350€ Schadenersatz für unberechtigte Nutzung von Food-Fotos
Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.

Für die unbefugte, gewerbliche und einjährige Online-Nutzung von Food-Fotos ohne Urhebernennung droht ein Schadenersatz in Höhe von 350€ zzgl. eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100%.
a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.
b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.
d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann.
Es ist jedes Gericht innerhalb der EU zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Webseite mit dem urheberrechtlich geschützten Werk widerrechtlich abrufbar ist. Mit der Wendung „vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass dem Kläger hier ein Wahlrecht zusteht.
Die chemische Übertragung eines urheberrechtlich geschützten Werks von Papierpostern auf eine Leinwand stellt eine Reproduktion im Sinne des Art. 2 a der EU-Richtlinie 2001/29 dar und bedarf einer erneuten Erlaubnis des Rechteinhabers. Es tritt insoweit keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein, wenn das Trägermedium einer in der EU mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers in Verkehr gebrachten Reproduktion eines geschützten Werks ersetzt und in neuer Form erneut in Verkehr gebracht wird. Auch wenn das Werk als solches völlig unberührt bleibt, wird durch die Veränderung des Trägers der Abbildung ein materiell neuer Gegenstand geschaffen, welcher nicht mehr von der auf das Ursprungswerk bezogenen Vervielfältigungszustimmung des Urhebers gedeckt ist.
Ein einfaches Nutzungsrecht reicht nicht aus, um als Nutzungsberechtigter in eigenem Namen zu klagen. Wer nicht Urheber ist, kann Unterlassungs- und Vergütungsanspruch nur bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte geltend machen. Zur Darlegung seiner Aktivlegitimation muss er die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten, nämlich dem Urheber, nachweisen können.
Wird eine urheberrechtlich geschützte Fotografie zur Illustration eines Artikels eines Online-Magazins verwendet, so liegt eine werbliche Nutzung vor, wenn auf der Internetseite des Magazins, die auch einen Onlineshop beinhaltet, Werbung geschaltet ist, die einen thematischem Zusammenhang zu dem Bild aufweist. Für die Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes ist daher die MFM-Tabelle "Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" einschlägig, da es sich nicht mehr um eine ausschließlich redaktionelle Nutzung handelt.
Die rechtswidrige Verwendung von professionell angefertigten Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay-Auktion, begründet keinen Schadensersatz aus Lizenzanalogie unter Berücksichtigung der MFM-Richtlinien für Berufsfotografen. Insbesondere aufgrund der typischerweise kurzen Dauer einer Auktion und niedrigen Umsätzen bei Kleinartikeln (hier: Trinkglas), ist lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 20 € gerechtfertigt. Der Streitwert für die Unterlassung ist in einem solchen Fall auf bis zu 500,00 € festzusetzen.
Zur Reichweite eines vertraglich vereinbarten Unterlassungsgebotes – hier: Keine Verpflichtung zur Einwirkung auf RSS-Feed-Abonnenten, die das vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogene Bild weiter veröffentlichen.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 30.01.2014 entschieden, dass bei Nutzung von Fotos der Bilderdatenbank Pixelio in der Bilddatei selbst ein Hinweis zum Urheber enthalten sein muss, wenn das Foto wie üblich technisch über eine eigene URL aufgerufen werden kann.
Die Wiederholungsgefahr bei einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung entfällt wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht, wenn diese an die „Postestativbedingung der Aktivlegitimation“ des Unterlassungsklägers geknüpft ist. Eine solche Bedingung legt nahe dass eine gegebene Urhebereigenschaft nicht respektiert werde, weswegen eine Wiederholungsgefahr weiterhin gegeben ist.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen