Urteile aus der Kategorie „gewerblicher Rechtsschutz“
Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei einer Markenserie
Bei Vorliegen einer Markenfamilie oder Markenserie ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch zu berücksichtigen, ob ein Verbraucher irrtümlich von einer gemeinsame Herkunft von Waren oder Dienstleistungen ausgehen könnte, weil er annimmt, dass eine Marke der Serie eines anderen Markeninhabers angehört. Die Unterscheidungskraft des gemeinsamen Merkmals der Markenserie ist nach der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen und Dienstleistungen durch den maßgeblichen Verkehrskreis zu beurteilen.
„VITAFIT“ vs. „VITAL & FIT“
„CIROCOM“ vs. „CIROSEC“
Beschluss des BPatG vom 24.08.2011, Az.: 29 W (pat) 39/10
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „CIROSEC“ und in Anbetracht der nur entfernten Dienstleistungsähnlichkeit, hält die Marke „CIROCOM“, aufgrund der Unterschiede in den Schlusssilben, den erforderlichen (geringen) Markenabstand ein.„Sichtbar“
(Gegen)Abmahnung vor negativer Feststellungsklage erforderlich?
„Servicepartner“ sind keine „Vertragspartner“
Urteil des BGH vom 17.03.2011, Az.: I ZR 170/08
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.Keine Verwechslungsgefahr zwischen „EnergieKontor“ und „Energiekontor-J[…]“
Ein GfK-Bericht ist kein Beweis
Freistaat Bayern verstößt gegen GlüStV
Pressemitteilung Nr. 3/11 zu den Entscheidungen des OLG München vom 17.03.2011, Az.: 29 U 2819/10; 29 U 2944/10
Die staatliche Lotterieverwaltung warb an Ostern mit „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“. Zudem konnte man im Rahmen von Sonderauslosungen täglich ein Cabrio gewinnen. Hierdurch wurde nicht nur über die Möglichkeit des Glücksspiels informiert, sondern gezielt zum Glücksspiel aufgefordert und animiert bzw. nicht nur eine vorhandene Spielleidenschaft kanalisiert, sondern der Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorgerufen. Auch wenn diese Werbung unlauter war, konnte der Freistaat Bayern nicht verurteilt werden, da die Ansprüche des klagenden Vereins rechtsmissbräuchlich waren. Der Verein weigerte sich nämlich Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen.