsanspruch ist aber immer ein Anbieten an die Öffentlichkeit bzw. eine Kenntnisnahme an eine nicht mehr zu kontrollierende Anzahl von Dritten voraus. Ein Zeigen von Fotos gegenüber einzelnen Personen genügt hierfür nicht.

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09. April 2015

Klausel, die Medienkontrollzuschlag in Höhe von 100% für ungenehmigte Nachauflagen regelt, ist wirksam

Buch liegt mit türkisem Buchrücken nach unten geöffnet da. Die Seiten bilden einen Fächer. Im Hintergrund befinden sich einige gestapelte Bücher
Urteil des LG Köln vom 23.10.2013, Az.: 28 O 263/13

Eine AGB-Klausel, die für ungenehmigte Nachauflagen von Buchcovern neben dem Lizenztarif einen Zuschlag in Höhe von 100 % vorsieht, ist inhaltlich wirksam. Denn diese Vertragsstrafe fungiert als Druckmittel, um die Meldung von Nachauflagen, über die der Lizenzgeber keinen Überblick hat, zu garantieren. Da sich der Zuschlag stets am Normaltarif orientiert, ist er abhängig vom Umfang der Nutzung und der Höhe der Auflage. Aus diesem Grund liegt keine unangemessene Benachteiligung des Lizenznehmers vor.

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08. April 2015

Hohe Sorgfaltsanforderungen bei der Nutzung fremder Fotografien im Internet

Frau mit Fotokamera schießt Foto, ihr gegenüber steht ein Spiegel
Beschluss des OLG München vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14

Wird eine Werbeagentur mit der Gestaltung eines Internetauftritts beauftragt, so genügt es den strengen Sorgfaltsmaßstäben bei der Nutzung von fremden Bildern nicht, sich lediglich auf die Aussage des Dritten zu verlassen, dass die Nutzungsrechte an dem Bild wirksam erworben wurden. Eine Zusicherung Dritter muss vielmehr durch die Vorlage von entsprechenden Unterlagen überprüft werden.

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31. März 2015

Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung entfällt nicht durch später abgeschlossenen Lizenzvertrag

Lizenz-Schriftzug inmitten von zusammenhanglosen Buchstaben
Urteil des OLG München vom 24.07.2014, Az.: 29 U 1173/14

Wer eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, und im Anschluss daran einen zeitlich befristeten Lizenzvertrag abschließt lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Ein zeitlich begrenzter Lizenzvertrag schließt gerade nicht aus, dass nach Ablauf der Vertragsdauer eine erneute Urheberrechtsverletzung begangen wird.

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24. März 2015 Top-Urteil

Unentgeltliche Übertragung von Foto-Nutzungsrechten an Amazon wirksam

Miniatur-Einkaufswagen auf roter "Enter"-Taste mit der Aufschrift "Shopping"
Urteil des OLG Köln vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14

Eine Klausel in den AGB von Amazon, durch die sich Amazon ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den von Teilnehmern am „Marketplace“ eingestellten Werbematerialien (insb. Lichtbildern) einräumen lässt, ist nicht unwirksam. So wird dem Grundprinzip des „Marketplace“ Rechnung getragen, der für jedes Produkt mit individuellem EAN-Code nur eine Produktseite vorsieht. Davon profitieren insbesondere die Händler, die wechselseitig ihre Bilder nutzen können, und dies rechtfertigt die unentgeltliche Einräumung der Nutzungsrechte. Das Versehen der Angebote mit der eigenen Marke lässt dabei das durch Amazon an andere Teilnehmer eingeräumte Nutzungsrecht nicht wieder entfallen.

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16. März 2015

Schadensersatz bei der Verwendung eines Bildes mit eingeschränkter Urheberbezeichnung per Mausover

Urheberrechtsgesetz
Urteil des AG Düsseldorf vom 03.09.2014, Az.: 57 C 5593/14

Eine Urheberkennzeichnung, die lediglich beim Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar wird, ist mangels dauerhafter Darstellung und der Möglichkeit des gänzlichen Unterbleibens auf mauslosen Endgeräten unzulässig. Bei Berechnung des Schadensersatzes im Rahmen der Lizenzanalogie ist die angemessene Lizenz bei bloßem Verweis auf die MFM-Empfehlungen ohne näheren Vortrag im Einzelfall zu reduzieren, im Fall einer kurzen Nutzungsdauer in Höhe von 20%. Ein Verletzerzuschlag ist in Höhe von lediglich 75% vorzunehmen, wenn der Urheber eingeschränkt nur per Mausover genannt wird und damit lediglich für einen Teil der Nutzer einer Internetseite ersichtlich ist.

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